@Tanzbär:
> Muttergesellschaft MEHRERE Gesellschaften tätig sind. Wenn die auch einen
> Betriebsrat haben, dann sollte es einen Gesamtbetriebsrat geben, der dann
> auf Augenhöhe der Vorstände agiert.
Mehrere Gesellschaften = mehrere Unternehmen = KBR !!!!! nicht GBR...
@moffgat
> Wenn der Geschäftsführer keine Arbeitsverträge unterschreiben darf, darf er das
> denn dann mit BVs? Bei uns ist irgendwie immer alles extra kompliziert.
Eine BV wird abgeschlossen zwischen AG und BR. Wer der BR ist, ist klar. Vielen ist aber nicht bewusst wer der AG ist....
AG ist die JURISTISCHE Person, welcher der Betrieb gehört für den dieser BR zuständig ist. Also die GmbH, KG, AG, was auch immer. Da GmbHs, etc. schlecht Vereinbarungen schließen können, sind zu deren Vertretung reale Personen bestellt. Das liest sich dann so: X GmbH vertreten durch (die GF) Herrn XXXX.
Und das ist der Knackpunkt: Genau DIE REALEN PERSONEN, die zur Vertretung DIESES Unternehmens bestellt sind, sind die Personen, welche eine BV unterzeichnen DÜRFEN und MÜSSEN. Alle anderen Personen KÖNNEN BV rechtswirksam gar nicht unterzeichnen. Wenn ihr Euch also an die falschen Personen wendet, dann werden die ggf. sich einen Grinsen und unterschreiben - und ihr habt dann - NICHTS. Nur ein wertloses Blatt Papier das in einem Rechtsstreit über die Durchführung dieser BV in den Reißwolf geht. Das gilt insbesondere wenn ihr eine BV mit dem gesetzlichen Vertreter des FALSCHEN UNTERNEHMENS (Hier: Eure Muttergesellschaft) abschließt....
Eine andere Seite ist der WIRKUNGSBEREICH einer BV. Der Wirkungsbereich ist ausschließlich beschränkt auf die AN die ihr vertretet, ansonsten auf NIEMANDEN, auf keinen Fall auf leitende Angestellte. Der AG (vertreten durch Herrn X) kann sich FREIWILLIG dazu erklären, die BV auch auf leitende Angestellte anzuwenden. EINKLAGBAR ist durch den BR da gar nichts. Selbst wenn in der BV drinsteht "Die BV wirkt auch auf die leitenden Angestellten" ist das eine Klausel, die vor Gericht keinen Bestand hat. Der BR ist nicht der rechtliche Vertreter dieses Personenkreises und seine Unterschrift ist für diese demzufolge nicht bindend. Etwas anderes kann gelten, wenn die leitenden Angestellten mit dem AG selbst entsprechende Vereinbarungen treffen - Fragt sich nur, wer die dann einklagen soll.....
Selbst wenn ein KBR (!) eine derartige BV mit den rechtlichen Vertretern des Unternehmens an der Konzernspitze oder mit den Einzelunternehmen abschließt, wirkt diese BV (so sie denn überhaupt wirkt, die originären Zuständigkeiten des KBR sind da doch sehr beschränkt) auch nur auf die AN.
Vergesst also jegliche BV, mit denen ihr leitenden Angestellten irgendwelche Regeln (rechtswirksam) auferlegen wollt.
BTW: Schau Dich im Internet nach klassischen Mobbing BVs um, Du wirst feststellen, das keine einzige den leitenden Angestellten auch nur versucht Regeln aufzuerlegen. Und Du wirst vermutlich auch enttäuscht sein, WAS diese BVs regeln....