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Betriebsbedingte Kündigung / Arbeitszeiten

K
Kishka
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu betiebsbedingten Kündigungen. Weiss jemand von Euch ob die Zeiten für Gänge zur Arbeitsagentur und/oder für Bewerbungsgespräche, die ja tagsüber stattfinden, als Arbeitszeit zwingend von den jeweiligen Kollegen nachgeholt werden müssen? Ein Beispiel wäre: Anfahrt zum Bewerbungsgespräch 45 Min. / Rückfahrt ebenfalls 45 Min. und Dauer 1 Stunde. Müssen dann 2,5 Stunden nachgearbeitet werden?

2.814016

Community-Antworten (16)

B
blackseven Akzeptiert

02.05.2012 um 20:27 Uhr

Ein gekündigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche (§ 629 BGB). Diese Regelung gilt auch bei einer Kündigung während der Probezeit sowie für Ausbildungsverhältnisse (§ 10 Abs. 2 BBiG) und bei befristeten Arbeitsverhältnissen; hier wird die fiktive Kündigungsfrist als Freistellungszeitraum zugrunde gelegt.

T
Tanzbär

02.05.2012 um 20:09 Uhr

Der AG muss die betroffenen AN von der Arbeit freistellen. Da steht nichts von bezahlt freistellen.-

T
Tanzbär

02.05.2012 um 20:36 Uhr

Ups ... Du hast recht. Was wir gestern diskutierten war die (Vorab)Meldung auf dem Amt bei auslaufenden Arbeitsverträgen. Und da muss die Zeit nachgearbeitet werden.

B
blackseven

02.05.2012 um 20:41 Uhr

..auch dann nicht. --...und bei befristeten Arbeitsverhältnissen.-- = fiktive Kündigungsfrist--

R
RookieBR

03.05.2012 um 11:20 Uhr

@blackseven In §629 BGB steht nur, dass der AG verpflichtet ist "angemessene Zeit" zu gewähren. Da steht nichts von Entgeltfortzahlung. Das heißt für mich, er muss ihn die Zeit geben, aber nicht bezahlen.

T
Tanzbär

03.05.2012 um 17:46 Uhr

Ich habe geguckt.

Vergütungspflicht des Arbeitgebers? Während der Zeit der Freistellung besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

Und auf welcher Grundlage? Nur, weil das ein Anwalt im Internet schreibt? Dort steht nichts, worauf er sich bezieht.

B
blackseven

03.05.2012 um 18:20 Uhr

Über die Vergütung des Dienstverpflichteten trifft § 629 BGB keine Aussage. Nach ganz h. M. ist § 616 BGB anwendbar, sodass der Dienstverpflichtete nur Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Stellensuche eine nicht erhebliche Zeit ausmacht. Im Gegensatz zu § 629 BGB ist § 616 BGB abdingbar. Quelle: Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn

T
Tanzbär

03.05.2012 um 18:48 Uhr

http://www.strategisches-arbeitsrecht.de/strategietipp-der-woche/2-strategietipps-2011/41-tipp-nr-15-s-616-bgb.html

Wenn es im Tarifvertrag verankert ist, ok, wenn nicht, dann wird die Meldung als arbeitssuchend definitiv ausgeklammert, der § 616 BGB findet keine Anwendung.

B
blackseven

03.05.2012 um 18:56 Uhr

##Nur, weil das ein Anwalt im Internet schreibt? 15:46 Uhr von Tanzbär##

Lach mich krumm. Selber auf eine Seite verweisen wo Deine Aussage § 616 BGB findet keine Anwendung., als Musterformulierung empfohlen wird.

Ihr seid schon tolle Betriebsräte.

Ergänzung: Wurde übrigens vor langer Zeit schon mal vom BAG entschieden.

T
Tazbär

03.05.2012 um 19:07 Uhr

Ja, darum geht es mir. Im Gesetz steht nichts, es gibt nur die Auslegungen der Anwälte, und die können sich leicht wiedersprechen.

Lach ruhig weiter, ich nehm das nicht krumm, aber ich habe hier nichts grundlegendes gefunden, dass der Arbeitgeber die zur Verfügung gestellte Zeit bezahlen MUSS. Wenn er das tut, dann freiwillig, weil er es nicht anders weiß, oder weil es im Tarif steht. Ansonsten wird es eben nicht bezahlt. Auch nicht von großen Konzernen oder zB einem Landesamt (konkreter Fall gewesen).

Und ja, wir sind tolle Betriebsräte, nämlich die, die im Leben stehen und damit zurecht kommen müssen.

B
blackseven

03.05.2012 um 19:11 Uhr

BAG ist dann für Dich auch nicht maßgebend. Klasse

T
Tanzbär

03.05.2012 um 19:56 Uhr

BAG ist dann für Dich auch nicht maßgebend. Klasse Schön, dass du mehr weißt, als ich. Kannst du mir da auf die Sprünge helfen? Link? Hab ich was übersehen?

K
Kölner

03.05.2012 um 20:07 Uhr

@Tanzbär et al. Habt Ihr kein kommentiertes BGB zur Verfügung?

  1. § 629 BGB ist nicht abdingbar (z.B. bei befr. Dienstverhältnissen)
  2. Für Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt der Freistellung sind die Umstände des konkreten Dienstverhältnisses und des Arbeitsmarktes maßgebend!
  3. Vergütungspflicht bleibt für die Dauer der angemessenen Zeit bestehen. (Quelle: Jauernig)

Der AG wird ein Bewerbungsgespräch und vll. auch noch den Besuch bei der AfA gestatten müssen (unter Fortzahlung der Bezüge). Bei jedem weiteren Besuch oder Bewerbungsgesräch wird es dann aber evt. Probleme geben können...

B
blackseven

03.05.2012 um 20:09 Uhr

Alt aber immer noch aktuell.

Vgl. BAG v. 11. 6. 1957 – 2 AZR 15/57, NJW 1957, 1292; BAG v. 13. 11. 1969 – 4 AZR 35/69, AP Nr. 41 zu § 616 BGB = DB 1970, 211.

K
Kulum

04.05.2012 um 10:13 Uhr

ergänzend zu Kölners Punkt 3

wenn §616 BGB nicht wirksam abbedungen ist!!!

Tanzbär Mit freiwillig zahlen is da nix. Und von wegen im Leben stehen. Sorry, du leitest da aus dem nichts her, dass der AG einen entsprechend wirksamen Passus in den AV stehen hat??? Wenn der AG §616 nicht wirksam abbedungen hat zahlt er, eben aufgrund §616 BGB. Wenn ein Landesamt nicht gezahlt hat, dann steht dort wohl ein entsprechender Passus in den AV oder die haben einfach mal die Muskeln spielen lassen - ist ja so unüblich auch nicht.

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