> Nun wurde vor 10 Jahren eine BV für ALLE geschlossen die eine wöchentl. Arbeitszeit von 36 Std vorschreibt.
Kurz und schmerzlos: Diese BV ist unwirksam.
Der BR hat zwar die Macht, bei der VERTEILUNG der Arbeitszeit mitzubestimmen, nicht aber bei der HÖHE. Diese wird durch TV oder einzelvertraglich geregelt.
Peinlich an der Sache sind die 10 Jahre (!), die schon nach dieser BV gearbeitet wird. Dieser lange Zeitraum könnte alles durcheinanderbringen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch diejenigen Kollegen mit Verweis auf den TV seitdem 36 Stunden/Woche arbeiten. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass nicht das Vertrag ist, was geschrieben steht, sondern das, was gelebt wird. Sofern die Kollegen also nicht schon damals oder innerhalb der ersten Jahre dieser BV gegen diese Veränderung vorgegangen sind, ist die Veränderung mittlerweile wohl in deren Arbeitsvertrag eingegangen. Ob dem so ist, müsste ein Gericht prüfen.
Etwas anderes ist die Frage der Bezahlung: Wurde die zusätzliche Stunde tatsächlich bezahlt, sprich: wurden anstatt 35 tatsächlich 36 Stunden bezahlt, oder beziehen die Kollegen Pauschallohn (aka Gehalt) und haben auch für 36 Stunden nicht mehr als für 35 Stunden bekommen? Falls ersteres, besteht eine Chance, das ganze auch heute noch wieder richtig zu stellen.
Eine Minimalchance ergibt sich daraus, dass ein AN behaupten könnte, er habe erst heute erfahren, dass er nach dieser BV nicht zu 36 Stunden arbeit verpflichtet hätte werden können. Dann könnte er dagegen noch vorgehen.
Insgesamt könnte natürlich jeder AN die BV an sich anfechten und würde wahrscheinlich damit durchkommen. Ob das letztendlich nach 10 Jahren wieder zur Rückkehr zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen führt, ist fraglich.
Letztlich gibt es die Möglichkeit zu versuchen, den AG einfach darauf festzunageln, dass man ja nur 35 Stunden arbeiten muss. Vielleicht ist der AG ja nicht so rechtsfest oder an keinem Streit interessiert und geht von sich aus auf die 35 Stunden zurück..... Wo kein Kläger, .....
@petrus
> (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die
> Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend
> zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, ..
Das gilt aber nur für die "echte" Tarifbindung, da diese nicht einzelvertraglich gebrochen werden kann. Eine einzelvertragliche Bezugnahme ("unechte" Tarifbindung) kann eben jederzeit durch Vertragsänderung (auch durch kongruentes Handeln) gebrochen werden.
Wo ich Dir rechtgebe: Nordisca schreibt: "Wir sind nicht mehr Tarifgebunden", andererseits aber: "einige wenige Kollegen haben noch einen Arbeitsvertrag der auf Tarifrecht ruht"
So weit man das so verstehen kann, dass diese Kollegen vor Verbandsaustritt des AG Gewerkschaftsmitglieder waren und seit dem auch geblieben sind, so ist die echte Tarifbindung für diese natürlich noch in Kraft und kann deshalb auch nicht gebrochen werden. Aber auch nur dann! Waren sie damals nicht GEWM oder waren bzw. sind sie zwischenzeitlich ausgetreten, ist die echte Tarifbindung erloschen.