Erstellt am 10.10.2005 um 19:15 Uhr von Ronny
Zweck der BV - Vermeidung und Aufklärung von Diebstählen
Beschreibung der Anlage ergibt sich aus Anlage… u. ist Bestandteil dieser Vereint.
Der Betrieb d. V-Anlage dient nicht d. Zweck d.Leistungs- u. Verhaltenskontrolle d. AN
Verwertung d. Erkenntnisse zu diesem Zweck ist unzulässig mit Ausnahme bei Diebstahl
u. Unterschlagung
Eine laufende Kontrolle am Bildschirm d. Anlage ist unzulässig
Videobänderwerden alle …Tage überspielt
Eine Verwertung danach ist unzulässig. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines BR- Mitgl. Zulässig. Die Betriebsleitung benennt wechselnd ein Mitgl. Zur Einsichtnahme jeweils im Voraus. Es ist zu gewährleisten, das d. Zugriff auf d. V.- Bänder nur in Anwesenheit……
möglich ist (sogen. zwei Schlüsselsystem), mit Ausnahme bei erforderlichen Wartungs- u. Reparaturarbeiten. Diese werden dem BR vorher mitgeteilt.
Das Wort unzulässig so oft ist beabsichtigt.
Erstellt am 11.10.2005 um 08:39 Uhr von Andreas
Bei uns haben wir die Nutzung des Kamerasystems auch dergestalt eingeschränkt (für unzulässig erklärt). Den Zugriff haben wir durch zwei Passwörter sperren lassen (eines der AG, eines der BR). Zugriff ist nur bei eingabe BEIDER Passwörter möglich. Weiterhin haben wir hier eine Büroöffnungszeit von 6:00 bis 19:00 Uhr. Da das Kamerasystem dem Einbruch vorbeugen soll, haben wir die Betriebszeit des Systems innerhalb dieser "Arbeitszeit" für unzulässig erklärt. Meint: von 6:00 bis 19:00 Uhr passiert nichts, da das System nicht eingeschaltet ist.
PS: an einem anderen Standort, an den eine Garage angeschlossen ist, ist der Betrieb der "Garagenkameras" mit Monitorüberwachung durch den Empfang gestatten (Sicherheit für die MitarbeiterInnen). Das müßt Ihr aber selbst entscheiden.
Gruß
Erstellt am 11.10.2005 um 11:48 Uhr von packer
vielen dank kollegen, das mit den reperaturen hatten wir noch nicht...