Urlaubsgenehmigung BR
Hallo, bin seit Kurzem als BR V 100% freigestellt.
Wie verhält sich das jetzt mit der Urlaubsgenehmigung.
Bisher gab es einen Chef der hat nach Antrag genehmigt.
Muss ich jetzt nur die GL informieren und natürlich das innerhalb des BR abstimmen?
Danke im Voraus Rumpen
Community-Antworten (9)
04.05.2012 um 15:36 Uhr
Auch für BRM und auch freigestellte BRM gelten ALLE Nebenpflichten aus dem ArbV. Denn er ist ja NUR von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
Bedeutet er muss die im Betrieb geltenden Regeln beachten, wie z.B. auch die Regeln zur Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung. Es sei der BR hat mit dem AG SOnderregelungen vereinbart.
Bedeutet er muss beim AG einen Urlaubsantrag stellen. Darf sich also nicht selbst beurlauben, sonst droht die Kündigung.
Der AG könnte ja berechtigte betriebliche Gründe haben warum einem Urlaubswunsch eines BRM/ freigestellten BRM eben nicht netsprochen werden kann.
Aber lese auch einmal den Beitrag von rkoch der von Matz hier eingestellt wurde hier: http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=40606&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
04.05.2012 um 15:37 Uhr
Wir halten es so, das wir eine Urlaubsplanung haben die den gesamten BR betrifft. Die freigestellten BR sprechen sich untereinander ab, so das immer jemand in der Firma ist. ( Wir sind 3 Freigestellte BR.) Information an die GL bzw. bei uns Direktionsleitung ist für uns selbstverständlich. Genehmigung durch die DR - Leitung ist bei uns nicht notwendig. Nur ist der DR Leitung bei uns natürlich dran gelegen einen immer handlungsfähigen BR zu haben. Auch wenn das hier manche vieleicht nicht verstehen wir sind an einem guten Verhältnis mit der GL interessiert und dabei ( bisher) immer gut gefahren.
04.05.2012 um 17:12 Uhr
@Rumpen, das Betriebsgremium hat in seiner Funktion als Betriebsrat keine Vorgesetzten, freigestellte BR`s ebenso wenig. Das heisst jetzt im Klartext, dass eure freigestellten ihren Urlaub nicht genehmigen lassen müssen! Im Organigramm ist der Betriebsrat auf gleicher Höhe wie der Arbeitgeber. Selbstverständlich sollte der Urlaub untereinander im Gremium abgesprochen und im Ergebnis der GL mitgeteilt werden.
04.05.2012 um 17:23 Uhr
MonaLisa
...und die GL kann ein Veto einlegen wie be jedem AN, dann geht es auch hier wie bei jedem AN weiter...
04.05.2012 um 17:36 Uhr
@wahlvst, wir reden hier von freigestellten Betriebsräten, die von der regulären Arbeitsverpflichtung - eben freigestellt wurden und wie schon gesagt keinen Vorgesetzten haben. Somit hat sich das Veto auch schon erledigt.
04.05.2012 um 17:50 Uhr
MonaLisa
kassnwart hat zu Recht auf die Rechtslage hingewisen. Das gilt so auch für freigestellte.
Beispiel für ein Veto könnte z.B. sein, dass der AG mit dem BRV schon sehr intensiv eine BV verhandelt hat und der BRV (leider) der einzig wirklich Wissende ist. Seine Abwesenheit wegen Urlaub dann diese ganzen Verhandlungen/Verhandlunsgstände gefährden würde.
Oder stelle Dir schon länger mit dem BRV lfd. Verhandlungen zu betriebsbedingten Um-Org-Maßnahmen oder -kündigungen vor.
Also, auch freigestellte BRM sind eben NICHT von den Nebenpflichten befreit auch wenn viele es denken.
04.05.2012 um 19:22 Uhr
@wahlvst:
so gehts ja nun auch nicht. Das würde schlicht bedeuten, dass der ArbGeb den BRV jederzeit vom urlaub abhalten könnte, wenn es ihm in den Kopf kommt, eine "unheimlich wichtige BV" abschließen zu wollen. Gewöhnlich wird Urlaub zu Jahresbeginn eingereicht und genehmigt (wo schließlich der BR als solches ein Mitspracherecht hat). Und zu dem Zeitpunkt wird ja wohl kaum feststehen, wann ein BRV (oder jedes andere BRM in Freistellung) für den Geldgeber unverzichtbar ist.
Und bitte: wenn in einem Gremium von MINDESTENS 9 Leuten der BRV der einzige ist, der bei so elementaren Dingen wie BVen oder Kündigungen oder oder oder hat, dann hat ein solcher BR ganz andere Sorgen als die, bei wem die dann vollkommen unnütz Freigestellten urlaub einreichen.
Im Kern gehts hier aber auch um BRM, die nach § 38 freigestellt sind. So muss man erstmal festhalten, dass der ArbGeb auf Beschluss des BR den Betreffenden freistellen muss. Also stellt nicht der BR selbst frei. Daraus kann man schon abschätzen, dass es mit Urlaubsgenehmigungen nicht viel anders ist. Insofern ist der Einschätzung wohl zu folgen.
Nur mit dem Ablehnen von Urlaubsanträgen wird es schon sehr eng. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, wieso ein ArbGeb einen Mitarbeiter, der ohnehin keine (von ihm aus gesehen, was die zu erbringende Arbeitsleistung angeht) betriebliche Relevanz mehr hat, einen wie auch immer liegenden Urlaub nicht gewähren sollte. Betriebsurlaub, wo dann der Betrieb leer steht, ließe ich noch gelten. Mehr aber kaum.
Also: lege Deinem ArbGeb deine Urlaubswünsche vor. Und lass hören, wie er reagiert ;-)
04.05.2012 um 19:28 Uhr
LAG Niedersachsen: Urteil vom 03.09.2009 - 7 SA 2024/08, 7 Sa 2024/08 Leitsätze:
-
Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf niemand wegen seines betriebsverfassungsrechtlichen Amtes besser oder schlechter gestellt werden. Deshalb ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied urlaubsrechtlich so zu behandeln, als ob es nicht freigestellt worden wäre.
-
Die Beklagte darf keinen Einfluss darauf nehmen, wie der bei ihr gebildete Betriebsrat seine Aufgaben während des Werksurlaubs wahrnimmt und welche Betriebsratsmitglieder während dieser Zeit tätig sein sollen.
-
Der Kläger ist** nicht** berechtigt, eigenmächtig darüber zu entscheiden, in welchen Zeiträumen er seinen Urlaub nimmt. Er ist vielmehr grundsätzlich an die Festlegung des Urlaubs durch seine Arbeitgeberin gebunden. Ein Annahmeverweigerungsrecht steht ihm deshalb nicht zu.
04.05.2012 um 19:31 Uhr
@blackseven:
so hätte ich es auch gesehen. Zwar sehe ich es eher als eine Formalie an (siehe meine Antwort weiter oben), aber noch muss der Chef seinen Otto unter den Antrag setzen.
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