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Rechtzeitige Einladung bei außerordentlichen Sitzungen

W
Wels22
Apr 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir hatten kürzlich eine außerordentliche Sitzung. Da derzeit bei uns ein paar BRs in Urlaub bzw. krank sind, wurden entsprechend Ersatzmitglieder nachgeladen.

Ein Ersatzmitglied sagt ab, weil die Einladung sehr kurzfristig war (15 Minuten vor Terminbeginn, da erst dann bekannt wurde, dass der normale BR krank war). Begründung war, dass man sich so schnell nicht vorbereiten könnte.

Gibt es irgendwelche Richtlinien bzgl. Vorbereitungszeit? Hätte die Einladung irgendwie früher erfolgen müssen oder der Termin verlegt werden müssen?

Danke für eure Ideen / Ratschläge.

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Community-Antworten (14)

C
celestro

25.04.2022 um 14:06 Uhr

Wie soll man früher einladen, wenn erst 15 Minuten vor der Sitzung klar ist, das jemand nachgeladen werden muss?

Jedenfalls halte ich die Absage mit der Begründung "ich habe nicht genug Vorbereitungszeit" für völligen Unsinn. Also ... natürlich ist das richtig. ABER ... dann muss man sich die Infos eben in der Sitzung geben lassen. Und das dauert dann halt ein paar Minuten. So what?

W
Wels22

25.04.2022 um 14:12 Uhr

Hallo celestro, sehe ich genauso. Ist natürlich ärgerlich für denjenigen, wenn man sich wenig vorbereiten kann, aber ich kann ja nicht zaubern. Und das wegen einer Person dann alles nach hinten verschieben halte ich auch für unangemessen viel Aufwand für alle anderen.

R
Relfe

25.04.2022 um 14:13 Uhr

der Vorteil ist: das EBRM ist mit der Aussage nicht rechtlich verhindert und Du schreibst das so ins Protokoll, damit darfst Du kein Ersatz für das EBRM einladen. Passt, saubere Sitzung mit 1 BRM weniger :-)

M
Muschelschubser

25.04.2022 um 15:21 Uhr

Eine umfassende Diskussion während der BR-Sitzung kann die Vorbereitung ggf. ersetzen, insofern zieht dieses Argument bei mir nicht. Es wäre höchstens nachvollziehbar, dass man die Teilnahme so kurzfristig betrieblich nicht darstellen kann. In beiden Fällen muss man nur drauf achten, keinen Ersatzvertreter nachzunominieren.

Wichtig ist, dass man generell auf Beschlussfähigkeit achtet. Das wäre verdammt ärgerlich, wenn man aus solchen Gründen wichtige Beschlüsse verpennt.

Eine Regel für rechtzeitige Einladungen kann man daraus kaum herleiten. Man hat es eben nicht in der Hand, wann welche personellen Einzelmaßnahmen zu entscheiden sind.

Manchmal kann man die GL fragen ob es wirklich brennt, manchmal brennt es wirklich. Und manchmal kann es sogar zweckmäßig sein, z.B. die Frist nach §102 BetrVG verstreichen zu lassen.

C
celestro

25.04.2022 um 15:45 Uhr

"Es wäre höchstens nachvollziehbar, dass man die Teilnahme so kurzfristig betrieblich nicht darstellen kann. In beiden Fällen muss man nur drauf achten, keinen Ersatzvertreter nachzunominieren."

Wenn das BRM so kurzfristig von der Arbeit nicht weg kann, dürfte wohl eine rechtliche Verhinderung vorliegen, die dafür sorgt, das durchaus ein Ersatzvertreter eingeladen werden muss / darf.

W
Wels22

25.04.2022 um 16:00 Uhr

Die Sitzung war online, es war auch kein Problem, dass das Ersatzmitglied keine Zeit gehabt hätte. Nur eben vorab nicht genug Zeit zum vorbereiten war das Argument.

M
Muschelschubser

25.04.2022 um 16:12 Uhr

§25 BetrVG kennt nur Urlaub, Krankheit und Seminare oder eben vergleichbare "tatsächliche" Verhinderungsgründe - also alles, was mit einer Betriebsabwesenheit einher geht. Innerbetriebliche Gründe gehören nicht dazu. Auch nimmt der BetrVG keinerlei Bezug zur Kurzfristigkeit einer eventuellen Nachnominierung.

Um hiervon abzuweichen, müssen schon sehr triftige Gründe für einen "tatsächlichen" Verhinderungsgrund aus betrieblichen Gründen vorliegen. Sprich: die betriebliche Unabkömmlichkeit müsste nachgewiesen werden. Das halte ich für gefährlich, da das falsche Einladen von Ersatzmitgliedern einen Beschluss von vorn herein nichtig machen kann.

"Rechtliche" Verhinderungsgründe liegen eigentlich nur dann vor, wenn er selbst Gegenstand einer Beschlussfassung ist.

Ich würde daher in einer solchen Frage 2 Dinge in den Vordergrund stellen:

1.) Wie wichtig sind die Beschlüsse in der Tagesordnung? Auf dieser Basis kann das Mitglied selbst entscheiden, ob es zumutbar ist, der BR-Sitzung aus betrieblichen Gründen fernzubleiben.

2.) Ist der BR auch ohne Nachnominierung beschlussfähig? Wenn ja, würde ich es dabei belassen, bevor ich durch falsche Nachnominierung für wackelige Beschlüsse sorge.

R
Relfe

25.04.2022 um 16:19 Uhr

@Muschelschubser "Um hiervon abzuweichen, müssen schon sehr triftige Gründe für einen "tatsächlichen" Verhinderungsgrund aus betrieblichen Gründen vorliegen. Sprich: die betriebliche Unabkömmlichkeit müsste nachgewiesen werden. Das halte ich für gefährlich, da das falsche Einladen von Ersatzmitgliedern einen Beschluss von vorn herein nichtig machen kann."

nö, wenn das BRM sagt: ich bin betrieblich unabkömmlich, dann reicht das erstmal. Nur den der BRV einen begründeten Verdacht hat, dann muss er das nachprüfen, ansonsten gilt das BRM als verhindert.

https://verdi-bub.de/wissen/urteile/unwirksamkeit-eines-betriebsratsbeschlusses

und mit deinen Tipps 1.) und 2.) machst Du die Beschlüsse dann erst Recht anfechtbar, weil es nicht vom Inhalt der TO abhängig sein kann, ob der AN abkömmlich ist oder nicht, sondern von der "Unabkömmlichkeit" die unabhängig von der TO bestehen muss.

und wackelige Beschlüsse bekommst du sowohl mit falschen als auch mit unterlassenem Nachladen.

M
Muschelschubser

25.04.2022 um 16:39 Uhr

@Relfe Die Tagesordnung habe ich nicht auf die betriebliche Unabkömmlichkeit bezogen, sondern darauf, dass man abschätzt welchen Schaden man anrichten könnte.

Beispiel: Wenn es in einem TOP um die Versetzung eins Mitarbeiters incl. Umgruppierung geht, prüfe ich die Erfordernis einer Nachnominierung sicherlich sensibler, als wenn es nur darum geht, ob man vor dem Kunden Krawatte tragen soll oder nicht.

Das von Dir gepostete Urteil finde ich sehr interessant, da wir es in den 16 Jahren wo ich dabei bin, so gehandhabt haben wie ich es geschildert habe. Vielen Dank dafür, ich glaube wir haben einen neuen TOP für die nächste Sitzung ;-)

W
Wels22

25.04.2022 um 16:51 Uhr

Ich glaube ich wurde falsch verstanden. Jemand vom Stammgremium ist kurzfristig erkrankt, daher wurde das Ersatzmitglied nachgeladen. Das Ersatzmitglied wiederum beschwerte sich über die Kurzfristigkeit und blieb daher der Sitzung fern. Das haben wir nicht als Verhinderung gewertet und demnach auch nicht für das Ersatzmitglied das nächste Ersatzmitglied eingeladen.

Betriebliche Gründe, zu viel Arbeit etc. standen gar nicht zur Debatte. Meine Frage war nur, ob man gewisse Fristen einhalten müsse oder ob man bei solchen Umständen eben auch mal Kurzfristigkeit in Kauf nehmen muss.

Aber ich kann den Antworten entnehmen, dass unsere Vorgehensweise ok war.

M
Muschelschubser

25.04.2022 um 16:54 Uhr

@Wels22

Ja, genau. Kurz und prägnant:

  • fehlende Vorbereitungszeit ist kein Grund
  • keine Nachnominierung war korrekt
R
Relfe

25.04.2022 um 17:00 Uhr

@Muschelschubser falsch verstanden, was auf der TO steht hat mit der "Unabkömmlichkeit" nichts zu tun, weil Du als BRM nicht abwägen sollst, ob die TO wichtig ist oder nicht. Du sollst abwägen, ob Du an der BR-Sitzung teilnehmen kannst oder ob die Arbeitsaufgabe grundsätzlich so dringend ist, das sie auf keinen Fall verschoben oder von einem anderen MA erledigt werrden kann.

wenn ich "unabkömmlich bin" dann bin ich unabkömmlich, egal was auf der TO steht. --> also bin ich verhindert

Wenn ich als BRM erstmal auf die TO schaue und dann überlege: och nicht so wichtig, da mache ich besser hier das ...xcv... noch fertig, dann bin ich eben nicht unabkömmlich. --> also nicht verhindert

genau genommen verstoße ich dann sogar gegen das BetrVG, das mich verpflichtet das Amt gewissenhaft wahrzunehmen.

Und das Erfordernis der Nachnomminierung erledigt das BetrVG, weil man per Gesetz nachrückt, Du suchst nur den richtigen EBRM raus und lädst ein.

M
Muschelschubser

25.04.2022 um 17:23 Uhr

@Relfe

Natürlich wird auch bei uns der Grundsatz gelebt, dass die Betriebsratsarbeit vorgeht.

Es wäre wünschenswert, wenn die Beurteilung der Unabkömmlichkeit immer so klar wäre.

Es gab durchaus schon Situationen, wo besondere Expertise eines BR-Mitglieds zwar betrieblich unabdingbar war und Terminverschiebungen auf betrieblicher Ebene einen erheblichen Rattenschwanz nach sich gezogen hätten, aber nichtsdestotrotz im Bereich des möglichen wären.

Da gab es dann eben Fälle, wo man angesichts einer eher unspektakulären Tagesordnung größeres Chaos im Betrieb verhindert hat - es gab aber auch schon Fälle, wo man angesichts wichtiger Personalentscheidungen den Terminkalender an anderer Stelle wieder durcheinandergewühlt hat.

Wir haben dann - wie gesagt - in solchen Fällen auf eine Nachnominierung verzichtet, da wir betriebliche Verhinderung nicht als tatsächliche Verhinderung aufgefasst haben.

Aber nur um das nochmal klarzustellen: Solche Diskussionen und Entscheidungen sind in den vielen Jahren Gott sei Dank die Ausnahme geblieben und konnten an einer Hand abgezählt werden.

C
celestro

25.04.2022 um 17:35 Uhr

"weil Du als BRM nicht abwägen sollst, ob die TO wichtig ist oder nicht."

steht hier (mMn anders):

https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsrat-Lexikon/Verhinderung

daraus:

"Das Betriebsratsmitglied ist auch dann verhindert, wenn die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung unzumutbar ist.

Beispiel 3:

B erhält die Weisung seines Vorgesetzten, einen wichtigen Kunden am Sitzungstag zu betreuen. Hier muss B die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit mit der Wichtigkeit der Sitzungsthemen abwägen. Kommt B zu dem Ergebnis, dass es wegen der besonderen betrieblichen Situation unverzichtbar ist, den Kunden zu betreuen, ist er zwar nicht objektiv verhindert. Subjektiv ist dem B aber die Ausübung seines Betriebsratsamts unzumutbar, so dass er sich für verhindert erklären darf. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, dass sich das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert erklärt, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt."

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