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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung Kameraüberwachung - was sollte der BR beachten?

P
packer
Jan 2018 bearbeitet

hallo kollegen!

wir haben grade einen entwurf zu einer BV kameraüberwachung vorliegen. in einem anhang sollen zahl und genauer bereich genannt sein. habt ihr vieleicht anregungen und knackpunkte, die wir beachten sollten? die schwachstellen zeigen sich ja leider meistens erst im tagesgeschehen... geregelt werden soll unter anderem der zugriff auf die bänder nur mit br anwesenheit und protokoll. die bänder werden nur zu strafrechtlichen gesichtspunkten angesehen und ohne grund max. 31 tage aufbewahrt.

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Community-Antworten (3)

R
Ronny

10.10.2005 um 21:15 Uhr

Zweck der BV - Vermeidung und Aufklärung von Diebstählen Beschreibung der Anlage ergibt sich aus Anlage… u. ist Bestandteil dieser Vereint. Der Betrieb d. V-Anlage dient nicht d. Zweck d.Leistungs- u. Verhaltenskontrolle d. AN Verwertung d. Erkenntnisse zu diesem Zweck ist unzulässig mit Ausnahme bei Diebstahl u. Unterschlagung Eine laufende Kontrolle am Bildschirm d. Anlage ist unzulässig Videobänderwerden alle …Tage überspielt Eine Verwertung danach ist unzulässig. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines BR- Mitgl. Zulässig. Die Betriebsleitung benennt wechselnd ein Mitgl. Zur Einsichtnahme jeweils im Voraus. Es ist zu gewährleisten, das d. Zugriff auf d. V.- Bänder nur in Anwesenheit…… möglich ist (sogen. zwei Schlüsselsystem), mit Ausnahme bei erforderlichen Wartungs- u. Reparaturarbeiten. Diese werden dem BR vorher mitgeteilt.

Das Wort unzulässig so oft ist beabsichtigt.

A
Andreas

11.10.2005 um 10:39 Uhr

Bei uns haben wir die Nutzung des Kamerasystems auch dergestalt eingeschränkt (für unzulässig erklärt). Den Zugriff haben wir durch zwei Passwörter sperren lassen (eines der AG, eines der BR). Zugriff ist nur bei eingabe BEIDER Passwörter möglich. Weiterhin haben wir hier eine Büroöffnungszeit von 6:00 bis 19:00 Uhr. Da das Kamerasystem dem Einbruch vorbeugen soll, haben wir die Betriebszeit des Systems innerhalb dieser "Arbeitszeit" für unzulässig erklärt. Meint: von 6:00 bis 19:00 Uhr passiert nichts, da das System nicht eingeschaltet ist.

PS: an einem anderen Standort, an den eine Garage angeschlossen ist, ist der Betrieb der "Garagenkameras" mit Monitorüberwachung durch den Empfang gestatten (Sicherheit für die MitarbeiterInnen). Das müßt Ihr aber selbst entscheiden.

Gruß

P
packer

11.10.2005 um 13:48 Uhr

vielen dank kollegen, das mit den reperaturen hatten wir noch nicht...

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