vorübergehende Einstellung
Hallo Leute ich brauch mal Hilfe.
Die Personalabteilung hat den BR (erst auf Nachfrage) mitgeteilt das „auf Grund eines vorübergehenden erhöhten Arbeitsanfalls ... kurzfristig eine Aushilfe“ ...“vorübergehend“ eingestellt wird.
Keine weiteren Angaben (Dauer der Aushilfe, Arbeitszeit, Entlohnung), Ausschreibung erfolgte auch nicht (auf Grund Dringlichkeit?).
Kann man gerade noch nach § 100 durchgehen lassen, wir wollen aber widersprechen zumal das nicht das erste mal ist, das der BR ignoriert wurde.
§ 99 (4) sagt „so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen“.
AG „kann“, was ist, wenn er es nicht tut?
§ 100 (2) sagt „In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.“ Heißt also, wir müssten die „dringliche Erforderlichkeit“ widerlegen, z.B. dadurch, das die Arbeit auch durch vorübergehende Umsetzung eines AN erledigt werden könnte? Gilt nun der 99iger oder der 100er? Wer kennt sich da aus?
Gruß, Ro
Community-Antworten (2)
06.05.2012 um 15:25 Uhr
Also, der AG hat auch wenn er den § 100 nutzt den BR im.Nachgang zu beteiligen.
Droht dem AG an, ggf per Beschlussverfahren, nach BR Beschluss, die weitere Beschaeftigung untersagen zu lassen. Das ihr hierzu auch nach Beschluss einen Anwalt beauftragen wuerdet alles notwendige zu untenehmen
06.05.2012 um 15:32 Uhr
Also der Gang der Dinge ist etwas so:
- AG bitte BR um Zustimmung zur Einstellung
- BR sagt "nein" (§ 99)
- AG sagt "ist aber dringend - ich mach trotzdem" (§100)
- BR sagt unverzüglich "nein, nicht dringlich, weil .... (siehe Dein Text)"
- AG sagt "ihr könnt mir mal" und geht aber nicht zum Gericht
- BR geht zum Arb.Gericht und ruft "§ 101 BetrVG" (am Besten mit Fachanwalt)
§§ 99 - 101 BetrVG sind also zusammen zu betrachten
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