Beschlussfähigkeit
Hallo, hier eine Frage zum Thema Beschlussfähigkeit: wir sind ein 11-er Gremium, wenn jetzt durch Krankheit, Urlaub, Überstunden usw. mehrere Mitglieder fehlen und wir zum Beispiel nur noch zu 4. oder weniger sind, sind wir dann trotzdem beschlussfähig? Wir haben jetzt ein Urteil gefunden §13 Abs. 2, 22 BetrVG das verhindern soll, dass der Betriebsrat auf Grund von Urlaub, Krankheit oder Seminarbesuchen beschlussunfähig wird. Kann man das so anwenden, dass wir dann zu z.B. zu viert noch beschlussfähig sind? Viele Grüße
Community-Antworten (6)
16.05.2012 um 15:29 Uhr
2 Fragen dazu:
- wie ist das mit Überstunden gemeint? Wieso soll dies einen Verhinderungsgrund darstellen?
- wo sind Eure Nachrücker?
Grundsätzlich kann nur eine Beschlussfähigkeit gegeben sein, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von BRM an der Beschlussfassung teilnimmt. Da 5 1/2 nicht geht müssten es also 6 Leute sein, sonst können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. Was Ihr mit dem § 13 machen wollt, ist mir auch nicht ganz klar.
16.05.2012 um 15:34 Uhr
mit Überstunden ist gemeint, dass ein BR-Mitglied Überstunden abfeiert und Nachrücker haben wir leider keine.
16.05.2012 um 15:34 Uhr
IInonameII,
§ 33(2) BetrVG sagt doch alles aus. .... mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Damit sind 4 oder 5 zu wenig. Was meinst du mit Urteil? Im §13 BetrVG geht es um BR-Wahlen.
LG Dr.House
16.05.2012 um 15:39 Uhr
Gut, ich hab es mir fast gedacht, ist aber auch nicht weiter wichtig in dem Zusammenhang. War mehr meine Neugier ;)
Wie gesagt: wenn Ihr keine 6 BRM zusammenbekommt, die bei der Beschlussfassung teilnehmen, seid Ihr beschlussunfähig. Das gild im Übrigen auch, wenn Ihr mit 6 BRM einen Beschluss fassen wollt und einer davon ausdrücklich erklärt, er nimmt daran nicht teil (ich meine damit keine Enthaltung). Auch dann ist der Beschluss hinfällig.
21.05.2012 um 12:22 Uhr
@ alle nenenenenenenenene !!!!
In solchen urlaubszeiten ist die Beschlussfähigkeit in Anlehnung an den §22 BetrVG auch gegeben, wenn ansonsten Fristen verstreichen ohne dass ein BR mehr als die Hälfte der blablapipapo
Das hat ein Gericht so entschieden da ansonsten in diesem Fall gar keine Mitbestimmung möglich wäre-und die zu sichern ist ja gerade Sinn und Zweck des BetrVG.
Gilt aber NICHT für nicht fristgebundene Sachen wie z.B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Gruss von den Betriebsratten
22.05.2012 um 00:34 Uhr
Bei einer Angelegenheit die mir als BR wichtig ist, würde ich stets lieber einen Beschluss fassen der möglicherweise angefochten wird und bei dem die Anfechtung vielleicht auch noch erfolgreich sein könnte, als gar keinen Beschluss zu fassen.
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