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§ 613a BGB + § 111 BetrVG...für wen zählt der Interessensausgleich+Sozialplan

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Spikelee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns steht nach § 613a BGB ein Teilbetriebsübergang an, wo wir rechtlich noch prüfen lassen müssen, ob für uns BR der § 111 BetrVG gelten würde. Frage hier ist, für wen der Interessensausgleich und der Sozialplan dann gelten würde: Für die bleibenden MA des abgebenden Arbeitnehmers oder auch für die gehenden bzw. übernommenen MA durch den neuen Betrieb?

und...

wenn einige von den betroffenen (u.a. ich selbst) auf individualrechtlichem Weg deren Übernahmeangebot annehmen würde, zählt der ggf. § 111 BetrVG ebenfalls für diejenigen mit oder haben diese dann "Pech"? Denn diese verzichten dann ja auf sämtlich geltenden BV´s, Kündigungsschutz etc. nach § 613a BGB.

Vielen Dank für eure Hilfe...

Gruß Spikelee

6.07901

Community-Antworten (1)

P
paula

10.01.2008 um 21:44 Uhr

Die von Dir genannten Punkte muss man bei den Verhandlungen berücksichtigen und für jede Gruppe der MA je nach Betroffenheit entsprechende Regelungen finden. Ein MA der im Unternehmen bleibt braucht ggf. andere Regelungen wie einer der geht... Und wenn man den Sozialplan macht muss man wieder entsprechende Gruppen bilden und spezifische Regelunegn finden....

Ich kann Euch nur raten: holt Euch einen gescheiten Anwalt an Bord. Ich weiß viele hier im Board raten auch zu der Gewerkschaft aber das kann bei einem § 613a BGB sehr kritisch werden falls die MA nach dem Betriebsübergang einem ander TV unterliegen für den eine andere Gewerkschaft zuständig ist. Habe da schon dolle Sachen gesehen. Außerdem gibt es kaum kompetente Gewerkschaftssekretäre die beim § 613a BGB richtig durchblicken... ist ja auch nicht gerade einfach insbesondere wenn man sich anschaut was das BAG so im letzten Jahr entschieden hat

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