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Schwerbehinderung

C
Carlope
Nov 2016 bearbeitet

1.) Ich weiß das ein Schwerbehinderter und auch Gleichgestellter Anspruch darauf hat laut § 124 SGB IX von Mehrarbeit frei gestellt zu werden. Bei uns bei der Müllabfuhr arbeiten die Kollegen in einer 5 Tage Woche sprich 39 Std. Wenn nun in der Arbeitswoche ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abfuhrtag automatisch um einen nach hinten, sodas der Samstag dann in Überstunden nachgearbeitet wird. Ist ein Schwerbehinderter dazu rechtlich verpflichtet?

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Community-Antworten (6)

S
Streikbrecher

18.05.2012 um 15:15 Uhr

Lt. BAG ist Mehrabeit die Arbeit welche ueber 8 Std. Werktaeglich hinaus geht. Samstag = Werktag. Also faellt es hier NICHT unter § 124 SGB IX da KEINE Mehrabeit lt. SGB IX. Nur Ueberstunden gem ArbV/TV. Daher koennte es nur ein Fall des § 81 (4) SGB IX sein.

N
niemand

21.05.2012 um 19:02 Uhr

Mehrarbeit ist alle Arbeitszeit , die über die individuell vereinbarte oder durch einen Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht. Somit gelten auch für die SB Kollegen alle Arbeitszeiten über die 39 Stunden als Mehrarbeit. Der Feiertag ist natürlich mit anzurechnen. Hat nun ein SB Kollege angekündigt keine Mehrarbeit leisten zu wollen, muss er die verlangte Mehrarberit auch nicht leisten.

Er kann sich aber auch nicht aussuchen ob er mal leisten will und ein anderes mal nicht. Er entscheidet dies und teilt dies seinem AG mit, und kann dann nicht mehr zu Mehrarbeit verpflichtet werden. Der AG hat dann ohne die Mehrarbeit dieses Kollegen zu planen.

K
Kölner

21.05.2012 um 22:26 Uhr

@Streikbrecher, Niemand ...und Ihr seid Euch sicher, dass wir hier (in diesem Fall!) von MEHRARBEIT oder gar ÜBERSTUNDEN reden?

C
Carlope

21.05.2012 um 22:49 Uhr

Bevor ich mich da als SBV zu weit aus dem Fenster lehne, Müsste ich das schon genau wissen. Was denkt Ihr ???

S
Snooker

21.05.2012 um 23:04 Uhr

@Carlope Bevor Du überhaupt irgendwo Fensterln kannst, sollte man erstmal genau wissen von wann bis wann eure Arbeitswoche geht und was bezgl. Feiertag und verschieben der Abfuhrtermine Arbeitsvertraglich under Tarifvertraglich geregelt ist. Das sich Abfuhrtermine verschieben heisst nicht gleich das es zu lasten der AN gehen muss, denn schliesslich ist im Normalfall ein Feiertag Vergütungspflichtig.

N
niemand

22.05.2012 um 14:26 Uhr

für mich ist es klar:

sodas der Samstag dann in Überstunden nachgearbeitet wird.<<<

das ist zu genemigende Mehrarbeit. Somit muss ein SB der sich nach §124 SgB IX befreien lies diese nicht leisten

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