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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlergebnis - Auf welche Informationen haben die Wähler ein Anrecht?

E
einerfüralle
Apr 2022 bearbeitet

Hallo,

bei der öffentlichen Stimmenauszählung waren (leider) nur der Wahlvorstand sowie einige Kandidaten anwesend. Das vorläufige Wahlergebnis (z. B. in Form der Wahlniederschrift) wurde uns Wählern - auch auf Anfrage - nicht bekannt gegeben mit Verweis auf das endgültige Wahlergebnis nach Ablauf der 3-Tages-Frist.

Das endgültige Wahlergebnis sieht allerdings so aus, dass je eine alphabetische Liste der gewählten BR-Mitglieder und eine der gewählten Ersatz-Mitglieder veröffentlicht wurde. Ohne Stimmenanzahl. Durch die alphabetische Sortierung ist noch nicht einmal ein absolutes Ranking auszumachen.

Auf explizite Anfragen zur Veröffentlichung der konkreten Wahlergebnisse, also der Stimmen pro Kandidat, wird noch nicht einmal geantwortet. Dabei ist das doch öffentliches Interesse und eine Verweigerung der Bekanntgabe schürt Misstrauen (das eigentlich gar nicht da war; am Anfang war nur Interesse/Neugierde ...)

Haben wir ein Recht auf die Bekanntgabe der Stimmenverteilung? Vielen Dank im Voraus!

Zusatzinfos: Wir hatten nur eine Vorschlagsliste, also Personenwahl. Alle Kandidaten bekommen einen Platz im erweiterten BR, entweder als reguläre Mitglieder oder als Nachrücker (Ersatz-Mitglieder).

(Bereits im Forum zu diesem Thema beantwortete Fragen habe ich gelesen, z. B.: https://www.betriebsratswahl.de/br-forum/491856/aushang-nach-der-wahl)

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Community-Antworten (8)

R
R.Staunlich

29.04.2022 um 01:32 Uhr

Wahlordnung: "§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über."

Absatz 1 steht VOR Absatz 2, das ist kein Zufall!

J
John_

29.04.2022 um 13:13 Uhr

"Haben wir ein Recht auf die Bekanntgabe der Stimmenverteilung?"

Nein, es muss nur das Wahlergebnis (also wer ist im BR) veröffentlicht werden.

Wir haben bei uns auch erst überlegt ob wir die Stimmenverteilung veröffentlichen wollen. Da die BRM alle recht nah beieinander lagen haben wir es dann gemacht. Bei den EBRM allerdings nicht da der letzte sehr wenig Stimmen bekommen hatte. Den wollten wir nicht quasi bloßstellen.

Es kann durchaus sein das euer WV den selben Gedanken hatte.

"Dabei ist das doch öffentliches Interesse und eine Verweigerung der Bekanntgabe schürt Misstrauen"

Wenn da Misstrauen da ist, dass bei der Stimmenauszählung etwas nicht gepasst hat hilft euch die Stimmenverteilung aber auch nicht weiter.

E
einerfüralle

29.04.2022 um 13:19 Uhr

Hallo nochmal und herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Die Texte der Wahlordnung haben wir bereits zu deuten versucht und leider keine eindeutige Aussage gefunden, dass der Wahlvorstand den Inhalt der Niederschrift mit der Belegschaft teilt. Auch nicht auf Anfrage.

Unser Wahlvorstand sagt: "Der Wahlvorstand hat nur die Namen der Gewählten bekanntzugeben, mehr nicht. ... Bei der Wahl zum BR besteht keine Pflicht des Wahlvorstandes die Stimmenanzahl zu veröffentlichen." Dabei beruft er sich immer nur auf § 18 "Bekanntmachung der Gewählten". Vorher sieht er keinerlei Informationspflicht. Das personalisierte Wahlergebnis hätten ja die sehen können, die bei der Auszählung anwesend waren. Die nicht da waren haben eben Pech. Die Wahlniederschrift geht ausschließlich an die GF und ggf. Gewerkschaft.

Deshalb nochmal ganz explizit: Hat die Belegschaft das Recht, das vorläufige Wahlergebnis mit den personalisierten Stimmanzahlen zu kennen?

Danke und viele Grüße

W
wdliss

29.04.2022 um 16:26 Uhr

Die Stimmauszählung ist öffentlich, wie kommt man da auf die Idee das das Ergebins eine Geheimakte ist?

C
celestro

29.04.2022 um 16:51 Uhr

naja ... vielelicht glaubt der WV, sie DÜRFEN es nicht veröffentlichen.

Wie man an das Ergebnis rechtssicher kommt, habe ich hier erklärt:

https://www.betriebsrat.com/br-forum/503816/sind-die-infos-in-der-wahlniederschrift-einsehbar

D
DummerHund

29.04.2022 um 17:00 Uhr

Ich , oder wir hier, wissen zwar auch nicht immer alles, aber manchmal umschleicht mich das Gefühl das man es für Wahlvorstände zur Pflicht machen sollte ein Seminar dazu zu besuchen.

C
celestro

29.04.2022 um 17:03 Uhr

naja ... der WV handelt ja nicht "falsch". Zumindest rein rechtlich nicht ...

E
einerfüralle

29.04.2022 um 17:39 Uhr

Danke an alle Beteiligten. Die Meinungen gehen ja doch auseinander, aber dass dieses Verhalten ein "komisches Gefühl" hinterlässt, kann manche(r) nachvollziehen. Zur Rechtssicherheit haben wir im Urteil des BAG, auf das celesto in seiner Antwort verweist, eine gute Grundlage gefunden, um uns zur Not (!) die Info auf diesem Weg zu beschaffen. Hoffentlich kommt es nicht dazu, denn das wäre nur Mittel zum Zweck; anfechten wollten wir nicht, nur informiert werden.

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