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Interne Stellenausschreibung

E
edelweis
Jan 2018 bearbeitet

Gibt es einen Zeitpunkt, wann eine interne Ausschreibung vom BR gefordert werden muß z.B. bereits bei der Personalanforderung oder reicht die Forderung, wenn die erst beim Einstellungsbegehren gestellt wird?Wir haben eine Vereinbarung, dass alle freien Stellen(auch neue) zunächst intern auszuschreiben sind. Jetzt soll ein externer eingestellt werden und der BR fordert die interne Ausschreibung, die GL verweigert dies mit der Begründung diese Forderung hätte bereits bei der PA erhoben werden müssen. Kennt sich da jemand aus?

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Community-Antworten (5)

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Tanzbär

11.06.2012 um 17:37 Uhr

Na, wenn ihr bereits eine Vereinbarung habt, dass intern ausgeschrieben wird, da braucht die GF sich doch nur an den Vertrag halten. Da gibt es nichts irgendwo einzufordern. Im Gegenteil, da kann Cheffe mal seinen Personaler rund machen, warum er das noch nicht gemacht hat ... ;-)

E
edelweis

11.06.2012 um 17:40 Uhr

Danke Tanzbär,

leider keine schriftliche Vereinbarung, da wir lange Zeit nicht in der Verlegenheit waren. viele freie Stellen zu haben. ISt lediglich irgendwann in einem Monatsgespräch mit der GF protokolliert worden.

W
wahlvst

11.06.2012 um 18:14 Uhr

...ISt lediglich irgendwann in einem Monatsgespräch mit der GF protokolliert worden.

Das reicht doch. Das ist dann eine einklagbare Regelungsabrede!

Weiter, prüft bei dem § 99 Vorgang der Einstellung, ob der AG den § 81 (1) SGB IX beachtet hat. Also verlangt den Beweiss, dass der AG die Stelle der AfA gemeldet hat. Hat der AG dieses nicht, so darf und sollte der BR die Zustimmung wegen Verstoß gegen § 81 (1) SGB IX verweigern, dass darf er!

Arbeitgeber müssen Besetzung freier Stellen mit Schwerbehinderten prüfen BAG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Keine Prüfung bei Stellenbesetzung durchgeführt - BR darf ablehnen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010, Az: 6 TaBV 10/10 http://www.schwbv.de/urteile.html#Einstellung

B
betriebsratten

12.06.2012 um 11:10 Uhr

Prüft mal nach ob dieses Protokoll des Monatsgsprächs ordnungsgemäß verabschiedet und danach nachweisbar dem Arbeitgeber zugegangen ist-dann habt Ihr gute Karten

R
rkoch

12.06.2012 um 11:18 Uhr

Macht es Euch doch nicht komplizierter als es ist.

Zustimmungsantrag nach §99 liegt vor: Widerspruch wegen §99 (2) Nr. 5 wegen fehlender interner Ausschreibung. Punkt.

Wenn der Zustimmungsantrag schon vorliegt ist es definitiv zu spät die Ausschreibung noch zu fordern. Daran ändert auch nichts, wenn der AG entegen seiner Verpflichtung versäumt hat den BR von einer bevorstehenden Einstellung zu unterrichten.

Wenn ihr wie oben widersprecht hat der AG nur zwei Möglichkeiten: Interne Ausschreibung durchführen oder Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten (ggf. noch vorläufige Durchführung der Maßnahme nach §100 BetrVG). Im Zustimmungsersetzungsverfahren wird dann schon vom Richter geklärt ob die Protokollierung der Forderung im Monatsgespräch ausreicht um die Verpflichtung zur Ausschreibung auszulösen. IMHO solltet ihr dann aber belegen können, dass das Protokoll der GF vorgelegen hat und nicht dementiert wurde. Wenn ihr das nur intern niedergeschrieben habt und die GF keine Chance hatte davon Kenntnis zu erhalten können sie sich IMHO darauf berufen dass dieses Ansinnen des BR nicht bekannt war und das Protokoll unwahr ist. Wie dann der Richter entscheidet geht aus wie das Hornberger Schießen.

BTW: Die Forderung des BR alle zu besetzenden Stellen intern auszuschreiben kann, muss aber nicht, als Regelungsabrede gefasst werden. Das einseitige Verlangen des BR genügt. Die Dokumentation des einseitigen Verlangens des BR in einem Protokoll ist auf keinen Fall eine Regelungsabrede, macht in dem Fall aber nichts. Zu einer Regelungsabrede gehören aber zwei, die diese (i.d.R.) unterschreiben. Mündlich geht zwar auch, ist aber sehr schwer zu beweisen, da dann Aussage gegen Aussage steht. Beweisbar wird derartiges dann i.d.R. nur indirekt, z.B. weil der behauptete Sachverhalt nachweislich regelmäßig bereits gelebt wurde (dann ist das ohnehin eine Regelungsabrede durch kongruentes Verhalten).

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