Kündigungsfrist innerhalb der Wartezeit
Eine Mitarbeiterin soll innerhalb der Wartezeit (6 Monate) gekündigt werden. Eine Probezeit ist vertraglich nicht vereinbart, da sie vorher schon über die Zeitarbeit bei uns beschäftigt war. Trotzdem schreibt der AG in die Anhörung, dass innerhalb der Probezeit gekündigt werden soll und die Kündigungsfrist zwei Wochen beträgt. Wenn ich mich nicht irre, gelten die zwei Wochen doch nur für eine Probezeit, die auch als solche vertraglich vereinbart wurde (§ 622 Abs.3 BGB). Für die MA gilt doch jetzt die gesetzliche (also 4 Wochen zum 15 oder zum Ende des Monats), da sie keine Probezeit vereinbart hat.
- sehe ich das richtig?
- sollen wir das in der Stellungnahme zur Kündigung schreiben oder ist die Kündigung, wenn sie dann zum falschen Termin ausgesprochen wird, vielleicht unwirksam und die Kollegin hat dann vor Gericht bessere Chancen
Danke für Eure Hilfe.
Gruß Franzi
Community-Antworten (8)
07.07.2011 um 11:38 Uhr
- sehe ich das richtig?
Ja, es sei denn es gibt einen TV der andere Regeln als das BGB vorsieht und dieser TV ist auch anwendbar.
- sollen wir das in der Stellungnahme zur Kündigung schreiben oder ist die Kündigung, wenn sie dann zum falschen Termin ausgesprochen wird, vielleicht unwirksam und die Kollegin hat dann vor Gericht bessere Chancen
Letzteres. Eine falsche Angabe der Kündigungsfrist ist kein Grund zum Widerspruch des Betriebsrates, also in dieser Hinsicht irellevant. Wenn der BR den AG mit seiner Stellungnahme darauf hinweist, das er da Mist gebaut hat (was die Kündigung tatsächlich wie Du feststellst unwirksam macht), dann merkt er das womöglich und ändert seine Kündigungsabsicht auf die korrekte Kündigungsfrist - und der AN hat das nachsehen. Also als BR immer schön die Füße stillhalten was das angeht.
07.07.2011 um 12:02 Uhr
rkoch danke für die rasche Antwort - und gefallen tut sie mir auch:-)
da die ma rechtschutz hat, wird sie bestimmt gegen die kündigung angehen wollen. dann hat sie ja gute karten.
07.07.2011 um 12:31 Uhr
rkoch
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift doch aber eben nich nicht in den ersten 6 Monaten § 1 Abs. 1. Somit greift hier auch BGB § 622 noch nicht.
Betreffend der Probezeit bedarf es auch keiner Aussage im ArbV wenn es einen TV nit entsprechender Regelung gibt.
07.07.2011 um 12:44 Uhr
charlot, auch bei der Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG sind die §§ 622, 623 BGB zu beachten. Hier gilt grundsätzlich die vierwöchige Kündigungsfrist zur Monatsmitte oder zum Monatsende gem. § 622 Abs. 1 BGB, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine Probezeit vereinbart, vgl. § 622 Abs. 3 BGB. Was ja nicht wurde.
07.07.2011 um 12:59 Uhr
SuzieQ
OK, habe den § 622 nochmals gelesen. Doch ob es einen TV gibt der zur Anwendung kommt ist uns nicht bekannt, daher könnte es doch eine Probezeit geben
07.07.2011 um 13:14 Uhr
Franzi hast du den arbeitsvertrag gesehen und gelesen? nicht das da doch was von einer probezeit drinsteht
07.07.2011 um 13:57 Uhr
Ja, der Vertrag liegt mir vor. Hier steht kein Wort zur Probezeit und als Kündigungsfrist ist die gesetzliche angegeben. Einem TV gehören wir nicht an. Ich denke, damit läuft alles im Sinne der MA gut.
Danke für Eure Antworten!
07.07.2011 um 14:03 Uhr
FranziausM
Auch keinem Mantel-TV ggf. einem anzuwendenden Mantel-TV weil es einen anzuwendenden gibt auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Diese gibt es ja für bestimmt Branchen.
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