Erstellt am 05.06.2012 um 07:01 Uhr von Lexipedia
Zu Kündigungszeitpunkt!
Kurze Frage:
Gilt für dich die gleiche Kündigungsfrist wie für den AG?
Oft gilt für den AG eine längere Kündigungsfrist als für den AN. Also genau lesen für wen die längere Kündigungsfrist gilt. Oder ob für die nur die kurze gesetzliche Kündigungsfrist gilt!
Erstellt am 05.06.2012 um 08:27 Uhr von Tanzbär
Es gilt die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung.
Erstellt am 05.06.2012 um 08:39 Uhr von Kulum
Bei einem Arbeitsvertrag, der 11 Jahre alt ist, finde ich die Nachfrage absolut legitim. Vor 11 Jahren hatten noch nicht so viele AG einen Passus ala "Gelten für den AG längere Kündigungsfristen, so gelten diese auch für den AN" in den Arbeitsverträgen zu stehen.
Erstellt am 05.06.2012 um 08:48 Uhr von Orakel
@all
danke für die Antworten.
Erstellt am 05.06.2012 um 10:48 Uhr von Tanzbär
@Kulum
Dann hast Du entweder die Frage nicht gelesen oder nicht verstanden. Deine Antwort war wichtig und gut, aber eben keine Antwort auf die Frage, in der es ausschließlich darum ging, welcher Tag der Stichtag ist.
Und nun kannst Du dich ja wieder angemacht fühlen.
Erstellt am 05.06.2012 um 10:52 Uhr von Kulum
@Tanzbär
Nö nö, das war wenigstens mal fast sachliche Kritik, selten genug in diesem Forum.
Trotzdem denke ich immer noch, dass die Nachfrage von Lexipedia berechtigt war. Aber egal, Orakel wird wissen ob der Hinweis hilfreich war oder einfach nur Zeitverschwendung.
Erstellt am 05.06.2012 um 12:54 Uhr von saunaliese
mein wissenstand ist, dass die dauer der kündigungsfrist sich nach dem kündigungsdatum richtet. kündigst du also vor erreichen der 12 jahre betriebszugehörigkeit, so hast du laut deiner aussage nur 4 monate kündigungsfrist.
allerdings kenne ich deine regelung nicht. da bei eigenkündigung eine frist von vier wochen zum ersten oder fünfzehnten eines monats beträgt. die fristen die du aufzeigst, sind eigentlich die, die der arbeitgeber einzuhalten hat. habt ihr bei euch einzelvertraglich andere eigenkündigungsfristen vereinbart? wenn ja, ist das eine heikle geschichte.
Erstellt am 05.06.2012 um 12:57 Uhr von Kulum
@saunaliese
§622 Abs.6 BGB
Erstellt am 05.06.2012 um 13:00 Uhr von saunaliese
@ kulum: danke für den hinweis. da ich mich eigentlich nur im metall und elektrobereich aufhalte, kannte ich die regelung so nicht.
Erstellt am 05.06.2012 um 13:31 Uhr von Emanze
Lissi, und der TVöD sieht auch Kündigungsfristen von gleicher Dauer vor. Wenn Du tarifkonforme Antworten forderst, mußt du erst nach dem gültigen Tarif fragen!
Erstellt am 05.06.2012 um 16:17 Uhr von gironimo
Also zusammengefasst lautet die Antwort: Es kommt darauf an!
Die im §622 BGB genannten verlängerten K-Fristen gelten nur für den AG. Davon kann tarifvertraglich abgewichen werden - also siehe gültigen Tarifvertrag.
Außerdem können auch im Arbeitsvertrag andere Regelungen vereinbart sein (wobei die k-Fristen für den AN nicht länger sein dürfen als für den AG).
Da es sich bei den K-Fristen ja um Schutzvorschriften für den AN handelt, ist wohlzunächst auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kündigung wirksam wird.