Erstellt am 29.04.2012 um 11:37 Uhr von Valdi
Servus,
& 60 Abs.1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fuenf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschaeftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewaehlt.
Erstellt am 29.04.2012 um 11:42 Uhr von MonaLisa
@skyline,
geh mal oben auf dem Button " Jugendvertretung ", da wird Schritt für Schritt alles genau erklärt! :)
Erstellt am 29.04.2012 um 11:50 Uhr von Skyline
MonaLisa
Danke Dir und auch den Valdi