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Arbeitnehmerüberlassung?

S
schlappes
Jan 2018 bearbeitet

Es scheidet ein Mitarbeiter bei uns aus in Vorruhestand. Seine Stelle wird zur Hälfte von einem externen Mitarbeiter erledigt werden. Die anderen Aufgaben werden auf die Kollegen verteilt. Man will den BR nun nach § 90 darüber informieren. Die Frage für mich ist das nicht nur einen Arbeitnehmerüberlassung im sinne AÜG § 14 oder holt man sich einen Subunternehmer ins haus? Was er zumachen hat und Überstunden werden wohl von uns bestimmt.

Gruß

schlappes

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Community-Antworten (2)

P
pfeilenbogen

17.01.2011 um 13:37 Uhr

Beim externen, also Leiharbeitnehmer seid ihr gem. § 99 dabei, könnt diesen also vollumfänglich nutzen. Beim Thema "Vertreilen" solltet ihr prüfen ob dadurch bei den betroffenen Arbeotsplätzen ggf. neue bisher dort nicht anfallende Arbeiten entstehen, also nicht "nur" mehr. Dann wären dieses ggf. versetzungen, also wieder § 99. Bei mehrarbeit seid ihr auch dabei und könntet auch hier nein sagen. Weiter solltet ihr prüfen ob ihr auf eine interne Stellenausschreibung drängen könnt. Ggf. will ja auch ein bereits Teilzeitbeschäftigter seine Stunden erhöhen.

S
sanifair

18.01.2011 um 00:21 Uhr

und woher wissen wir dass es Leih-AN sind? Da fehlen viele Fakten um dazu eine Aussage treffen zu können. Ohne Leih-AN auch kein 99 BetrVG bei der Einstellung

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