Erstellt am 20.06.2012 um 16:54 Uhr von Betriebsrätin
Ihr solltet SOFORT als BR einen Anwlt hinzuziehen
Erstellt am 21.06.2012 um 08:29 Uhr von rkoch
Die Idee mag nicht falsch sein, aber nicht deswegen:
> was können wir als BR dagegenhalten?
> Wir und auch unsere GF wollen absolut keine zweite Firma bei uns im Hause aber was TUN???
denn die Antwort darauf lautet: Nichts. Das ist eine unternehmerische Entscheidung, die macht er einfach, ohne das der BR etwas "dagegenhalten" könnte.
u.U. muss der BR auch gar nichts tun, da sich für ihn (und eigentlich auch für die Belegschaft (zumindest zunächst) nichts ändert.
Ad 1: Der "Dritte" kann dann bei uns im Hause mit den Maschinen und dem Personal als eine Art "Firma in der Firma" weiterproduzieren.
Das nennt man Betriebsübergang §613a BGB. Siehe dort.
Ad 2: Derartiges löst i.d.R. nach §1 (2) 2. BetrVG den "gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" aus. D.h. am Betrieb im Sinne des BetrVG ändert sich nichts, also auch nichts am BR, der hat nur einen Verhandlungspartner mehr. Und hier kommt u.U. der Anwalt ins Spiel. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit solltet ihr ein Beschlußverfahren zur Feststellung des Betriebsbegriffes einleiten, in dem ihr eben vorstehendes Argumentiert und dann vom Richter entscheiden lasst, ob ihr das richtig seht, oder ob ein "Spaltung" des Betriebes stattgefunden hat. Falls letzteres: siehe §21a BetrVG.
Weiter:
WA in die Spur schicken, Konsequenzen abfragen.
Gibt es einen KBR? Vielleicht kann der Eurer Konzernspitze (zumindest der deutschen, so es eine gibt) mal ins Gewissen reden.
Erstellt am 21.06.2012 um 08:38 Uhr von gironimo
Oft genug ist es dann so, dass der bisherige Leiter des Bereichs sich selbständig macht und eine Produktionsfirma gründet........
Auf jedem Fall braucht Ihr mehr Detailinformationen.
Ich würde auf die Ankündigung der Betriebsänderung auf jedem Fall mit der Forderung nach einem Sozialplan reagieren.
Erstellt am 21.06.2012 um 08:49 Uhr von rkoch
Zum Thema "Betriebsänderung": Beachte, das die "Spaltung" eines Betriebes (was ja eine solche ist) im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne eben tatsächlich den Betrieb spalten muss. So weit ein "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen" entstanden ist, hat keine Spaltung, also allein aus diesem Grund KEINE Betriebsänderung stattgefunden. Natürlich kann die Betriebsänderung in einem der anderen Gründe aus §111 bestehen.
vgl. z.B. DKK Rn. 97 ff. zu §111 BetrVG:
Dabei ist zwischen Veränderungen im unternehmerischen Bereich sowie der Spaltung von Betrieben zu unterscheiden.
Denkbar ist weiter, dass der Betrieb oder einzelne seiner Teile mehreren Unternehmen zugeordnet werden. In einem solchen Fall entsteht nach der Formel »mehrere Unternehmen – ein Betrieb« ein sog. gemeinsamer Betrieb, sofern die Mehrzahl der betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten von einem »gemeinsamen Leitungsapparat« entschieden wird. Geht die Spaltung des AG-Unternehmens voraus, wird die Entstehung eines gemeinsamen Betriebs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 vermutet. Tritt außer der Tatsache der Verdoppelung auf AG-Seite keine andere Änderung ein, fehlt es gleichfalls an den Voraussetzungen des § 111.
Zitat ende.
Das sollte Euch aber u.U. nicht davon abhalten, die Betriebsänderung zu vermuten und gegenüber Eurer GF die entsprechenden Informationen einzufordern, denn wer, wenn nicht der BR, soll denn überprüfen OB ein Betriebsänderung vorliegt? Die erhaltenen Informationen sind auch weiter die Basis für die Feststellung des "gemeinsamen Betriebes".