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Abmahnung wegen Amtsmissbrauch

D
Drachenkünstler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo erstmal,

Ich habe heute Post von unserern KBR bekommen, die haben mich abgemahnt wegen Amtsmissbrauch!

Ich war am Tage der Sitzung krank mit krankmeldung! Nun sollte mein Vertreter hin, dies ging aber nicht da keine Vertretung für Ihn so kurzfrist da war. Die einladung kamm auch später als vereinbart und zwar 2 Tage vor Sitzung, angedacht sind & tage vor der Sitzung, die kollegen meineten es lag an der Post, aber laut Stempel ist das Schreiben tritzdem zu spät gekommen. Ist das nun richtig ? das sie uns abmahnen dürfen??? Es ist doch keine amtsmissbrauch wenn ich nicht kommen kann wenn ich Krank bin oder ? Kann im Betrvg nichts finden, kann mir bitter wer helfen und mir gegeben falls helfen wie ich dagegen angehen kann, hier geht es um meinen guten ruf als BRV den ich mir nicht kaputt machen lassen will.

gruß erna

3.615010

Community-Antworten (10)

S
streikbrecher

17.04.2012 um 22:28 Uhr

Der KBR spinnt mehrfach!

  1. Hat er kein Recht KBRM abzumahnen
  2. Wo ist hier Amtsmissbrauch

Fazit alles in den Abfall und dem KBTR sagen, er möge im Rahmen des BetrVG handeln. Weiter sei wohl Schulungsbedarf gegeben!!

D
drachenkünstler

17.04.2012 um 22:33 Uhr

Danke Dir!

Aber gibt es auch Irgendwas zum nachlessen dadrüber ?

Im BetrVG finde ich nichts, solange ich nichts in der hand habe möchte ich ungern meine meinung dazugeben nicht das es falsch sei und ich mich dann am Plamiere :).

S
streikbrecher

17.04.2012 um 23:11 Uhr

drachenkünstler

Im BetrVG steht was ein KBR kann, also das ist es doch und da findet sich eben nichts über Abmahnung der KBRM!!

Bitte doch den KBR er möchte Dir für Deinen Anwalt die Rechtsgrundlage mitteilen.

Das Thema Pflichtverletzung ist im BetrVG abschließend geregelt, also was man darunter versteht und wer was unternehmen kann.

Weiter haben BRM/GBRM/KBRM keine Vorgesetzte. Auch die Vorsitzende sind KEIEN Chefs der Mitglieder, also nicht Weisungsbefugt! Auch dieses ergibt sich aus dem BetrVG

S
Snooker

17.04.2012 um 23:12 Uhr

@drachenkünstler Über was willst Du etwas nachlesen worüber es nix gibt? Weder der BRV im örtlichem noch der KBRV im Konzern ist Dein Vorgesetzter. Da sie Dir nicht Weisungsbefugt sind können sie auch keine Abmahnung erteilen. Frage sie mal höflich wo sie so ein Schwachfug her haben das sie es können. Wenn sie so was Tuhen müssen sie ja schriftl. belegen können wo es steht das sie es können/dürfen. Hier versucht man wohl seine eigenen Fehler,das zu späte übersenden der Einladung, und das fehlende Durchsetzungsvermögen gegenüber dem AG (denn auch wenn ein AN unabkömmlich ist hat der AG ihn frei zu stellen , ob es ihm passt oder nicht), auf Dich abwälzen zu wollen.

V
Valdi

17.04.2012 um 23:16 Uhr

Im Paragraphen 23 BetrVG /Fitting/ kannst du lesen das eine Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung unzulaessig ist. Dort steht auch, das eine Diffamierung von BRMitgl. als eine grobe Pflichtverletzung in Betracht kommt / als Antwort wuerde ich sowas dem KBR schriftlich per Post / Einschreiben / schicken, mit der Empfehlung ein Grundseminar zu besuchen.

S
Snooker

18.04.2012 um 01:04 Uhr

@Valdi Iss jetzt nicht Dein Ernst , oder? Gib mal bitte ne Ausführung.

V
Valdi

18.04.2012 um 01:28 Uhr

Im Fitting/ Auflage 23/ stehts im Para..23 RandNr.17a, / das eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung unzulaessig ist. Abgesehen davon hat streikbrecher schon darauf hingewiesen, das der KBR keine Weisungsbefugniss hat usw. Erna fragte nach : Nachlesesen? Deshalb habe ich den Beitrag so formuliert. Nachtrag: Bitte Erna lese zuerst den Para..48.und 56.

G
gironimo

18.04.2012 um 09:35 Uhr

Hallo Drachenkünstler,

eigentlich ist alles gesagt. Abmahnung geht hier nicht (siehe Kommentare zum BetrVG). Schicke dem KBR ein Seminarprogramm zu. Vielleicht entscheidet er sich zur Weiterbildung.

L
Laffo

18.04.2012 um 10:52 Uhr

@Drachenkünstler nicht nur die Mitglieder des KBR sollten geschult werden, sondern auch du! Klicke hier oben mal auf den dunkelblauen Button "Seminare für Betriebsräte"... Da werdet euch geholfen werden...

R
rkoch

18.04.2012 um 10:56 Uhr

@Valdi

genau lesen! Da geht es um die Abmahnung eine AN durch den AG (!) wegen einer Aktion des BR im Rahmen der Betriebsverfassung. Der AG darf natürlich NUR Sachen abmahnen die sich aus einer Verletzung der Arbeitspflicht des BR in seiner Eigenschaft als AN ergeben. Sachen die er als BR getan hat gehen den AG nix an.

@all

Natürlich kann theoretisch jeder Mensch einem anderen eine Abmahnung geben - wer will das verhindern? Die Frage ist nur: Welche Wirkung hat diese? Eine Abmahnung muss einen Vertrags- oder Pflichtverstoß abmahnen, welcher an sich rechtliche Konsequenzen haben könnte. Insofern könnte z.B. ein BR ein BRM wegen eines groben Pflichtverstoßes mit der Ankündigung eines Verfahrens nach §23 (1) BetrVG abmahnen. Das geht durchaus. Sinn der Abmahnung soll ja eben sein, dass der abgemahnte sein Verhalten ändert um der angedrohten Konsequenz zu entgehen. Insofern ist aber diese Abmahnung das Papier nicht wert auf dem sie steht.

  1. "Amtsanmassung" kann ich aus dem gesagten nicht erkennen, also ist der Grund der Abmahnung widersinnig
  2. ein einmaliges Nichterscheinen ist zwar u.U. eine Pflichtverletzung, aber beim besten Willen keine grobe!
  3. von einer Androhung rechtlicher Konsequenzen wurde nichts gesagt.

Also: Abmahnung zurück an Absender mit der Frage was das soll.....

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