Erstellt am 22.06.2012 um 10:39 Uhr von Betriebsrätin
Der Vorstand muss hier nicht zwingend positiv reagieren. Man kann wichtige Angelegenheiten in ein 74er Gespraech (§ 74) aufnehmen.
Der BR hat auch kein grundsaetzliches Recht zu Gespraechen des AG mit AN hinzugezogen zu werden. Siehe § 82
Erstellt am 22.06.2012 um 10:44 Uhr von imebro
Es geht auch nicht um eine POSITIVE Reaktion... es geht um überhaupt eine Reaktion. Bisher (wie auch im jetzigen Fall) war es immer so, dass auf meine Schreiben in keinster Weise reagiert wurde.
Ich habe dann nur die Möglichkeit, zu erinnern - worauf dann wiederum keine Reaktion erfolgt oder muss bis zum nächsten Monatsgespräch mit dem AG warten.
Es kann doch nicht sein, dass man als BR eine solche ständige (und vor allem absichtliche) Ignoranz dulden muss.
LG
imebro
Erstellt am 22.06.2012 um 10:48 Uhr von Angie
Hallo imebro,
dass der Vorstand ein Gespräch mit dem betroffenen Abteilungsleiter führt ist doch schon mal positiv. Du musst ihm schon Zeit geben sich ein eigenes Bild von der Situation zu machen. Sollte in der Sache nichts passieren nimm den Vorschlag von Betriebrätin auf.
LG
Angie
Erstellt am 22.06.2012 um 10:53 Uhr von Betriebsrätin
Man kann dann u.a. pruefen und ueberlegen ob man zB bei beantragter Mehrarbeit einmal sich Zeit laesst oder NEIN sagt. Das koennte AG zum Nachdenken bewegen.
Letztlich kann man pruefen ob das Nichthandeln/reagieren des AG die Behinderung darstellt. Dazu waere es aber zwingend, dass der AG reagieten muesste.
PS
lese einmal den § 74 genau. Dort steht "sollen mindestens einmal im Monat"
Sollen bedeutet ggf MUESSEN es sei es gibt zwingende Gruende dagegen. Also ggf mehrere § 73er
Lehnt der AG diese berechtigten/notwendigen mehr ab, waeren wir bei der Behinderung der BR Arbeit.
Erstellt am 22.06.2012 um 11:00 Uhr von Kulum
Setze zukünftig Fristen zur Beantwortung deiner Fragen. Auch wenn meine Vorredner das Verhalten des AG scheinbar relativ normal finden, ich kann an den Ausführungen nicht mal im Ansatz erkennen, dass der AG sich bemüht §2 Abs.1 BetrVG einzuhalten.
Ergo Frist setzen (ich würd 14 Tage nehmen und je nach dringlichkeit dann anpassen), keine Antwort nach 14 Tagen per Anschreiben erinnern und Nachfrist von 7 Tagen setzen mit Hinweis auf §2 Abs.1 BetrVG und §23 Abs.3 BetrVG, immer noch keine Reaktion - ab zum Anwalt damit.
Man kann sich auch nicht ewig auf der Nase rumtanzen lassen. Das Spiel machst du 2-3x, sollst mal sehn wie Handzahm der wird
Erstellt am 22.06.2012 um 11:24 Uhr von BRMetall
Kulum
das ein AG auf Schreiben des BR nicht oder nur spät reagiert stellt sofern damit nicht gegen einen anderen §§ als § 2 verstoßen wird keinen Grund des § 23 (3) dar.
Der BR müsste dann hier ggf. zu § 74er Gesprächen einladen. Nur wenn hier dann der AG nicht angemssen reagiert kann man mit § 23 winken.
Erstellt am 22.06.2012 um 11:55 Uhr von Kulum
BRMetall
Wenn ein AG nicht oder ständig verspätet auf Schreiben (in der Regel behinhalten diese Schreiben mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten bzw tangieren IMMER ander §§ im BetrVG) dann ist dies, wenigstens wenn es mehrfach angemahnt wurde, absolut Verfahrensfähig.
Erstellt am 22.06.2012 um 15:42 Uhr von gironimo
Das wichtige ist doch, ob der Arbeitgeber auf Schreiben des BR durch Taten reagiert. Das geht leider nicht aus der Frage von imebro hervor. In seinem letzten Fall hat es ja immerhin zum geplanten Gespräch geführt.
>imebro<
Wenn Du selbst mit den Abteilungsleitern sprechen willst, lade sie zum Gespräch ein oder mache eine Abteilungsversammlung.
Wie man ansonsten auf die wenig erfreuliche Haltung der GL eingeht, hängt sicherlich von der Einzelsituation ab. Gleichwohl - ständiges Schweigen würde ich mir auch nicht bieten lassen.
Erstellt am 22.06.2012 um 18:08 Uhr von Streikbrecher
Kulum
was z.B. meinst Du denn wann worauf ein AG reagieren muss? Es gibt den § 74 für Gespräche. Es gibt aber sonst keinen §§ auf den der BR sich berufen kann, dass der AG mit ihm reden muss.
Es gibt dann noch z.B. zu Themen des Arbeitsschutz die entsprechenden Ausschüsse, auch dort muss der AG dann mit dem BR reden.
Sonst kann der BR nur in Fällen in welchem ihm das BetrVG das Iniativrecht einräumt dieses nutzen, dann muss der AG auch reagieren.
Wenn es Themen der MB gibt, beteiligt der AG den BR und der kann seine MB ausüben.