Versetzung
Hallo, unser AG hat eine Kollegin ohne mit ihr zu reden und ohne Zustimmung nach Krankheit an einen anderen Arbeitsplatz in eine andere Abteilung versetzt. Der Betriebsrat wurde übergangen und unser AG beruft sich auf sein Direktionsrecht
Kann mir jemand von euch sagen wie sich das verhält.
Community-Antworten (5)
17.05.2012 um 17:14 Uhr
Versetzung und Mitbestimmung des BR und Direktionsrecht sind zwei ganz verschiedene Dinge. Das Direktionsrecht ist die Grundvoraussetzung des AG, dass er ueberhaupt versetzen kann ohne dass er eine Aenderungskuendigung bedarf. Aber auch dann MUSS er den BR beteiligen und dessen Mitbestimmung beachten. Der BR sollte hier also seine Rechte wahrnehmen und ggf einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte nach Beschluss beauftragen, sofern es gem BetrVG §95 eine Versetzung ist die der MB unterliegt
18.05.2012 um 12:01 Uhr
ergänzend zu Streikbrecher: Der AG kann sich auf sein Direktionsrecht berufen und einen Arbeitnehmer befristet für einen Monat auf einen anderen Arbeitsplatz setzen. Wenn der Arbeitnehmer länger oder gar auf Dauer woanders arbeiten soll, ist Schluss mit Direktionsrecht; dann ist das eine Versetzung, und die ist - wie Streikbrecher sagt - mitbestimmungspflichtig. Der BR kann die Versetzung ablehnen, wenn seiner Meinung nach einer der in §99,2 aufgeführten Gründe zutreffend ist. Diese Ablehnung kann der Arbeitgeber gerichtlich prüfen lassen. Tut er das nicht, versetzt den Arbeitnehmer aber trotzdem, sollte man eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken. Spätestens ab da solltet Ihr einen Anwalt einschalten. Wir haben dieses Spielchen schon in vielen Varianten durchgezogen, wichtig ist, dass die Begründung durch §99,2, 1-6 BetrVG abgedeckt ist.
18.05.2012 um 14:16 Uhr
...man müßte den Inhalt des AV kennen.
18.05.2012 um 15:47 Uhr
webcun
Deine Aussage mit dem 1 Monat ist so grundsaetzlich falsch. Denn den Absatz 3 des § 95 nochmals ganz lesesn. Denn auch bei weniger als 1Monat kann es sehrwohl eine Versetzung sein welcher der MB unterliegt. Wenn hier also merkliche Entfernung vorliegt waere es MB und das Direktionsrecht waere eben nicht ausreichend.
18.05.2012 um 15:48 Uhr
Entfernung ist es ja nicht, hatte da etwas falsche im Kopf. Doch es koennte trotzdem MB sein. Dazu muesste man aber mehr wissen.
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