Nach §80 BtrVG (3) kann der BR bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen.
Was genau ist unter „näherer Vereinbarung“ zu verstehen?
Unser Arbeitgeber hat uns aufgefordert, vor der Beauftragung eines Anwalts folgende Dinge schriftlich mitzuteilen:
1.) Gegenstand der Beratung
2.) Person
3.) Honorarmodel
4.) Zeitpunkt

Hat der AG Recht und kann vom BR schon im Vorfeld alle Informationen einfordern?

Danke & Grüße!