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Sind die Infos in der Wahlniederschrift einsehbar?

E
einerfüralle
Apr 2022 bearbeitet

Hallo,

wir möchten die Anzahl der abgegebenen Stimmen pro Kandidat wissen und somit auch, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Können wir diese Info als Wähler einfordern?

Unser Wahlvorstand sieht den Inhalt der Wahlniederschrift als nicht nachträglich einsehbar an. Er interpretiert §23 (1) so, dass sich "Bekanntmachung des vorläufigen Ergebnisses" auf den Moment der beendeten Stimmenauszählung bezieht und wer nicht anwesend war, bekommt diese (mündliche) Information nicht, auch nicht nachträglich auf Anfrage. Wann und an wen mit welchen Infos die Wahlniederschrift versendet werden muss, steht im Wahlgesetz genauestens drin. Was genau unter "Bekanntmachung" zu verstehen ist und wer die Adressaten sind nicht. Unser Wahlvorstand ist der Meinung, dass die Wählerschaft nur lt. §18 das endgültige Wahlergebnis (als alphabetisch geordnete Namensliste) erhalten muss.

Schon mal vielen Dank im Voraus für eine Klarstellung!

69205

Community-Antworten (5)

K
Kjarrigan

29.04.2022 um 14:21 Uhr

Der WV hat eine Niederschrift an den AG und an die Gewerkschaft zu senden § 18 + 23 WO

Und eine Bekanntmachung der Gewählten für 14 Tage auszuhängen. In der Tat ist es so das in der Bekanntmachung KEINE Stimmenanzahl stehen muss.

Fitting: Ob der Wahlvorst. neben der zwingend vorgeschriebenen Bekanntmachung der gewählten BRMitgl. auch eine Abschrift der Wahlniederschrift aushängt, steht in seinem Ermessen

C
celestro

29.04.2022 um 14:22 Uhr

Das BAG hat 2005 entschieden:

https://lexetius.com/2005,2563

daraus:

"Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne weiteres die Möglichkeit haben, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten."

§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beginnt mit:

"(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte,"

d.h. über diesen Weg wäre einer Gruppe von mindestens 3 Wählern befugt, Einsicht in die Wahlakten zu nehmen und damit auch in die Wahlniederschrift. So kommt Ihr rechtssicher an das Ergebnis.

P.S. Finde es ehrlich gesagt aber auch ein Unding, sich den Zugang zum genauen Ergebnis über diesen Umweg holen zu müssen. Der WV sollte die Wahlniederschrift aushängen und fertig.

M
Muschelschubser

29.04.2022 um 14:24 Uhr

Wir als Wahlvorstand haben es in der Bekanntmachung so kommuniziert, dass die Wahlniederschrift während der Dauer des Aushangs der Bekanntmachung auf Anfrage beim Wahlvorstandsvorsitzenden eingesehen werden kann. Das hat nie einer wahrgenommen.

Mir ist aber nicht bewusst, dass das eine MUSS-Regelung ist. Es hat lediglich die GL und die im Haus vertretende Gewerkschaft eine Abschrift zu erhalten. Ich würde sagen, das war ein Entgegenkommen von uns, ansonsten muss man niemandem zwingend Einsicht gewähren.

Die Bekanntmachung der Gewählten wurde jedoch von uns nach Anzahl der erhaltenen Stimmen sortiert. Insofern stellt sich die Frage, für was die Anzahl der Stimmen für einzelne Beschäftigte noch interessant sein könnte.

K
Kjarrigan

29.04.2022 um 14:25 Uhr

achso ich wollte noch schreiben

letztlich ist das doch auch kein großes Geheimnis Ich weis nicht warum euer WV da eines draus machen möchte.

Interessant wäre die Info für Ma die die Wahl anfechten möchten und es zu geringen Stimmenmehrheit zwischen den Gewählten oder Nachrückern gibt.

E
einerfüralle

29.04.2022 um 17:29 Uhr

Vielen Dank für alle Antworten! Wir hoffen, dass - wenn alles Zureden nicht hilft - der Verweis von celestro auf das Urteil des BAG eine ausreichende Motivation für unseren WV ist.

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