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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beteiligungsrecht des BR bei Fehlverhalten-Gespräch?

S
Sporty
Nov 2016 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin im Empfang hatte sich lautstark mit ihrer Vorgesetzten unterhalten und gewisse zusätzlichen Aufgaben (z.B. Erstellung einer Teilnehmerliste für einen Vortrag verweigert. Interessierte können sich telefonisch beim Unternehmen -hier beim Empfang- melden). Nun hat der Personalchef sie zum Gespräch gebeten. Eine Teilnahme des BR hat er abgelehnt, denn in § 82 BetrVG sind nur die berufliche Leistung und Entwicklung aufgeführt. Der BR meint, auch wenn das Gespräch vom AG ausgeht und er ihr ein Fehlverhalten vorwirft, hat er ein Recht auf Teilnahme. Der Hinweis auf den Kommentar von Fitting verpuffte. Das Gespräch soll morgen stattfinden. Was können wir tun? Habt im Voraus Dank für eure hilfreichen Tipps.

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Community-Antworten (7)

G
gironimo

31.05.2012 um 11:10 Uhr

also - wenn der Kommentar des Fitting verpufft, helfen nur deutliche Worte.

Wenn der Personalchef meint, das vermeintliche Fehlverhalten habe nichts mit der Begrifflichkeit der beruflichen Leistung zu tun, dann kann die Kollegin (bzw. der BR in deren Auftrag) verlangen, dass das Gespräch von ihr aus zum Anlaß genommen werden soll, eben gerade doch über ihre berufliche Leistung und Entwicklung zu sprechen. Das ist ihr gutes Recht und der BR gehört dazu.

Außerdem würde ich den Personalchef mal fragen, ob er was von Behinderung der BR-Arbeit gehört hat.

K
Kulum

31.05.2012 um 11:26 Uhr

Kopier ihm bei der Gelegenheit doch gleich mal §119 BetrVG und frag ihn, ob er gewillt ist das zu riskieren nur weil er auf dicke Hose machen möchte.

S
Sporty

31.05.2012 um 16:24 Uhr

QSporty @Kulum Ihr habt mit euren Kommentaren völlig recht. Gibt es aber noch einen "handfesten" Hinweis, welchen wir unserem Personaler unter die Nase halten können? Gibt es z.B. einen Link zu einer Rechtsanwaltsmeinung bei einem ähnlich gelagerten Fall?

S
Streikbrecher

31.05.2012 um 19:02 Uhr

Sporty

...Gibt es aber noch einen "handfesten" Hinweis,

Klar § 82 BetrVG, geht es klarer??

Auch den Hinweis, dass bei Verstoß der BR eine SONDERSITZUNG (Extrakosten welche er zu vertreten hat) einberuft und in der Sitzung einen Anwalt beauftragt die Rechte des BR vor dem ArbG im Rahmen eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Androhung eines sehr deutlichen Ordnungsgeldes. Auch hier Kosten welche er zu vertreten hat.

Letzlich dann auch noch eine Betriebsversammlung, wieder Zeit/Kosten.... um die AN auf die Rechte hinzuweisen.

B
blackjack

31.05.2012 um 20:26 Uhr

Ansprüche nach § 82 BetrVG sind im Urteilsverfahren einklagbar.

B
Betsy

31.05.2012 um 20:59 Uhr

So klar ist es nicht. Was will der Arbeitgeber? Will er eine Abmahnung aussprechen? Will er eine Arbeitsanweisung erteilen? Oder will er über die berufliche Entwicklung der Dame am Empfang reden? Ich würde als BR erst einmal, wenn noch keine existiert, eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des Empfangs anfordern.

S
Sporty

01.06.2012 um 09:51 Uhr

@Betsy Nun er will sie sicherlich erst mal wegen der Arbeitsverweigerung abmahnen. Er argumentiert der BR hat nur ein Beteiligungsrecht wenn es um die Leistung der MA geht, also z.B. sie schafft ihr tägliches Pensum nicht oder ist unzuverlässig in der Erledigung ihrer Aufgaben.l Dies ist aber bei dieser MA sicher nicht der Fall. Im Vordergrund steht hier ganz eindeutig die sogenannte Arbeitsverweigerung.

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