Erstellt am 06.05.2012 um 13:22 Uhr von gironimo
Das BAG sieht im Schichtwechsel allein noch keine Versetzung; da müssen schon auch die Tätigkeiten andere werden, sodass der Versetzungsbegriff zur Anwendung kommen kann (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Dann wäre der BR zur Versetzung zu beteiligen (§ 99 BetrVG).
Der Kollege sollte aber mal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Die Frage wäre zu klären, was steht da zur zeitlichen Lage/Schicht und welche Klauseln gibt es zum flexiblen Einsatz auch in anderen Schichten.
Erstellt am 06.05.2012 um 13:51 Uhr von Streikbrecher
Es gibt aber auch diese BAG Entscheidung
http://www.betriebsraete.de/bag-1993/1%20ABR%2036-93
Erstellt am 07.05.2012 um 09:28 Uhr von karlk
Natürlich habt ihr ein MBR nach §87 Bbs.1 Nr.2.
Siehe
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile2.htm?#ank2
Wir haben momentan auch mehere Beschlussverfahren in dieser Thematik am laufen wegen einseitiger Schichtwechsel.