Widerspruch zur Eingruppierung
Hallo zusammen,
bei einer Einstellung nach § 99 BetrG´VG hat der BR ja 6 Widerspruchsgründe wo eine Rechtsfolge ausgelöst werden würde. ( Zustimmungsersetzungsverfahren) In der Kommentierung schreibt man das eine falsche Eingruppierung ein von den Wiedersprüchen zu trennender Akt wäre. Man also wegen einer falschen Eingruppierung nicht widersprechen kann. Welche rechtsfolge ist dann ausgelöst? Bekommt der falsch Eingruppierte die Stellung des BR ähnlich einer Kündigung um Individualrechtlich Vorgehen zu können oder muss auch hier der AG aktiv werden ? Wenn ja wo und wie ?
Danke für eure Mühen
Community-Antworten (2)
13.06.2012 um 14:00 Uhr
Es sind hier zwei Dinge.
Einmal die Einstellung und einmal die Eingruppierung. Also ggf. der Einstellung zustimmen un der Eingruppierung eben nicht.
13.06.2012 um 15:08 Uhr
das eine falsche Eingruppierung ein von den Wiedersprüchen zu trennender Akt wäre. Man also wegen einer falschen Eingruppierung nicht widersprechen kann.
Zum Verständnis dieses Kommentars wäre es sinnvoll den ganzen Kommentar zu lesen: Eine falsche Eingruppierung ist zwar ein Verstoß gegen TV, ist aber trotzdem kein Grund für einen Widerspruch zur Einstellung, auch wenn man das so verstehen könnte. §99 zielt bei dem Widerspruchsgrund \"Verstoß gegen Gesetz, etc.\" bei Einstellungen darauf, dass in der Einstellung selbst (!) ein Verstoß gegen Gesetz zu sehen sein muss. D.h. z.B. muss ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (z.B. Kinderarbeit) der Einstellung entgegenstehen. In einer falschen Eingruppierung liegt aber kein Verbot der Beschäftigung.
Welche rechtsfolge ist dann ausgelöst?
Wie BRMetall schrieb sind Einstellung und Eingruppierung zwei Vorgänge. Der Eingruppierung kann man eben nach Nr. 1 wegen Verstoß gegen TV widersprechen.
Bekommt der falsch Eingruppierte die Stellung des BR ähnlich einer Kündigung um Individualrechtlich Vorgehen zu können oder muss auch hier der AG aktiv werden ?
Einen besonderen Kündigungsschutz bekommen AN nie. Nein, ein Widerspruch des BR zur Eingruppierung birgt immer das Risiko, dass der AG dann auf die Einstellung verzichtet. So weit der AG dem AN diese Einstellung schon vor der Beteiligung des BR zugesprochen hat, könnte man als AN zwar versuchen das einzuklagen (denn bereits diese Zusprache ist ein Vertragsantrag, an den der AG i.d.R. gebunden ist, §145 BGB), aber das ist eher pure Theorie.
Bezogen auf den Widerspruch des BR muss allerdings erstmal der AG aktiv werden: Entweder muss er einen erneuten Antrag an den BR stellen oder muss sich die Zustimmung vom ArbG ersetzen lassen. Wird der AG nicht aktiv, kann der BR nach §101 den AG gerichtlich zur Beendigung des Verfahrens zwingen. Aber selbst wenn man sich am Ende auf eine Eingruppierung einigt, heißt das nicht zwingend, dass der AN diese auch bekommt. Erstens müsste eine zwingende Bindung an die Eingruppierung vorliegen (AV, BV oder TV), ohne diese ist der Vertrag bindungsfrei, und selbst wenn diese Bindung vorliegt müsste der AN die Bezahlung selbst einklagen wenn der AG sich weigert. Der BR ist an dieser Stelle raus.
So lange das Eingruppierungsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist die Entlohnung des AN im übrigen in der Schwebe, d.h. er bekommt zunächst den vom AG zugesicherten Lohn. Nachdem das Eingruppierungsverfahren (einvernehmlich oder vor Gericht) abgeschlossen ist, gilt die Eingruppierung als von Anfang an gültig. Was das wieder für Konsequenzen hätte sprengt hier den Rahmen.
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