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Abwahl Wahlvorstand

A
alraune
Dez 2016 bearbeitet

Hallo Folgende Situation, Fr. A und Hr. B wurden vom BR in den Wahlvorstandder JAV gewählt. Die Wahl wurde von beiden angenommen. Eine konstituierende Sitzung fand statt. 3 Wochen später ein Brief an Fr. A und Hr. B. daß ein neuer Wahlvorstand vom BR bestimmt wurde, Fr. A und Hr. B sind somit nicht mehr im Wahlvorstand der JAV. Eine Begründung für diese Änderung gab es weder mündlich noch schriftlich. Es wurde lediglich das Büro das Fr. A und Hr. B für die JAV Wahl zur Verfügung gestellt wurde nach Unterlagen durchsucht, ohne die beiden von dieser Aktion in kenntnis zu sezten. Wie oft kann ein BR einen neuen Wahlvorstand wählen ? alraune

1.86001

Community-Antworten (1)

W
wahlvst

13.06.2012 um 13:30 Uhr

Hier ein Auszug aus dem DKK § 16 Rn 17

gilt auch hier!

Hat der BR den WV bestellt, kann er ihn nicht mehr abberufen. Das gilt selbst bei Pflichtverletzungen. Eine Abberufung ist nur durch das ArbG nach § 18 Abs. 1 Satz 2 möglich (ArbG Berlin 3. 4. 74, BB 74, 830; Fitting, Rn. 84; Halberstadt, Rn. 8). Das gilt auch hinsichtlich einzelner WV-Mitglieder. Der Antrag auf Abberufung durch das ArbG kann vom BR, von mindestens drei wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2).

Bedeutet, der erst gewählte/eingesetzte WV ist einzig im Amt/Mandat. Das Handeln des BR hier die Durchsuchung des Büro des erste WV und ggf die Wegnahme von Unterlagen ist eine Straftatsbestand. Einmal der Behinderung der Wahl und der Unterschlagung/Diebstahl von Unterlagen. Hier u.a. auch § 119 BetrVG

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