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Dürfen Überstunden nur ausgezahlt werden?

F
fmayer
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag zusammen,

eine Frage zur Vergütung von Überstunden:

Die Geschäftsführung hat Überstunden angeordnet, stellt aber klar, dass sie nur eine Auszahlung der Überstunden akzeptiert. Kein Zeitausgleich! Kann die GL, trotz bestehender BV, die klar Zeitausgleich erlaubt, so etwas anordnen?

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Community-Antworten (8)

T
Tanzbär

09.05.2012 um 11:21 Uhr

Wenn in der BV Zeitausgleich erlaubt ist, kann die GF sich das scheinbar aussuchen und sie hat sich für Geld entschieden. Also kann sie es so anordnen. Komische BV ...

B
blackseven

09.05.2012 um 11:32 Uhr

..hier müßte man den genauen Wortlaut über den Zeitausgleich kennen. Besteht für den MA ein Wahlrecht, ob Zeitausgleich oder Bezahlung?

F
fmayer

09.05.2012 um 11:53 Uhr

Hier der Auszug aus der BV:

  1. Ausgleich von Zeitguthaben während des Ausgleichszeitraumes 8.1 Zeitguthaben kann grundsätzlich jederzeit durch Freistunden abgebaut werden. Eine Zusammenfassung von Zeitguthaben zu ganzen freien Tagen ist möglich; Voraussetzung für den Abbau von Zeitguthaben mittels ganzen freien Tagen ist, dass darüber ein Urlaubsantrag ausgestellt wird und der zuständige Abteilungs- oder Bereichsleiter dem zustimmt.

8.2 Die Inanspruchnahme von Zeitguthaben in Form von Abwesenheitsstunden (keine ganzen Tage) ist mit einem Zeiterfassungsbeleg oder via E-Mail den Vorgesetzten im voraus zu melden und von diesem zu genehmigen.

8.3 Aufgelaufene Negativstunden sind nach Möglichkeit während des Ausgleichszeitraumes wieder einzuarbeiten.

8.4 Sofern ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet, so ist das Zeitkonto des ausscheidenden Arbeitnehmers nach den bis dahin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abzurechnen. Guthabenstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freistunden (eins zu eins) abgebaut werden konnten, werden mit dem aktuellen Stundensatz in Geld (eins zu eins) ausbezahlt.

  1. Behandlung von Zeitdifferenzen außerhalb des Ausgleichzeitraumes

    9.1 Mehrzeiten Aus aufgelaufenen Zeitguthaben werden bis zu 100 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen. Ist zu den Abrechnungszeitpunkten aufgrund der Auftragslage zu befürchten, dass das Zeitpolster von 100 Stunden nicht ausreicht, so kann dieses Polster vom Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat erhöht werden. Das restliche Zeitguthaben wird - sofern der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen während des Ausgleichszeitraumes nicht erfolgen konnte - nach Abzug der vorzutragenden Stunden mit dem zum Zeitpunkt des Ausgleiches gültigen Stundenlohnes vergütet oder nach Wunsch des Mitarbeiters weiter in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen.

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Petrus

09.05.2012 um 12:35 Uhr

Das sieht wohl so aus, dass der ArbGeb hier faktisch festlegen kann, dass es nur Auszahlung gibt. Die Vorgesetzten genehmigen zukünftig keine Zeitausgleichsanträge nach Punkt 8.1 bzw. 8.2 mehr - und der Fisch ist geputzt.

Die Frage ist aber, kann die GF "einfach so" Überstunden anordnen? Auf welche MB-Rechte des BR wurden in dieser BV unnötigerweise verzichtet?

T
Tanzbär

09.05.2012 um 12:49 Uhr

@petrus Daszu müsste man die gesamte BV kennen, denn dort scheint das ja geregelt.

K
Kulum

09.05.2012 um 14:22 Uhr

Also anhand des Auszugs konnte ich nicht erkennen, dass der BR hier wirksam auf seine MBR nach§87 verzichtet hätte. Wobei ich noch bezweifle, das so ein Passus überhaupt für den BR bindend wäre - so er denn doch irgendwo in der BV steht

P
Petrus

09.05.2012 um 18:25 Uhr

@Kulum: Anhand des Auszugs kann man das nicht erkennen - sondern wie oben schon versucht darzustellen - anhand der Tatsache, dass der GF scheinbar mitbestimmungsfrei Mehrarbeit anordnen konnte. Falls ich falsch liege, wäre der Rat recht einfach: Wenn die Möglichkeit des Zeitausgleichs komplett verweigert wird (egal ob nun direkt und offen oder trickreich "hintenrum", indem die Gleitzeitanträge regelmäßig abgelehnt werden oder mit weiteren Ansagen des Chefs, die die BV inhaltlich aushöhlen), stimmt der BR zukünftig den Überstunden nicht mehr zu. So what.

S
Streikbrecher

09.05.2012 um 19:03 Uhr

Grundsaetzlich Freizeitausgleich = Bar nur als Ausnahme! Also AG auf Einhaltung der BV hinweisen und notfalls mit Klage/Einigungsstelke drohen.

Aus dem Auszug kann man keinen Verzicht der MB §87 erkennen. Also dem AG auch klar machen, dass es Probleme bei der Genehmigung von Mehrarbeit gibt. Dieser auch nur noch untet dem Aspekt ZWINGEND Freizeitsusgleich genehmigen. Letztlich einmal die gesamte Zeit also incl. Mehrarbeit auf Einhaltung der ArbZG pruefen. Also auch max Wovhenarbeitszeit usw

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