Arbeitnehmerüberlassung
Hallo ihr Lieben BR-Leute ich brauch mal Eure Hilfe: GL möchte einen AN per Arbeitnehmerüberlassung einstellen/beschäftigen folgende Fragen hätte ich mal an die Erfahrenen unter Euch:
- Kann der BR auf eine Stellenausschreibung nach 93 BetrVG bestehen?
- Muss der AG im Anhörungsbogen den Verdienst angeben oder kann er dies unter Angabe des 12.1AüG verweigern?
- Ist eine Überlassung nach 4 Jahren noch als "vorübergehend" im Sinne des 1AüG zu betrachten?
Community-Antworten (4)
19.04.2012 um 12:00 Uhr
- Kann der BR auf eine Stellenausschreibung nach 93 BetrVG bestehen?
Kommt ein wenig darauf an, was so in Eurer Personalplanung (§§92+92a) steht und was ihr zum Thema Stellenausschreibungen gefordert/vereinbart habt. Geht aber erstmal von einem Ja aus. Zur Begründung hat der AiB-Newsletter heute früh ein druckfrisches Urteil aufgeführt: LAG Schleswig-Holstein, 29.02.2012 - 6 TaBV 43/11
- Muss der AG im Anhörungsbogen den Verdienst angeben oder kann er dies unter Angabe des 12.1AüG verweigern?
Der Entleiher kennt den genauen Verdienst, wenn der Leiharbeiter nach einem für ihn anwendbaren Tarif nach §9(2) AÜG bezahlt wird? Offiziell wohl eher nicht... Ob ein Tarif gilt - oder Equal pay? Das solltet ihr in anwendung von §14(3) AÜG und §80(2) BetrVG herausbekommen können...
- Ist eine Überlassung nach 4 Jahren noch als "vorübergehend" im Sinne des 1AüG zu betrachten?
Da das Wort "vorübergehend" erst seit einem guten Vierteljahr im Gesetz steht und sich sowohl die Gesetzesbegründung unserer Bundesregierung als auch die EU-Leiharbeiter-Richtlinie zu diesem Thema ausschweigen, gibt es noch keinerlei Rechtsprechung zu der Frage - nur unterschiedliche Meinungen: Die Arbeitgeber sagen Ja (z.B. http://www.arbeit-und-mehr.de/blog/anderung-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-aug/), für die Gewerkschaft ist schon eine Überlassungsdauer von mehr als drei, höchstens sechs Monate nicht mehr vorübergehend (z.B. http://www.igbce.de/download/7150/1/br-info-aueg.pdf). Eine relativ gute Übersicht mit Hinweis auf die möglichen Konsequenzen gibt das Handelsblatt (http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2011/12/02/zeitliche-beschrankung-der-arbeitnehmeruberlassung/) Zwar gibt es inzwischen auch eine Aussage der Bundesregierung zum Thema (siehe Antwort auf die "Kleinen Anfragen" 36+37 der Fraktion "Die Linke" -http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708829.pdf). Aber ob diese "nichtsändernwollende Klarstellung" wiederum eine richtlinienkonforme Umsetzung der EU-Richtlinie ist? Auch das werden wohl letztlich die Gerichte klären...
Was bei Euch gilt? Was sagt denn die Personalplanung über diesen seit 4 Jahren vorübergehenden Arbeitsplatz aus?
19.04.2012 um 14:58 Uhr
==>> Petrus: Zuerst einmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
1:Es gibt eine BV welche die interne/externe Ausschreibung von offenen Stellen regelt, welche auch immer eingehalten wurde, also bisher wurden alle Stellen ausgeschrieben. Nur handelt es sich bei dieser Einstellung um eine Arbeitnehmerüberlassung für einen Arbeitsplatz welchen es vorher praktisch nicht gab (zur Absicherung im Urlaubs und Krankheitsfall) bedeutet: dieser Arbeitnehmer würde keine Stelle ersetzen und keinen Arbeitsplatz von bisherigen AN gefährden (verdrängen).
2.Unser AG beruft sich darauf, dass der Verleiher nach Tarif bezahlt (welches im schriftlich vom Verleiher vorliegt) nur wird eine vergleichbare Tätigkeit bei uns besser bezahlt als der Tarif vom Verleiher vorsieht.
??? Können wir also als BR darauf bestehen, dass der künftige Leiharbeiter wie ein bei uns fest angestellter MA, bezahlt wird bzw. die Zustimmung zur Einstellung davon abhängig machen?
- ??? Da bei unseren Stellenbesetzungen immer intern vor extern geht (vorausgesetzt gleiche fachliche Eignung), kann man dann eine 4 jährige Leiharbeiterüberlassung bei einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung (bei gleiche fachliche Eignung) als intern betrachten, also quasi als intern bevorzugen?
Anmerkung:
Intern vor extern ist auch ohne BV immer so gehandhabt wurden („Betriebliche Übung“?)
19.04.2012 um 15:37 Uhr
(zur Absicherung im Urlaubs und Krankheitsfall)
Soll der Leiharbeiter nur in diesen Fällen kommen (dafür wurde Leiharbeit theoretisch mal erfunden) - oder kommt der auch, wenn keiner im Urlaub /krank ist? Was arbeitet der dann? Das ist ja dann auch eine neue Stelle eines "Springers" (Personalplanung?), die IMHO hätte ausgeschrieben werden müssen (vielleicht hätte jemand aus der "Stammbelegschaft" Interesse an der Abwechslung, statt am Band jeden Tag das selbe zu machen...)
Können wir also als BR darauf bestehen, dass der künftige Leiharbeiter wie ein bei uns fest angestellter MA, bezahlt wird
Das ist im §9(2) AÜG geregelt: Wenn der Leiharbeiter "tarifgebunden" ist, hat die tarifliche Bezahlung Vorrang vor dem "Equal Pay"...
bzw. die Zustimmung zur Einstellung davon abhängig machen?
Nein. Wenn ein Tarif für den Leiharbeiter gilt, erfahrt ihr dessen Gehalt offiziell genauso wenig wie Euer ArbGeb.
Da bei unseren Stellenbesetzungen immer intern vor extern geht (vorausgesetzt gleiche fachliche Eignung), kann man dann eine 4 jährige Leiharbeiterüberlassung bei einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung (bei gleiche fachliche Eignung) als intern betrachten, also quasi als intern bevorzugen?
Das war wohl die Absicht, die der Gesetzgeber mit dem §13a AÜG bezwecken wollte. Nur steht das so nicht im Gesetz. Aber ihr könnt natürlich mit eurem ArbGeb entsprechendes Vereinbaren (z.B. intern vor Leiharbeiter vor extern). Hat für ihn ja auch den Vorteil, dass er beim Leiharbeiter schon weiß, was er kriegt - vom externen weiß er nur, dass er sich im Vorstellungsgespräch gut selbst verkaufen konnte. Trägt übrigens massiv zur Motivation der Leiharbeiter bei, wenn sie mitbekommen, dass eine Übernahme nicht nur eine wage Hoffnung am Horizont sondern eine realistische Chance ist.
20.04.2012 um 06:19 Uhr
==>> Petrus: Noch einmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Soll der Leiharbeiter nur in diesen Fällen kommen (dafür wurde Leiharbeit theoretisch mal erfunden) - oder kommt der auch, wenn keiner im Urlaub /krank ist? Unser Personal ist so knapp strukturiert, dass faktisch immer jemand im Urlaub ist und krank (auf Grund des hohen Durchschnittsalters ca. 51 Jahre) sowieso. Der Mitarbeiter soll permanent tätig werden.
Unser AG ist was BVs anbetrifft (Vereinbarung zur späteren bevorzugten Übernahme von Leiharbeitnehmern) eher sehr zurückhaltend und möchte sich diesbezüglich nicht „Festnageln lassen“. Es gibt ja leider keine mir bekannte Möglichkeit den ArbGe zum Abschluss einer BV zu zwingen. Wenn er nicht will . . . ;-(
Die Frage mit der Bezahlung hast Du mir ja plausibel erläutert, was mir eine große Hilfe ist, denn ich war mir hier wirklich nicht ganz sicher.
Anmerken möchte ich noch, dass das hier meine erste Anfrage im Forum war und ich mich sehr gefreut habe, dass mir kurzfristig geholfen werden konnte.
Also noch einmal vielen Dank und viele Grüße Fragolin
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