Erstellt am 27.04.2022 um 21:36 Uhr von celestro
"Sinkt die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden dauerhaft unter fünf, endet das Amt eurer JAV automatisch.
https://www.betriebsrat.com/wissen/jugend-und-auszubildendenvertretung/wahl"
Erstellt am 28.04.2022 um 10:24 Uhr von Relfe
".. mit in der Regel 5 Arbeitnehmern..."
d.h. auch hier ist wie bei BR-Wahlen auch eine Zukunftsprognose in einigen Fällen angebracht, ob die Größe des Gremium von der Norm abweichen kann.
Wenn ihr also wisst, das die JAV nur kurz besteht, dann könnte man darüber nachdenken gar nicht zu wählen.
Aber aufgepaßt!!!
Weiterbeschäftigungsanspruch der JAV im unbefristeten AV !!!
AZUBI können als JAV einen Weiterbeschäftigungsanspruch gelten machen, wenn ihr jetzt doch wählt.
Alle Mitglieder der JAV haben laut Betriebsverfassungsgesetz das Recht nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. (§ 78a BetrVG)
Erstellt am 28.04.2022 um 11:16 Uhr von Mcedeka
Danke für den Hinweis, das werden wir in Betracht ziehen..
Und danke für die Antworten..
Erstellt am 28.04.2022 um 11:49 Uhr von celestro
"Wenn ihr also wisst, das die JAV nur kurz besteht, dann könnte man darüber nachdenken gar nicht zu wählen."
Wie bitte? Wenn jetzt die Wahl ansteht (aus was für Gründen auch immer) und die Voraussetzungen für die Wahl vorliegen, sehe ich absolut nicht das irgendjemand die Entscheidung treffen dürfte: "3 Wochen / 3 Monate nach der Wahl sind die Voraussetzungen für die JAV nicht mehr da ... also lassen wir das mit der Wahl mal bleiben".
Erstellt am 28.04.2022 um 12:04 Uhr von Relfe
@celestro
also ich glaube unstrittig ist, das man von der Norm abweichen kann, wenn man weiß das in der Regel eine andere Anzahl an JAV-Mitgliedern gerechtfertigt wäre (analog zur BR-Wahl)
Warum sollte diese Zukunftsprognose nicht auch dazu führen, nicht zu wählen, wenn in kurzer Zeit die JAV wieder aufgelöst wird?
Das müsste dann natürlich der WV entscheiden und welcher Zeitraum ist angemessen zu beurteilen? 2 Wochen ? 4 Wochen ? 4 Monate?
Ich würde wählen lassen, aber ob es rein rechtlich zulässig wäre nicht zu wählen?
schauste mal hier
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~falsche-berechnung-fuehrt-zu-ungueltigkeit~.html
"Richtigerweise hätte wegen der Ungewissheit, wie viele Auszubildende im Alter von bis zu 25 Jahren am 1. August 2014 eingestellt würden, für eine hinreichend sichere Prognose die Tabelle mit der geringeren Personalzahl berücksichtigungsfähiger Auszubildender verwendet werden müssen."
Erstellt am 28.04.2022 um 12:34 Uhr von celestro
"Warum sollte diese Zukunftsprognose nicht auch dazu führen, nicht zu wählen, wenn in kurzer Zeit die JAV wieder aufgelöst wird?"
Weil es dafür mMn keine rechtliche Grundlage gibt. Für die Größe des Gremiums gibt es den § und da wird auch eine Zukunftsprognose mit eingestellt. Dieser § und auch die Kommentierung dazu enthält mWn aber keinerlei Hinweis darauf, das der WV für eine BR-Wahl auch die Möglichkeit hätte, die Wahl NICHT durchzuführen (weil klar ist, das die BR-Fähigkeit "bald" endet.
Der Gesetzgeber hätte dazu wohl eine Regelung aufgestellt, wenn er das gewollt hätte.