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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AKV Profile

K
Kunterbunt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,wir sind ein neuer Betiebsrat und gleich eine riesige Herausforderung.Wir sind ein Call-Center mit ca. 300.- Kollegen.Die Geschäftsleitung möchte jetzt eine Gehaltssturktur einführen.Sie erstellen jetzt AKV Profile,dürfen wir diesen Mitbestimmen?und dürfen wir da nur abnicken?Bei den Eingruppierungen sind wir dann wieder dabei.Die Gehälter wollen sie uns erst später sagen.Wir wollen Sachverständien dazu holendies ist bereits bei der GF eingereicht.Freue mich auf eure Unterstützung. Liebe Grüße BeBe

1.97002

Community-Antworten (2)

G
gironimo

22.06.2012 um 11:10 Uhr

§ 87 BetrVG sagt: "sofern eine tarifliche Regelung nicht besteht...." hat der BR mitzubestimmen.

Was Du da beschreibst dürfte unter § 87 Abs 1 Satz 10 BetrVG fallen. Also Mitbestimmung nicht nur bei der Eingruppierung sondern auch bei den Strukturen.

R
rkoch

22.06.2012 um 11:31 Uhr

auch bei den Strukturen

Etwas detaillierter:

Es ist Eure Aufgabe, die Regeln zu vereinbaren, unter welchen Umständen ein AN in welche Entgeltgruppe eingruppiert wird. Die Regeln dürfen durchaus spezifisch sein (also z.B. AN in Abt. X EG Y), da es eine betriebliche Regel ist. Wenn ihr Euch nicht einigen könnt, entscheidet die Einigungsstelle.

Wo keine MB besteht, ist die Anzahl der Entgeltgruppen und die Höhe des dotierten Entgeltbetrages/Entgeltgruppe. Dies entscheidet der AG alleine. Er darf dabei nur nicht gegen Sachen wie "Verhältnismäßigkeit", "Treu und Glauben", etc. verstoßen. Außerdem muss das Gesamtpaket so dotiert sein, das zumindest im Durchschnitt, aber auch in der Verteilung kein AN unsachgemäß benachteiligt wird. Ein geringeres Einkommen als einzelvertraglich vereinbart ist außerdem i.d.R. nur möglich, so weit der AG bereits im Arbeitsvertrag mit dem AN vereinbart hat, dass ein zukünftiges Eingruppierungsschema auf den Vertrag anzuwenden wäre. Fehlt eine derartige Klausel, muss sich der AN dem Eingruppierungsschema nicht unterwerfen und darf auf eine höheren einzelvertraglich vereinbarten Lohn pochen. Insofern wird ohne eine solche Klausel eine nachträgliche Einführung derartiger Eingruppierungsrichtlinien nur funktionieren, so weit alle AN entweder zumindest gegenüber vorher gleichgestellt sind, oder sich nicht trauen rechtlich dagegen vorzugehen.

Eine Betriebsvereinbarung (im Gegensatz zum Tarifvertrag) hat in dieser Sache nicht die Macht eine einzelvertragliche Lohnfestsetzung auszuhebeln.

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