Erstellt am 15.05.2012 um 18:07 Uhr von Streikbrecher
Willkommen in der Realität. So kann der AG handeln. Nun müsste der BR beim Bereichsleiter die MB prüfen. Denn wenn der kein leitender Ang ist (siehe Wählerliste der letzten BR-Wahö) müsste der AG dessen Erweiterung im Rahmen der MB vorlegen. Denn dieses dürfte dann eine faktische Versetzung sein wegen Änderung der Aufgaben.
Weiter sollte der BR beim stellvertretenden Teamleiter die Arbeitsplatzbeschreibung prpfen und war diese Stelle so ausgeschrieben??? Hat der AG hier da ja eine frei Stelle besetzt werden sollte z.B. auch den § 81 (1) SGB IX beachtet?
Hat der AG den § 81 (1) SGB IX nicht beachtet, kann der BR so die aktuelle und geltende Rechtsprechung die Besetzung verweigern.
Den § 81 (1) SGB IX muss der AG bei JEDER Besetzung einer freien Stelle zwingend beachten, auch wenn er eine freie Stelle mit einem Leiharbeitnehmer besetzen möchte.
Also ein großes Feld für den BR dem AG die Zähne zu zeigen!
Erstellt am 15.05.2012 um 18:08 Uhr von wahlvst
Wenn der AG dem AN beweisbar diese Stelle zugesagt hatte, dann kann dieser nun auf Schadenersatz klagen.
Denn auch mündliche Verträge sind bindend.
Ob es Sinn macht??
Erstellt am 16.05.2012 um 09:36 Uhr von gironimo
.... es klingt ja so, als sei der BR nur zur Eingruppierung aber nicht zur Versetzung gehört worden. Ist es so?
Wenn der Bereichsleiter 10% der Aufgaben vom Teamleiter macht, bleiben noch 90% beim Stellvertreter. Also Streikbrechers Vorschlag aufgreifen und Stellen- / Arbeitsplatzbeschreibung prüfen, ob Versetzung vorliegt. Dann die Mitbestimmung einfordern.
Der Kollege kann natürlich versuchen, den Rechtsweg zu beschreiten. Wahrscheinlich gibt es aber nichts schriftliches - oder (?)
Der Kollege kann auch den Beschwerdeweg über den BR gehen (§ 85 BetrVG). Der BR scheint ja die Berechtigung der Beschwerde schon jetzt zu sehen (.......Einigungsstelle..?...)
Denkbar ist also so einiges. Ihr solltet den Kollegen fragen, ob er den sicherlich nicht leichten Weg mit Euch gehen will.