Erstellt am 01.06.2012 um 14:48 Uhr von jobweg
Nichts, der AG benoetigt keine Zustimmung. Also der AG kuendigt trotzdem wie geplant.
Erstellt am 01.06.2012 um 15:30 Uhr von gironimo
Wenn der BR ohne Widerspruch die Frist verstreichen läßt, gilt dies als Zustimmung.
Da der BR aber Interessenvertreter der AN ist, sollte er die Möglichkeit für einen Widerspruch nutzen. Kündigen kann der AG allemal.
Die Folgen stehen im § 102 Abs 5 BetrVG: "Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen" (...)
Erstellt am 01.06.2012 um 17:36 Uhr von ganther
Mich würde mal interessieren wie viele AN diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wahrnehmen. Ich habe das bisher erst einmal gesehen. Die meisten AN die beim Anwalt waren gehen doch lieber auf die Verzugslohnansprüche.
Erstellt am 01.06.2012 um 18:10 Uhr von Lernender
es kommt darauf an wem er kündigt.
Kündigt er einem BRM muss er sich die Zustimmung vorm Arbg. ersetzen lassen.
Erstellt am 02.06.2012 um 06:37 Uhr von NoPain
@gironimo,
Die Folgen stehen im § 102 Abs 5 BetrVG: "Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen" (...)
Das ( Weiterbeschäftigungsanspruch ) stimmt so nicht generell, es kommt auch immer auf den Kündigungsgrund an - § 9 KSchG ;)