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Entzug von Arbeitsaufgaben

E
Erdenbürger
Jan 2018 bearbeitet

Mir werden Tätigkeiten entzogen und einen anderen Kollegen übertragen weil er nicht ausgelastet ist, doch erstmal machen mir diese Tätigkeiten Spaß und zweitens bin ich dann arbeitstechnisch total unausgelastet manchmal weis jetzt sch nicht mehr was ich machen soll (Arbeitsmangel). Ich bin BR Mitglied und denke, dass ich weniger Kontakt zu den Kollegen haben soll, weil ich gerne meine BR Tätigkeiten nachgehe und einen großen Zuspruch von den Kollegen habe. Von meinen BR-Kollegen kann ich mal wieder keine Unterstützung erwarten, weil sie es vermeiden möchten eine Konfrontation mit der GF einzugehen. Habe ich einen Anspruch die mir zugeteilten Aufgaben zu behalten, wenn ich selber sonst kaum noch Aufgaben habe oder fehlt diese Entscheidung unter Direktionsrecht des Arbeitgeber?

8.022011

Community-Antworten (11)

M
Mainpower

13.06.2012 um 15:18 Uhr

Hallo, verstehe ich nicht. Wenn Du weniger arbeit hast kannst Du doch mehr mit den Kollegen reden. Wenn Dein Chef das unterbinden wollte würde er Dir doch eher mehr Arbeit zuweisen. Wo ist dann das Probiem??

R
rolfo

13.06.2012 um 15:25 Uhr

Das ist mal was neues, andere beklagen sich über zuviel Arbeit und zuwenig Zeit für BR Arbeit. Da kann ich mainpower nur zustimmen.

K
Kulum

13.06.2012 um 15:28 Uhr

Na das nenn ich als BR mal n Luxusproblem. Im Grunde hast du gerade gesagt, dein Vorgesetzter verschafft dir zu viel Zeit für BR Arbeit

R
rkoch

13.06.2012 um 16:43 Uhr

Naja, ganz koscher sind derartige Maßnahmen von AG aber auch nicht. Das riecht verdächtig nach "immer weniger Arbeit, und wenn er gar keine Arbeit mehr hat kann man ihn betriebsbedingt kündigen". Ist zwar gaga diese Denkweise, aber was hat man nicht alles schon erlebt....

B
blackjack

13.06.2012 um 17:26 Uhr

Auszug aus einem Urteil des LAG Hamm Az leider nicht bekannt. Ist ein Arbeitnehmer als kaufmännischer Angestellter eingestellt worden, kann ihm der Arbeitgeber jederzeit eine andere kaufmännische Tätigkeit zuweisen. Die zulässige, im Wege des Direktionsrechts vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Umgestaltung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers findet indessen dort ihre Grenze, wo sie zu einer dauerhaften Absenkung des qualitativen Niveaus der Arbeitsleistung (sog. Sozialbild) führt, selbst wenn dem Arbeitnehmer die bisherige Vergütung der Höhe nach erhalten bleibt. Ein solcher Eingriff in das Arbeitsverhältnis ist nur durch Ausspruch einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung möglich.

F
Fairlight

13.06.2012 um 17:54 Uhr

Also einen BR zu isolieren könnte einen feisten AG schon in den Kopf kommen. Denn mehr Zeit "ohne was zu tun" heißt nicht automatisch, dass dies verfügbare BR Zeit ist. Da muss im Zweifel der §37 herhalten. Man müsste halt dann kreativ werden und sich Erforderlichkeitsgründe erdenken. Dass das nervlich zunächst belastend ist, sehe ich ganz genauso.

So ein "Austrocknen" von Beziehungen des BR zur Belegschaft wäre bestimmt auch ein schönes Thema einer Betriebsversammlung ;-)

edit: ist ja auch keine schlechte Basis, um Verhandlungen über eine freiwillige feste Freistellung auszuknobeln.

G
gironimo

13.06.2012 um 19:02 Uhr

Eine Benachteiligung des BR kann auch durch fachliche Einschränkungen geschehen. Darum würde ich es auch nicht hinnehmen, wenn mir qualifizierte Aufgaben entzogen werden und nur noch die Ablage verwaltet werden muss (überspitzt gesagt).

Darum würde ich dieses Thema durchaus aufgreifen und - sofern vom BR keine Unterstützung zu erwarten ist - auch einen Fachanwalt hinzuziehen.

Die Freiräume kannst Du natürlich bestens für Aufgaben im BR nutzen.

B
BRFrage

13.06.2012 um 19:04 Uhr

Hallo Erdenbürger,

generell gilt: ein AN hat ein Recht auf Arbeit, das wird von Arbeitsgerichten immer wieder festgestellt. Wenn ein AG jemanden wirklich nicht mehr beschäftigen will, kann/muss er ihn freistellen. Ich hatte diese Situation auch zeitweise und sehe darin kein Luxusproblem: boreout ist nicht weniger gefährlich als burnout!

E
Erdenbürger

13.06.2012 um 19:42 Uhr

Hallo ihr lieben, danke für die vielen nützlichen Tipps. Also wenn man mir die Tätigkeiten noch wegnimmt, bin ich wirklich nur noch untätig im Büro und würde wie ich es bisher kannte jeglichen Kontak zu den Kollegen, die teilweise Ausgelagert sind verlieren. Ja es kann wirklich sehr schön sei, wenig zu arbeiten, aber es ist nicht wirklich befriedigend. Also muss ich wohl BR Arbeit in Zukunnft sehr oft beantragen, damit ich aus meinem sehr bescheidenden abgelegenden Büro mal rauskomme. Schade ist nur, wenn man BR Kollegen hat die solch eine Maßnahme vom Arbeitgeber auch noch durch Untätigkeit unterstützen, damit sie sich nichts mit der GF vescherzen.

R
rkoch

14.06.2012 um 11:03 Uhr

Also wenn man mir die Tätigkeiten noch wegnimmt, bin ich wirklich nur noch untätig im Büro und würde wie ich es bisher kannte jeglichen Kontak zu den Kollegen, die teilweise Ausgelagert sind verlieren.

Das eben als BR NICHT! Als BR hast Du das Recht den Kontakt aufrecht zu erhalten, wenn nicht auf dem Wege, dass Du im Rahmen Deiner normalen Arbeit Kontakt hast, dann eben als BR im Rahmen von Betriebsbegehungen. Wenn Du jetzt sehr viel Freizeit hast, dann mach eben ausgiebige Betriebsbegehungen. Das ist was die Kollegen am Anfang des Threads meinten.

Wenn Du dann auf diese Art viel Kontakt mit Kollegen hast, und diese dadurch auch noch ein bisschen von der Arbeit abhältst, wird Dein Chef schon auf Dich zukommen und Fragen: "Haben Sie nichts anderes zu tun ?", dann kannst Du ja ganz ehrlich Antworten: "Nein, mir wurden so viele von meinen Aufgaben weggenommen, das ich tatsächlich nichts anderes zu tun habe....". Natürlich musst Du dann schon vorher Deine Vorgesetzten darauf hingewiesen haben, dass sie Dir zu viel Arbeit weggenommen haben.

R
Rheinländer

14.06.2012 um 15:34 Uhr

Hast Du schon einmal über den Versetzungsbegriff des § 99 BetrVG nachgedacht?

Fitting schreibt dazu im Kommentar zu § 99, RN 127ff folgendes: "Der ArbN behält zwar formal seinen bisherigen Tätigkeitsbereich, ihm werden jedoch wesentliche Teilfunktionen neu übertragen oder entzogen, die der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge geben, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann (BAG 2.4.96 AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972) ... Als quantitativ erheblich für Hinzufügung oder Entzug von Teilfunktionen ist ein Anteil von 20% anzusehen, bei dessen Vorliegen die Bildung eines neuen Arbeitsbereichs zu vermuten ist (LAG München BB 79; 1092; DKK-Kittner/Bachner, RN 98...)"

Problem ist allerdings, dass Du Deine BR-Kollegen motivieren musst, hier ihre Mitbestimmungsrechte für Dich wahrzunehmen.

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