Erstellt am 17.04.2012 um 14:06 Uhr von kassenwart
Anwalt als Berater nur mit Zustimmung des AG. Aber man kann sich auch an die GEW wenden.
Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG
Soll ein Rechtsanwalt außerhalb eines Gerichts- oder Einigungsstellenverfahrens beauftragt werden, sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Als Sachverständige kommen nach dieser Vorschrift Personen in Betracht, die dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln, damit dieser zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten sachgerecht handeln kann. Bedarf es dazu spezieller Rechtskenntnisse, kann ein Rechtsanwalt zur Vermittlung dieser Kenntnisse als Sachverständiger herangezogen werden. Dies betrifft vor allem die sozialen Angelegenheiten (vgl. § 87 BetrVG) sowie Betriebsänderungen (vgl. §§ 111 ff. BetrVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG Voraussetzung sein, dass sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde nicht kostengünstiger verschaffen kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn es in dem Betrieb einen sachkundigen Arbeitnehmer gibt, der als Auskunftsperson im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG in Anspruch genommen werden kann. Entsprechendes gilt, sofern ein Gewerkschaftssekretär zur Vermittlung der notwendigen Sachkunde herangezogen werden kann.
Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG
Bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern besteht nach § 111 Satz 2 BetrVG ein spezieller Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines Beraters. Die Größe des Betriebs ist hierbei nicht maßgeblich, da das Gesetz auf die Unternehmensgröße Bezug nimmt. Berater im Sinne der Vorschrift kann ein Rechtsanwalt sein. Gegenstand der Beratung ist dabei lediglich der zu verhandelnde Interessenausgleich, nicht dagegen ein etwaiger Sozialplan. Für dessen Verhandlungen kann der Betriebsrat im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG umfasst neben der Unterstützung bei der Ausübung der Informationsund Beratungsrechte auch die Teilnahme des Beraters an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Hinzuziehung des Beraters erforderlich ist. Die Frage der Erforderlichkeit bemisst sich dabei nach der Komplexität der Betriebsänderung. In der Regel dürfte sie zu bejahen sein. Sofern in dem Unternehmen weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist der Betriebsrat nicht schutzlos. Er kann im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG auf Sachverständige zurückgreifen und diese bei Interessenausgleichsverhandlungen hinzuziehen