Was wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt?
Was passiert, wenn der Betriebsrat der Kündigung durch den Arbeitgeber nicht zustimmt? Kündigung Kontrollpflichten vernachlässigt, völlig an den Haaren herbei gezogen. Hier wurde nur eine Situation erfunden, um das Vertrauen in Frage zu stellen.Kündigungsgrund jedoch betriebsbedingt.???Hier ist alles faul.Mein Mann hat engagiert mit Spass bei der Arbeit statt 40 h immer 60h/Woche gearbeitet, hatte selten einen freien Tag, Urlaub gestrichen, sich nie beklagt, mit Aussicht auf einen eigenen Markt.Läuft es heute so im Handel, als Marktleiter einer großen Lebensmittelkette? Muss man sich so etwas befallen lassen?Hat man nicht die Chance seinen Job wieder zu bekommen?Kann man sich nicht in einem Unternehmen mit Hierarchie an eine Ebene höher wenden?Wer kann helfen?
Community-Antworten (5)
01.06.2012 um 16:48 Uhr
Nichts, der AG benoetigt keine Zustimmung. Also der AG kuendigt trotzdem wie geplant.
01.06.2012 um 17:30 Uhr
Wenn der BR ohne Widerspruch die Frist verstreichen läßt, gilt dies als Zustimmung.
Da der BR aber Interessenvertreter der AN ist, sollte er die Möglichkeit für einen Widerspruch nutzen. Kündigen kann der AG allemal.
Die Folgen stehen im § 102 Abs 5 BetrVG: "Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen" (...)
01.06.2012 um 19:36 Uhr
Mich würde mal interessieren wie viele AN diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wahrnehmen. Ich habe das bisher erst einmal gesehen. Die meisten AN die beim Anwalt waren gehen doch lieber auf die Verzugslohnansprüche.
01.06.2012 um 20:10 Uhr
es kommt darauf an wem er kündigt. Kündigt er einem BRM muss er sich die Zustimmung vorm Arbg. ersetzen lassen.
02.06.2012 um 08:37 Uhr
@gironimo,
Die Folgen stehen im § 102 Abs 5 BetrVG: "Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen" (...)
Das ( Weiterbeschäftigungsanspruch ) stimmt so nicht generell, es kommt auch immer auf den Kündigungsgrund an - § 9 KSchG ;)
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