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Ansprechpartner/ Verhandlungspartner für Betriebsvereinbarungen

B
BRatKO
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein Verein mit einem Vorstand und einem Geschäftsführer und haben zum ersten mal einen Betriebsrat gewählt. Nun stellt sich die Frage, wer unser Ansprechpartner ist- der Geschäftsführer oder der Vorstand. Hintergrund ist, dass wir nur einen ehrenamtlichen Vorstand haben, der sich alle 6-8 Wochen trifft. Bei bestimmten Betriebsvereinbarungen möchte der Vorstand nun mit uns verhandeln, sonst tut dies der Geschäftsführer. An den Betriebsratssitzungen nimmt der Geschäftsführer regelmäßig (auf Einladung) teil.

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Community-Antworten (11)

B
betriebsratten

12.06.2012 um 14:59 Uhr

Rein gefühlsmäßig würde ich zum Geschäftsführer tendieren, wenn er ein leitender Mitarbeiter im Sinne des BetrVG ist. Sachlich begründen im Sinne eines Gesetzes kann ichs nicht-aber aus der täglichen Praxis kenne ich nur diese Konstruktion. By the Way-der hat auf der regulären BR Sitzung nichts verloren-oder höchstens zu einzelnen Punkten zu denen er Stellung nehmen darf. DAS macht sonst angreifbar Gruss von den Betriebsratten

B
BratKO

12.06.2012 um 15:07 Uhr

So war das auch gemeint. Er nimmt nur an Teilen teil und dann sich nur zu vorher festgelgten Punkten. Es gibt danach Teile ohne ihn und dazwischen auch mindestens eine Sitzung nur Betriebsrat. Danke für die schnelle Hilfe.

B
BRVLH

12.06.2012 um 15:14 Uhr

Anspechpartner ist der Geschäftsführer, er ist vom Vorstand dafür eingesetzt, er ist selbständig Weisungsberechtigt und steht auch so im Handelsregister. Der GF ist der Vertreter des Vereins in allen Lagen.

G
Globus

12.06.2012 um 16:55 Uhr

bitte nciht so schnell - hier geht es nciht um Monatsgespräch, oder Ansprechpartner - hier geht es lediglich um Verhandlungen... Ich sehe keinen rechtlichen Grund der dagegen spricht, dass der GF die Verhandlungskompetenz an andere deligieren könnte...

B
BRatKO

12.06.2012 um 17:10 Uhr

Nicht der Geschäftsführer möchte deligieren, sondern der Vorstand "sich einmischen". Die Frage ist, ob er das darf, wenn doch sonst die Gespräche und Absprachen mit dem Geschäftsführer stattfinden

G
Globus

12.06.2012 um 17:12 Uhr

ich bitte euch, das ist doch nciht euer Problem - da sollen sich die doch drüber streiten, wer mit euch verhandeln möchte oder darf oder wird...

Anfrage an GF, ob es richtig ist, dass die oder die BV von dem oder dem verhandelt wird - cc an Vorstand - dann werden die sich schon einigen...

P
Petrus

12.06.2012 um 17:48 Uhr

@BRVLH

steht auch so im Handelsregister

Nein. Es handelt sich um einen Verein - also Vereinsregister. Und da das hier einschlägige BGB wesentlich mehr Spielräume lässt, als HGB, GmbHG und AktG zusammen...

@Bratko

Die Frage ist, ob er das darf, wenn doch sonst die Gespräche und Absprachen mit dem Geschäftsführer stattfinden

Kommt drauf an... Zum Beispiel darauf, was in der Vereinssatzung steht, die letzte Mitgliederversammlung so beschlossen hat, etc. pp. Denn nach §26 BGB ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter des Vereins - der Umfang der Vertretungsmacht könnte aber eingeschränkt sein. Offensichtlich ist per Satzung neben dem Vorstand nach §30 BGB ein "besonderer Vertreter" (vulgo: Geschftsführer) bestimmt worden - vielleicht aber nur "für gewisse Geschäfte"? Oder aber doch "im Zweifel für alle Rechtsgeschäfte"?

Folglich ist Globus' Vorschlag nicht der schlechteste: Nicht Ihr klärt das, sondern lasst Euch das Ergebnis der Klärung zwischen Vorstand und Geschäftsführer schriftlich geben.

G
gironimo

12.06.2012 um 17:52 Uhr

ich stimme petrus zu.

R
rkoch

12.06.2012 um 17:52 Uhr

Also: eines steht fest: Der VORSTAND ist auf JEDEN Fall der falsche Verhandlungspartner wenn er nicht zugleich gesetzlicher Vertreter des Vereins/Unternehmens ist, zumindest so weit dieser dann vorhätte die BV zu unterschreiben.

Eine BV ist ein Vertrag zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und dem Vertreter des Unternehmens/Vereins. Das ist i.d.R. nicht der Vorstand. Im Zweifelsfalle ist es immer die Person die im Briefkopf des Unternehmens/Vereins als Vertreter genannt wird (der MUSS da i.d.R. genannt werden, also da nachschauen, ist einfacher als ins Handelsregister zu schauen).

Steht auf der BV dann die Unterschrift einer Person, die nicht gesetzlich vertretungsbefugt ist, dann ist die BV ein Papier ohne Wert. Der dümmste Fehler den ein BR begehen kann, ist mit dem Vorstand zu verhandeln und den unterschreiben zu lassen, wenn er mit der GF nicht weiterkommt....

So weit der Vorstand letztlich Weisungsmacht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter hat (soll vorkommen) oder der gesetzliche Vertreter eine andere Person zu den Verhandlungen befugt, spricht nichts dagegen mit diesen Personen zu verhandeln. Wichtig ist nur, dass am Ende nicht diese Personen unterschreiben sondern der gesetzliche Vertreter. Oft schickt die GF irgendwelche hohen Funktionsträger wie Personalchef, Produktionsleiter, etc. zu den Verhandlungen vor... Das ist durchaus OK. Wichtig ist und bleibt am Ende die richtige Unterschrift.

P
Petrus

12.06.2012 um 18:07 Uhr

@rkoch

Der VORSTAND ist auf JEDEN Fall der falsche Verhandlungspartner wenn er nicht zugleich gesetzlicher Vertreter des Vereins/Unternehmens ist Ich widerspreche Dir ja nur ungern - aber wir sind nicht beim Handels- sondern beim Vereinsregister. Und bei den einschlägigen Bestimmungen des BGB, welches in §26(1) ziemlich eindeutig besagt: " Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters."

Und weiter im §30: "Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. " Dazu zwei Anmerkungen:

  1. Welches sind die "gewissen Geschäfte", für die der GF zuständig ist? Das können alle sein - ist aber im Vereinsrecht nicht zwingend.
  2. Dort steht neben dem Vorstand. Die bloße Existenz eines Geschäftsführers schänkt die Vertretungsmacht das Vorstandes also nicht ein. (Das könnte aber die Satzung machen - siehe §26(1) Satz 2 BGB)
R
rkoch

13.06.2012 um 08:57 Uhr

petrus, deshalb hab ich ja diesen Fall mit "wenn er nicht zugleich gesetzlicher Vertreter ist" offengelassen. Ich kenne mich tatsächlich im Vereinsrecht so gut wie nicht aus und habe schon befürchtet, dass der Vorstand in diesem Fall der gesetzliche Vertreter sein könnte. Ich hab schon überlegt ob ich den ersten Absatz ganz weglassen sollte, da ich ja nur auf die Sache mit dem gesetzlichen Vertreter als Vertragspartner hinweisen wollte.

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