613a BGB Rechtsnachfolger
Unser Betrieb wird in eine GmbH "überführt" nach deutschen Recht (Rechtsnachfolger) und der bestehende Betrieb "still gelegt". Dadurch ändern sich teilweise die Betriebsstrukturen (rechtliche Auflagen etc. ). Eigentlich wäre die Rechtsgrundlage der 613a BGB, aber unsere Rechtsabteilung meint, dass durch die Rechtsnachfolge der 613a BGB nicht greift. Diese Ansicht kann ich nicht teilen. Weiss jemand, warum unsere Rechtsabteilung diese Meinung vertritt?
Community-Antworten (7)
05.09.2012 um 14:01 Uhr
@tartarus
So wie Du antwortest ist vollkommen korrekt! Die Funktion "Antwort bearbeiten" (die Du wahrscheinlich anklickst) ist nur für den Ersteller des Posts gedacht.
Der Hinweis im UmwG bedeutet nichts anderes, als dass eine Umwandlung nach UmwG zugleich ein Betriebsübergang sein KANN. Ohne diesen § könnte ja jemand das so lesen, dass sich beide Gesetze gegenseitig ausschließen.
Insofern: Wenn sich der EIGENTÜMER zugleich mit der Umwandlung ändert, kann es natürlich ein Betriebsübergang sein. Aber wie schon gesagt:
- ist das für den BR belanglos
- gibt es diesen §613a nur zu dem Zweck, zu regeln, dass ein neuer Eigentümer gezwungen ist in die Pflichten des ehemaligen Eigentümers einzutreten. Ändert sich der Eigentümer nicht, braucht es diesen § nicht, da er weiterhin an seine Pflichten gebunden ist. Ohne diesen §613a
- könnte der neue Eigentümer mit dem neu erworbenen Eigentum tun und lassen was er möchte (vgl. §903 BGB!), könnte also auch sagen, dass er die alten AN nicht haben will. (... mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.)
- müsste, wenn er die AN überhaupt haben will, mit allen AN NEUE Verträge abschließen (er hat ja noch keine!), wobei er dann natürlich frei wäre zu vereinbaren was ihm passt (weniger Lohn, Urlaub, längere AZ, etc.)
Das soll §613a verhindern. Wo sich aber der Eigentümer nicht ändert, ändert sich natürlich auch nichts an den Verträgen die er selbst abgeschlossen hat, also wozu sollte dann §613a gut sein? Eine Diskussion (egal über was) würde also nur relevant werden, wenn Eure Rechtsabteilung der Meinung ist, dass mit der Umwandlung alle Verträge ungültig werden bzw. nach Gusto geändert werden können. DAS ist aber weder bei Umwandlung noch bei Betriebsübergang der Fall...
Insofern: Als BR ignoriere den § erstmal. Als AN, kläre ob sich an Deinem Vertrag etwas ändern soll, falls ja ist auf jeden Fall was faul, egal ob §613a oder auch nicht; falls nein, ignorier die Rechtsfrage. Als BR nimm Deine MB aus dem BetrVG wahr bei den Veränderungen die da passieren sollen.
05.09.2012 um 11:14 Uhr
Weil sie die Interessen des AG vertritt.
Als BR solltest Du da lieber einen externen Fachanwalt befragen.
05.09.2012 um 11:36 Uhr
Ich kann das schon erklären, aber gerade wegen der Erklärung ist der Rest von dem was Du da sagst absurd:
§613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Das ist hier nicht der Fall! Der Betrieb geht nicht "durch Rechtsgeschäft" (Kauf) auf einen anderen Inhaber über. Der Inhaber bleibt wohl der gleiche, nur die RechtsFORM ändert sich. Also trifft §613a BGB tatsächlich nicht zu. Vielmehr handelt es sich um eine "Umwandlung" nach dem UmwG. Es würde zu weit führen dieses Mammutgesetz zu zitieren oder zu versuchen, darzulegen welches der Bücher bzw. §§ dieses G relevant ist.
Aber - und das ist der Knackpunkt - die Änderung der Rechtsform hat eben auf den Betrieb exakt NULL Wirkung. Entsprechend wird auch nicht der "Betrieb still gelegt", sondern nur das "ehemalige Unternehmen (!) still gelegt", es hört auf zu existieren und dafür lebt nahtlos ein anderes Unternehmen mit gleichem Eigentümer und sehr wahrscheinlich gleicher GF auf, das den Betrieb unverändert weiterführt. Der Betrieb existiert im Moment der Umwandlung unverändert weiter, also gibt es auch nichts bzgl. des Betriebes oder der Verträge der AN zu regeln.
Dadurch ändern sich teilweise die Betriebsstrukturen (rechtliche Auflagen etc. ).
Das wiederum ist eine "normale" unternehmerische Entscheidung, die die (weiter bestehende) Geschäftsführung auch ohne diese Umwandlung hätte treffen können.
Was hier abgeht ist möglicherweise (bzw. wahrscheinlich) eine Betriebsänderung im Sinne von §111 BetrVG. Während §613a für einen BR vollkommen egal sein kann (er hat diesbezüglich NULL MBR!), ist die Betriebsänderung nach §111 BetrVG eine Riesenbaustelle mit einigem an Macht für den BR. Also mal da einlesen bzw. wie gironimo sagt: RA hinzuziehen.
05.09.2012 um 13:25 Uhr
Hallo "rkoch", leider geht hier irgendetwas mit meinem Passwort nicht, egal. Um noch einmal genauer zu sein, die GmbH ist eine Neugründung und sie wird "Rechtsnachfolger". Aber auch im Umwandlungsgesetz gibt es den Hinweis auf den 613a im § 324. Insofern greift er schon.
05.09.2012 um 13:35 Uhr
tatarus, nur weil im UmwG etwas von Betriebsübergang steht, heißt das noch lange nicht, dass Ihr auch einen habt.
rkoch hat die Gesetzeslage völlig richtig dargestellt. So wie Du es beschreibst, dachte ich auch sofort an Umwandlung ohne BÜ. Frage an Dich: Was ändert sich denn außer der Rechtsform noch?
Und welche Auswirkungen hat die Änderung der Betriebsstrukturen auf die KollegInnen? Ich würde als BR auch den § 111 BetrVG ins Feld führen (siehe rkoch) Wieviele KollegInnen sind denn bei Euch beschäftigt? Ab 300 habt Ihr Anspruch auf einen Berater (siehe § 111 BetrVG )
05.09.2012 um 13:44 Uhr
Hallo "Lotte", leider kann ich irgendwie nicht direkt antworten. Die Betriebsstrukturen ändern sich sicher im gewissen Umfang w/ der Rechtsform und deren Anforderungen. Sonst bleibt "alles" gleich. Aber es gibt einen neuen Arbeitgeber.
05.09.2012 um 14:00 Uhr
tartarus, Du antwortest doch direkt. Anders geht es nicht, so machen es alle ;-)
Wieviele KollegInnen? Also fand doch ein Verkauf statt?
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