Erstellt am 19.06.2012 um 14:55 Uhr von wahlvst
unmoralich JA weiter aber auch ein Verstoß gegen den Tarifvorbehalt. Das letztere könnte man aber ggf umgehen, wenn es einen TV gibt und der es zulässt.
Erstellt am 19.06.2012 um 15:47 Uhr von Bakunin
Eine Gehaltserhöhung für alle AN oder nur für die BR-Mitglieder?
Erstellt am 19.06.2012 um 16:25 Uhr von rkoch
> Verstoß gegen den Tarifvorbehalt
Nein, sondern in nicht-tarifgebundenen Unternehmen ein simples Koppelgeschäft, legitim und durchaus nicht ganz unüblich....
Es ist ja nicht der Betriebsrat der eine Lohnerhöhung aushandelt, sondern der AG der seinen Arbeitnehmern eine anbietet, unter der Voraussetzung, dass sich andere Sachen ändern. Wo es evtl. krankt, ist die Frage WAS er geändert haben möchte. Wenn er z.B. nur eine arbeitgebergesteuerte Gleitzeitregelung einführen möchten, dann los und her mit der Lohnerhöhung (natürlich Insolvenzschutz, etc). Arbeit auf Abruf? Muss man sich genauer anschauen....
Ich vermute aber, dass er irgendwas geändert haben möchte was ihm einen Vorteil bringt - dann sollte man den Vorteil mit der versprochenen Lohnerhöhung abwägen. Natürlich muss dann das, was der AG ändern möchte auch noch überhaupt in der Macht des BR liegen. Und hier liegt der Riesenvorteil, das der BR keine Löhne aushandeln kann. Der AG kann gerne seine Lohnerhöhung machen (als AG hat er die Macht und eine Lohnerhöhung wird wohl keiner der AN ausschlagen!), aber der BR hat nicht die Macht an anderer Stelle irgendetwas Lohnähnliches (wie z.B. Urlaub) zu kürzen.
Insofern: Worum gehts denn überhaupt?
Ach ja: Und natürlich beide Änderungen gleichzeitig unterschreiben. Der AG seinen Aushang bzgl. Lohnerhöhung und der BR die BV :-)
Erstellt am 19.06.2012 um 16:49 Uhr von wahlvst
Auch in Betrieben ohne eigenen TV müste man prüfen ob sie unter allgemeingültig erklärte TV fallen.
Weiter,
BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Also, für mich fallen damit Lohnerhöungen unter den § 77. Der AG könnte es nur via Zulage/Prämien ggf. umgehen.
Erstellt am 19.06.2012 um 16:52 Uhr von poiuz
Wo kein Kläger ...
Wenn ein BR eine Art Haustarif als BV abschließt und beide Seiten damit zufrieden sind (Die AN weils mehr ist als in deren Vertrag steht und der AG weil AN nicht mehr individuell anfragen), dann ists doch schön.
Erstellt am 19.06.2012 um 16:59 Uhr von BRMetall
poiuz
Hast Du schon einmal ins BetrVG und das Tarifvertragsgesetz geschaut???
Es scheint nicht zu sein!!
Denn sonst wäre Dir klar, dass der BR eben keine Tarifverträge auch nicht via BV abschließen kann.
Der Klärer in solchen Fällen wäre auch gleich auf der Matte, denn die Gewerkschaften achten hier auf die Einhaltung des Tarifvorbehalt und -gesetz genauestens.
Erstellt am 19.06.2012 um 17:22 Uhr von blackjack
...dann heißt das Kind, übertariflicher Zulagen.
Erstellt am 19.06.2012 um 19:37 Uhr von Snooker
Man lasse sich aber mal den Eingangsthread auf der Zunge zergehen..... hat uns (dem BR) allen Ernstes eine Gehaltserhöhung.........
Bin ich der Einzigste der da was anderes raus liest?
Erstellt am 19.06.2012 um 22:46 Uhr von poiuz
@BRMetall: Natürlich kenn ich das Gesetz. Natürlich darf der BR das nicht, aber wenn sich beide Seiten dran halten kann ich da kein Problem sehen. Die Gewerkschaft interessiert das a) solange nicht wie zu wenig Mitglieder im Betrieb sind und b) kann dagegen auch garnicht klagen. Wogegen auch? Das sich zwei Parteien an einen nichtigen Vertrag halten?
@Snooker: Jetzt faellts mir auch auf ... das wär natürlich was ganz anners.
Erstellt am 20.06.2012 um 07:33 Uhr von gironimo
Mich würde da auch schon interessieren, was eigentlich vom Tisch soll und ob nur den BR's mehr Geld geboten wurde oder allen Arbeitnehmern.
Erstellt am 20.06.2012 um 08:48 Uhr von Paddy
Fakt ist......dass ihr bei der Belegschaft dann als "käuflich" abgestempelt seid.
Warscheinlich wird das eine aussertarifliche Zulage, die der AG euch wieder nehmen wird wenn ihr nicht mehr nach seiner Pfeife tanzt. Viel Spaß dabei.
Erstellt am 20.06.2012 um 09:03 Uhr von Kulum
Paddy
Falls das "Angebot" tatsächlich nur an den BR geht, geb ich dir recht. Es liest sich zwar fast so, könnte aber auch anders sein und dann wäre es ein ganz normales Kopplungsgeschäft. Da können jetzt noch so viele 77.3 schreien, so furchtbar besonders ist das nicht. Nicht ganz so alltäglich ist nur, dass es mal vom Arbeitgeber ausgeht
Erstellt am 20.06.2012 um 09:23 Uhr von rkoch
@all
Ich will mal nochmal eins deutlich machen: Ein AG, der seinen AN eine Lohnerhöhung zukommen läßt, kann und darf das machen, auch unter Beteiligung des BR.
Der Unterschied liegt allein darin, was diese Abmachung darstellt und welche Rechtswirkung diese entfaltet.
BV gelten "unmittelbar und zwingend" (§77 (4) BetrVG), ebenso wie TV (§4 (1) TVG), können also abweichende (wenn auch i.d.R. nicht INSGESAMT schlechtere) Regeln als einzelvertraglich vereinbart aufstellen. Ein BR kann mit seinem AG über Lohnsachen weder eine BV noch einen TV abschließen. Eine ZWINGENDE und UNMITTELBARE Wirkung entfällt damit. So lange die abgeschlossene Regelung aber BESSER ist, als die einzelvertragliche, entsteht in diesem Fall ein "Vertrag zu Gunsten Dritter". Und warum sollte man AN von einer derartigen Vergünstigung ausschließen?
Dass hier die Vergünstigung an die Bedingung einer MB des BR geknüpft ist, who cares? Habt ihr noch nie eine Deal der Art "Wenn Du den AN einen Bonus zahlst, stimmen wir Sonntagsarbeit zu" gemacht?
Die Sache mit dem "hat uns (dem BR) allen Ernstes eine Gehaltserhöhung vorgeschlagen" kann man nach deutscher Grammatik nur so lesen, dass der AG dem BR einen Vorschlag einer Gehaltserhöhung gemacht hat. An wen sich die Gehaltserhöhung richtet sagt dieser Satz für sich alleine genommen gar nicht aus. Das kann man so verstehen, dass er den BR bestechen will, muss man aber nicht. Insofern: Schruppfeile: erkläre Dich.