das BAG hat mit beigefügtem Beschluss zu § 34 Absatz 3 BetrVG entschieden,( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu le-sen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar (Rz. 23). Die Beschränkung auf das zur Verfügung stellen von Ausdrucken der Dateien wurde ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. Gründe des Datenschutzes stehen dem elektronischen Leserecht nicht entgegen (vgl. Rz. 26 f.).
§ 34 Abs. 3 BetrVG lautet:
"Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
Durch Auslegung der Norm, insbesondere wegen des Wortes "jederzeit", kommt das BAG zu dem oben dargestellten Ergebnis. Zum besseren Verständnis noch einige Zitate aus der Ent-scheidung:
"Den Betriebsratsmitgliedern muss .... der Zugang zu dem Server des Betriebsrats gewährt werden, z. B. in gleicher Weise wie dies für den Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stell-vertreter oder die Systemadministratorin geschehen ist."
"Durch den damit zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkei-ten will das Gesetz ausschließen, dass Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund über-tragener Sonderaufgaben (z. B. als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, als Ausschussmit-glied, Systemadministrator oder aufgrund einer Freistellung) gegenüber Betriebsratsmitglie-dern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen."
Zur Frage des Datenschutzes und der praktischen Durchführung des elektronischen Lese-rechts hat das BAG weiter ausgeführt:
„Er (d.h. der BR) hat unter Beachtung des Strukturprinzips der Unabhängigkeit in der Be-triebsverfassung eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch der Daten innerhalb seines Verantwortungsbereichs zu begegnen. ….. Inwieweit er dazu durch den Arbeitgeber nach Maßgabe der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG angemessene technische Vorkehrungen einrichten oder organisatorische Vorkehrungen treffen lässt, um gespeicherte Daten vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen zu schützen bzw. wie er eine wirksame Weitergabekontrolle sicherstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat sieht es dabei keineswegs als zwangsläufig an, dass Betriebsratsmitgliedern von ih-ren eigenen Rechnern aus Zugang zu allen Daten des Betriebsrats eröffnet wird oder an den Betriebsrat gerichtete E-Mails an die persönlichen Betriebsadressen seiner Mitglieder weiter-geleitet werden müssen. Entscheidend ist, dass jedes Mitglied von bestimmten Geräten aus jederzeit mit zumutbarem Aufwand den vollständigen Datenbestand einschließlich des E-Mail-Kontos einsehen kann. Diese Maßnahmen, über die der Betriebsrat durch entsprechende Beschlüsse zu entscheiden hat, dürfen allerdings nicht wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass das Leserecht für einzelne Mitglieder inhaltlich beschränkt wird.“
Näheres entnehmt bitte der Begründung.
Ob die Entscheidung von der Praxis eher begeistert oder eher verhalten aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin eröffnet die Entscheidung Gestaltungs- und Ermessensspielräu-me für den Betriebsrat, wie insbesondere das vorstehende Zitat verdeutlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Lemcke
Leiter Bereich Mitbestimmung
ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 14
Also, nicht nur der stellv. BRV sondern alle BRM haben das Zugangsrecht/Leserecht und Zutrittsrecht zum BR Büro. Es ist das Büro und es sind die Unterlagen, Mails usw. der Betriebsrates und nicht eines BRM oder BRV.
Man kann den BRV auch abwählen. Besondern gut geht es wenn er in Urlaub ist, dann bleibt seine Gegenrede aus.