Erstellt am 22.06.2012 um 10:21 Uhr von Angie
Hallo Unwissender,
schau dir bitte § 21a BetrVG an. Der BR des nach der Zahl der wahlberechtigten AN größeren Betriebs nimmt das Übergangmandat wahr. Dieser hat dann unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen und Neuwahlen einzuleiten.
Angie
Erstellt am 22.06.2012 um 12:33 Uhr von rkoch
@unwissender:
Auch wenn Angie grundsätzlich Recht hat, läßt Deine Darstellung noch andere Varianten offen.
Du redest von "zwei Unternehmen" und "verschmelzen". Es geht bei §21a nämlich um das Verschmelzen von BETRIEBEN, nicht von Unternehmen. Zwei grundverschiedene Sachen.
Je nachdem was da genau passiert, kann es zu einem gemeinsamen Betriebsrat kommen, oder auch nicht.
EDIT: Insofern: Need more input!