Erstellt am 19.04.2012 um 23:09 Uhr von gironimo
Ab dem Beschluß - würde ich mal sagen.
Ihr habt doch über diesen Punkt bereits mit dem AG beraten und kennt dessen Meinung.
Es könnte ja nur der Fall aus dem Gesetz eintreten:
" Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen."
Erstellt am 20.04.2012 um 07:04 Uhr von nicoline
Pinkpanther,
grundsätzlich ist es so, dass der BR zwar beschließt, der AG aber von der Arbeit freistellt. Deshalb ist es ratsam, dass man entweder die Zustimmung des AG oder die zweiwöchige Frist abwartet, bevor man generell der Arbeit fernbleibt. Eine Freistellung nach § 37 Abs. 2 ist aber, mit dem dazugehörigen procédere, jederzeit möglich.
Erstellt am 20.04.2012 um 12:12 Uhr von wahlvst
nicoline
auch nach Beschluss und der Wartezeit kann der Br nicht einfach seiner Hauptarbeitspflicht nicht nachgehen, also sich selbst freistellen. Er muss sich dann ordnungsgemäß abmaleden und zurückmelden und für/wegen dem gesetzl. Freistellungsanspruch im Beschlussverfahren /einstweiligen Verfügungsverfahren klagen.
Erstellt am 20.04.2012 um 13:16 Uhr von mainpower
@wahlvst, wenn der Betrieb über 200 MA hat besteht anspruch auf eine Freistellung. Wenn mit dem AG gesprochen wurde und er keine einwände gegen die vom BR vorgeschlagene Person hat ist diese von der Arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit freigestellt. Ordnungsgemäßer Beschluss vom BR vorrausgesetzt. Da braucht man sich nicht mehr an oder abmelden. Hat man sich mit dem AG dahingehend geeinigt braucht man nicht mehr zu klagen. Warum immer so "kompliziert" antworten?
Erstellt am 20.04.2012 um 14:55 Uhr von peanuts
"Freistellung im BR lt BetrVG beschlossen! Ab wann gültig?"
Wenn Freistellung BetrVG konform beschlossen, verstehe ich die Frage nicht.
Sollte sich Euer BR im Vorfeld noch gar nicht mit dem AG verständigt haben?
Erstellt am 20.04.2012 um 16:56 Uhr von nicoline
wahlvst
*auch nach Beschluss und der Wartezeit kann der Br nicht einfach seiner Hauptarbeitspflicht nicht nachgehen, also sich selbst freistellen. Er muss sich dann ordnungsgemäß abmaleden und zurückmelden und für/wegen dem gesetzl. Freistellungsanspruch im Beschlussverfahren /einstweiligen Verfügungsverfahren klagen.*
Ganz kurz und knapp ausgedrückt: "BLÖDSINN!"
Erstellt am 20.04.2012 um 22:02 Uhr von assmuss
wenn ich mir vorstelle welche arbeit dieser br in der lage ist zu leisten...... glückwunsch