Erstellt am 06.06.2012 um 09:27 Uhr von gironimo
Sitzungen sind rechtzeitig einzuladen. Das Wort rechtzeitig ist natürlich ein Gummibegriff. Manchmal ist es erforderlich schnell zu einer Sitzung zusammen zu treten. Es reicht dann aus, dass nur mehr als die Hälfte anwesend sind.
Allerdings muss man schon alles versucht haben, um die BR-Mitglieder zu erreichen oder Ersatzmitglieder zu laden. Auch eine Abwägung, ob die Sitzung nicht vielleicht doch noch am nächsten Morgen oder wenigstens einige Stunden später mit allen BR-Mitgliedern möglich gewesen wäre, ist in Betracht zu ziehen.
Also eine Frage der Äbwägung.
Erstellt am 06.06.2012 um 10:29 Uhr von Betriebsrätin
Verhinderung wegen Arbeit, also Beschäftigung am Arbeitsplatz gibt es nicht. Nofalls also "Hammer fallen lassen" und zur BR Sitztung.
Wenn nicht versucht wurde ggf. auch kurzfristig auch per Telefon die EBRM zu laden wäre es Ladungsfehler und die Nichtigkeit der Beschlüsse ist idR die Folge
Erstellt am 06.06.2012 um 12:27 Uhr von Sanieris
Hallo
Ist zwar schön von gironimo und Betriebsrätin das sie Dir erklären wie rechtzeitig zu laden
ist und was eine Verhinderung ist.
Ich denke das Du als BR das weist und deine Frage ist ja ob mehr als 50% der BR ausreichen um einen neuen TOP aufzunehmen?
Antwort: Es ist ausreichend aber der neue Top muß von den BR einstimmig durch Beschluß
aufgenommen werden (egal ob der BR kompl. anwesend ist oder mehr als 50% der BR anwesend sind) die Beschlußfähigkeit muß gegeben sein !
Eine richtige Ladung der BR ist natürlich immer Voraussetzung!
Gruß Sanieris
Erstellt am 06.06.2012 um 12:40 Uhr von petrus
@sanieris
aA BAG (anderer Auffassung: das Bundesarbeitsgericht)
"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Andernfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden" (BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/05)
Erstellt am 06.06.2012 um 13:05 Uhr von Sanieris
Hallo Petrus
Den Artikel kenne ich auch !
Wenn es möglich ist kein Thema dann nur bei Vollzähligkeit!
Wie der Kollege ja schreibt ist es ihm nicht möglich den vollzähligen BR einzuberufen, eine außerordentliche Sitzung ist die einzige Möglichkeit.
Wie soll Er es sonst machen?
Ich Denke das wird jeder Arbeitsrichter verstehen!
Erstellt am 06.06.2012 um 13:35 Uhr von petrus
Das ist kein "Artikel", sondern aus einer Urteilsbegründung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Soviel zum Verständnis eines Arbeitsrichters. Auch wenn die Herren Professoren Fitting oder Däubler das immer noch gern anders hätten - das Thema ist geklärt, auch für die Fälle, wo es "eben nicht möglich" ist.
Und was (außer einer fristlosen Kündigung) ist so kurzfristig, dass man nicht "rechtzeitig" einladen kann?
Was passiert, wenn der BR trotz rechtzeitiger Einladung nicht vollzählig ist, steht in §33(2).
Und die Frage, was in "Notfällen" (also bei Beschlussunfähigkeit des Gremiums nach §33(2) BetrVG) z.B. mit Kündigungen) passiert, wurde doch erst vorgestern (erneut) geklärt - auch diese Frage ist seit nunmehr 30 Jahren beantwortet (BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80)
Übrigens: Das BetrVG kennt weder "außerordentliche" noch "ordentliche" Sitzungen. Was auch immer manche Gremien damit unterscheiden wollen - es macht keinen Unterschied.
Erstellt am 06.06.2012 um 14:48 Uhr von Streikbrecher
Sanieris
..Ich Denke das wird jeder Arbeitsrichter verstehen!
Denken kann man alles. Aber sie verstehen es nicht denn die BAG Rechtsprechung ist hier richtig und bindend.
Daher darf in einer BR Sitzung die nicht entsprechend besetzt ist "dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt," Eben nicht die TO verändern. Dann hilft nur eine weitere Sondersitzung mit neuer TO.
Es geht einfach darum, dass JEDES BRM das Wissen haben muss was soll behandelt werden. Dieses auch um ggf. trotz eigentlicher Verhinderung z.B. wegen AU/EU doch zur Sitzung kommen zu können, sich also als NICHTverhindert zu erklären.
Fazit: Wenn es klare Gesetz und Urteile bigt,l sollte man nicht denken/fühlen soindern sich daran halten :-)