Interne Stellenausschreibung - auf Leiharbeitnehmer zugeschnitten?
Interne Stellenausschreibung Wer weiß etwas zu den Inhalten, wie muss sie aufgebaut sein, welche Informationen muss sie beinhalten. Unser AG - und auch BR - ist der Meinung, AG darf auch ausschreiben, dass er sie mit einer Zeitarbeitskraft besetzen will, zu den Tarifen, die das Zeitaarbeitsunternehmen vergütet. Darf das so sein? Ich glaube nicht, habe nicht googeln können, habe nun den Auftrag, dass über Euch herauszufinden. Wer kann helfen!
Community-Antworten (2)
16.05.2012 um 20:18 Uhr
Wie ein AG eine Stelle besetzt ist seine Entscheidung. Doch er hat auch wenn er einen Leiharbeitnehmer einstellt, denn diese in den Berieb eingliedern ist auch unter § 99 zu sehen, muss er auch den § 81 (1) SGB IX zwingend beachten. Unterlässt er dieses kann und sollte der BR mit Hinweis darauf die Einstellung des Leiharbeitnehmers verweigern.
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 23.6.2010, 7 ABR 3/09 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Einstellung eines Leiharbeitnehmers - Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers zugunsten Schwerbehinderter Leitsätze
- Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX (Juris: SGB 9) normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
- Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
Doch, wenn ein AG einen Leihnarbeiter "einstellen" eigentlich vom Verleiher entleihen möchte bringt ja eine Ausschreibung der Stelle im Betrieb nichts. Denn dann geht der AG zu Verleiher und macht dort einen Vertrag zum Entleihen.
17.05.2012 um 11:30 Uhr
Ob eine interne Ausschreibung erfolgen muss oder nicht, ist eine Frage, über die Ihr Euch mit dem AG verständigen müsst. Auch die Inhalte einer derartigen Ausschreibung müssen verhandelt werden. Fest steht eigentlich nur, dass die Angaben in einer Stellenausschreibung aussagekräftig genug sein müssen, damit ein Bewerber Klarheit über die ausgeschriebene Stelle hat (also etwa: Tätigkeit, Abteilung, Voll-/Teilzeit, eventuell Tarifgruppe, ab wann u.s.w.)
Ob eine Ausschreibung überhaupt Sinn macht, die ohnehin für Leiharbeitnehmer gedacht ist, darf mit Recht in Zweifel gezogen werden. Es liegt an Euch, eine entsprechende Vereinbarung mit dem AG zu treffen.
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