BV zur Kameraüberwachung der Aussenzugänge
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
wegen Diebstählen in erheblichem Ausmaß und weil wir zur Zugangskontrolle unserer Werke und Gelände verpflichtet sind möchte unser AG Kameras zur Überwachung von Aussenzugängen installieren. Der BR wird einbezogen und ist auch grundsätzlich einverstanden. Es soll eine BV darüber erstellt werden welche die Details regelt.
Hat jemand Erfahrung mit einer BV zur Kameraüberwachung? Auf was sollten wir achten? Für alle konstruktive Hinweise vielen Dank im Voraus!
Community-Antworten (2)
18.04.2012 um 11:24 Uhr
Das MBR des BR ergibt sich aus §87 (1) Nr. 6, und entsprechend soll es auch das Ziel des BR sein, die Kameraanlage und die Datenschutzbestimmungen an dem Umstand "Überwachung der Leistung der AN" auszurichten.
Insofern: So lange die Kameras so angebracht sind, dass die ARBEITSLEISTUNG der AN nicht überwacht werden kann, sondern eben z.B. nur das Betreten und Verlassen des Werksgeländes, nicht aber ein AN bei der Arbeitsausführung, so gibt es nicht viel zu regeln. Dummerweise wird auf den Aufnahmen aber z.B. der Pförtner und/oder das Personal welches ggf. Taschenkontrollen macht auf den Aufnahmen zu sehen sein. Insofern ist auf DIESE AN das Hauptaugenmerk zu richten und z.B. zu regeln, das die Kameras diese nicht PERMANENT bei der Arbeit überwachen dürfen (z.B. in dem die Kameras nur sporadisch aufzeichnen, die Kameras wegschwenken und/oder die AN eine Möglichkeit haben sich aus dem Erfassungsbereich zurückzuziehen) und natürlich auch dass die Aufnahmen eben nur ausgewertet werden dürfen wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt, und selbst dann das Verhalten dieser AN nicht Gegenstand der Auswertung sein darf. In der Realität sollte das absolute Ziel sein, das über diese AN keine oder so wenig wie möglich Aufzeichnungen vorliegen, z.B. indem Taschenkontrollen abseits der Kameras (in einem Innenraum) stattfinden. Sind erstmal Aufzeichnungen vorhanden nützen i.d.R. die besten Vorsätze, dass deren Verhalten nicht ausgewertet werden darf, recht wenig.
18.04.2012 um 20:12 Uhr
Eine solche BV sollte zwingend beinhalten:
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Speicherung Daten von maximal 72 Stunden; System > First in, first out
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Rekorder + Monitor dürfen nicht frei zugänglich sein.
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Die Datenauswertung sollte grundsätzlich nur im Beisein eines BRM erfolgen können > 2 Schloss System > 1 "Schlüssel" AG, 1 "Schlüssel" BR (z.B. geteiltes Passwort)
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Im Vorfeld sollte der AG verpflichtet werden, sich durch spezialisierte Kripo Beamte beraten zu lassen > wie viele Kameras, wo sollen sie installiert werden, welches Aufzeichnungssystem
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Hinweisschilder > mehrsprachig!
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Alles, was sonst noch so in eine Datenschutz-BV gehört
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Der Datenschutzbeauftragte muss einbezogen werden
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