Wer bekommt die Leistung im Sterbefall
Hallo zusammen!
Wie legt ihr den Passus
"Hinterlässt ein Arbeitnehmer einen unterhaltsberechtigten Ehegatten" aus.
Ist das eine Person ohne eigenes Einkommen, oder darf diese auch eigenes Einkommen haben. Bei der Frage geht es um eine Leistung Anläßlich des Sterbefalles aus dem MTV Metall u.Elektro und wie seht ihr dazu den §1360 des BGB
MfG bobicar
Community-Antworten (15)
24.05.2012 um 17:32 Uhr
Nein, das eigene Einkommen hat damit nichts zu tun. Ein Ehegatte ist immer unterhaltsberechtigt.
25.05.2012 um 09:31 Uhr
rolfo, wo steht das?
25.05.2012 um 09:41 Uhr
Hallo, meine Auslegung ist auch so wie die von rolfo, deswegen BGB §1360 ,nur mein Chef sieht es anders. Es konte ja sein das jemand von Euch schon mal Erfahrung damit hatte.
25.05.2012 um 10:58 Uhr
Ja, BGB § 1360, dazu gibt es auch Urteile, z.B. Gericht: BAG Aktenzeichen: 3 AZR 185/93 Datum: Urteil vom 10.08.93
25.05.2012 um 11:17 Uhr
bobicar, das Bundesland hätte noch helfen können. Hier findet man den MTV Bayern
http://www.vk-rothenburg.de/dgs/downloads/mtv.pdf
Anmerkung zu § 12 Die Regelung kommt dann zur Anwendung, wenn die aufgeführten unterhaltsberechtigten Angehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern) vom verstorbenen Arbeitnehmer unterhalten wurden. Unterhaltsberechtigte und tatsächlich unterhaltene Angehörige sind in folgender Reihenfolge berechtigt:
- Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner.
- Wenn Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner nicht vorhanden, die Kinder (ggf. zu gleichen Teilen). „Kinder“ i. S. dieser Bestimmung vgl. Anm. zu § 10 Ziff. 1 und 2.
- Wenn weder Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner noch Kinder vorhanden, dann Eltern (ggf. zu gleichen Teilen). Die steuerliche Behandlung der Unterstützung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es ist der Verdienst maßgeblich, der für den verstorbenen Arbeitnehmer zuletzt für einen vollen Monat oder einen entsprechenden Zeitraum abgerechnet wurde. Im Gegensatz zu § 8 Ziff. 2 wird bei dieser Regelung die gesamte Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit angerechnet.
Obwohl ich das auch nicht als eindeutig erklärt empfinde
25.05.2012 um 11:39 Uhr
Hallo Betsy Ich sehe das auch so das beide Ehegatten gegeneinander unterhaltspflichtigt sind .So steht es auch da. Meines erachtens nach spielt es keine Rolle ob ein eigenes Einkommen vorhanden ist. Die Zahlung ist als Sterbegeld anzusehen , die einen plötzlichen Wegfall des Einkommens des Verstorbenen und die erhöten Kosten durch den Sterbefall kompensieren soll. In unserem MTV geht es um bis zu 4 Monatseinkommen an den Angehörigen.
Danke an Dich und Rolfo für eure Antworten
MfG bobicar
25.05.2012 um 13:12 Uhr
Hallo Bobicar, ich sehe das anders. Unterhaltsverpflichtet ist man einem Unterhaltsberechtigten immer nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen hat. Im Text steht, aus meiner Sicht auch eindeutig,:
vom verstorbenenArbeitnehmer unterhalten wurden. Unterhaltsberechtigte und tatsächlich unterhaltene Angehörige
Unterhalt wird nur da gezahlt / Unterhaltsberechtigung besteht nur da, wo eigenes Einkommen zu niedrig oder gar nicht vorhanden ist!
25.05.2012 um 13:28 Uhr
Als unterhaltsberechtigte Hinterbliebene gelten Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern oder -kinder, gleich, ob es sich um leibliche oder um Adoptivkinder handelt.
25.05.2012 um 13:36 Uhr
nicoline
Kein eigenes Einkommen stimmt nicht ganz. Das der Unterhalt überwiegend vom Verstorbenen bestritten wurde ist ausreichend.
25.05.2012 um 14:57 Uhr
nach § 1360 BGB sind Eheleute gegeneinander unterhaltsberechtigt und verpflichtet, nur nach einer Ehescheidung kann der Mehrverdienende zum Unterhalt gegenüberf dem anderen verpflichtet werden.
26.05.2012 um 00:37 Uhr
rolfo, nach § 1360 BGB sind Eheleute gegeneinander unterhaltsberechtigt und verpflichtet nur nach einer Ehescheidung kann der Mehrverdienende zum Unterhalt gegenüberf dem anderen verpflichtet werden Ich kann nicht so ganz, um nicht zu sagen überhaupt nicht verstehen, wie Du aus dem § 1360 BGB heraus interpretierst, was Du schreibst: § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Kulum, ich meine, ich habe nichts anderes geschrieben in Antwort 7.
bobicar, warum fragt ihr nicht bei der Gewerkschaft nach, um in dieser Frage Sicherheit zu erlangen? Fehlt Euch das Mitglied, dessen Frage auch beantwortet werden würde?
11.06.2012 um 10:16 Uhr
Hallo zusammen. Urlaub vorbei jetzt kann ich wieder antworten. Nicoline, die Gewerkschaft sagt das der Unterhalt jedem Partner zusteht unabhängig von seinen Einkommen , dieses hatte ich vor meiner Fragestellung bereits angefragt. Ein Mitglied das nicht in der Gewerkschaft vertreten ist ,hat in einem Betriebsrat nichts verloren. Mich intressierte aber eure Meinung dazu. Auserdem haben wir jetzt noch eine rechtliche Ausunft am laufen.danach melde ich mich noch einmal. Vielen Dank für eure Meinungen
11.06.2012 um 11:54 Uhr
@nicoline: Lies nochmal ein bisschen drumherum im BGB. Da zum "Unterhalt" alles gehört, was zum Haushalts- und Lebensbedarf gehört... leistet vielleicht auch der 400-jobbende Ehepartner seinen "Unterhalt" insofern, dass die Familie sonst eventuell in eine billigere Wohnung umziehen müsste, weil ohne diesen Job 200€ zur Miete fehlen.
@bibicar: Auch wenn ich deiner Meinung bin - was bringt die "rechtliche Auskunft" von der Gewerkschaft? Wenn Cheffe auf seiner Meinung beharrt, wird es der/die Hinterbliebene im Trauerfall trotzdem vor Gericht erstreiten müssen... Herzliches Beileid :-(
11.06.2012 um 13:02 Uhr
hallo petrus
mit "rechtliche Auskunft "meinte ich das die Sache einem Rechtsanwalt übergeben wurde ,nach dessen Auskunft wird diese Sache erledigt ,es geht auch ohne gerichtliche Klage. Melde mich nach Abschluss des Verfahrens noch einmal.
27.06.2012 um 17:07 Uhr
Hallo zusammen. Die AG Seite hat das Urteil bestätigt und auch den Zusammenhang mit dem §1360 BGB, aber auch gemeint das die Rechtssprechung heute wohl anderst entscheiden würde . Auf einen Prozess diese zu versuchen wurde aber verzichtet und dem Hinterbliebenen die noch offenen 3 Monatsgehälter nachgezahlt. Also trotz eigenem Einkommen ist der Hinterbliebene unterhaltsberechtigt.
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