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Regressforderung an BR-Mitglied - wegen Einschaltung eines Sachverständigen?

W
webun
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich bin Betriebsratsmitglied in einem Krankenhaus. Unsere Geschäftsleitung hat die GmbH mehrfach aufgeteilt und behauptet nun, die Grundlage (Mitarbeiterzahl) für die Freistellung unserer Vorsitzenden sei nicht mehr gegeben. Da wir uns bei der Beurteilung dieser Frage unsicher sind, haben wir uns einen Sachverständigen (Fachanwalt) genommen. Strittig ist, für welche Firma gestellte Mitarbeiter gezählt werden.

Der Jurist unser Geschäftsleitung hat nun dem Betriebsrat geschrieben, dass die Einschaltung dieses Sachverständigen völlig überflüssig sei, weil die Rechtslage eindeutig sei. Die Geschäftsleitung behält sich vor, für die dadurch entstehenden Kosten jedes einzelne Mitglied des Betriebsrates in Regress zu nehmen.

Meine Frage: Was kann ich gegen diese Art von Drohung unternehmen?

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Community-Antworten (6)

K
Kölner

14.11.2007 um 12:57 Uhr

@webun Gar nicht ernst nehmen - weil es nicht geht! Dafür habt Ihr ja einen Anwalt!

U
uhu

14.11.2007 um 16:01 Uhr

@Kölner nichts für ungut, aber ich wünschte mir, dass du hin und wieder für den Fragesteller noch einen näheren Hinweis geben würdest; hier z.B. auf §§40 und 80 BetrVG; würde sicher das eine oder andere Mal helfen;

K
Kölner

14.11.2007 um 17:35 Uhr

@uhu Hast ein wenig recht...ein wenig aber nur. ;-) Der Witz ist hier aber, dass der Anwalt sicher nicht das Mandat übernommen hätte, wenn er um seine RAG's-Beträge fürchten müsste. Ausserdem könnte er mit diesem Vorgehen des AG auf weitere Aufträge hoffen, oder?

DAH
Der alte Heini

14.11.2007 um 22:03 Uhr

Durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten muss der AG tragen (siehe §40 BetrVG). Dazu zählen auch die Kosten für die Hinzuziehung von Rechtsanwälten. Der Betriebsrat selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher im Rechtsverkehr nicht rechtsfähig. Er kann keine Forderungen erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Das Organ Betriebsrat kann keine Verträge abschließen und wird daher auch kein Schuldner. Der Betriebsrat haftet auch nicht aus unerlaubter Handlung. Schadensersatzansprüche gegen den Betriebsrat sind nicht möglich. Die Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder ist möglich, jedoch nur nach den allgemeinen Regeln des BGB.

Wurde der RA auf Beschluss des Betriebsrats beauftragt, so können die einzelnen Betriebsratsmitglieder davon ausgehen, dass die angedrohten Forderungen ins leere laufen.

Zu deine Frage: ---Was kann ich gegen diese Art von Drohung unternehmen?--- Das Schreiben der Geschäftsleitung in die Akte, "Lustige Erlebnisse mit der Geschäftsleitung", abheften.

P
paula

14.11.2007 um 23:10 Uhr

@heini

ich habe hier aber meine Bedenken, ob wirklich § 40 BetrVG die richtige Norm ist. Vielleicht sprechen wir ja auch über § 80 Abs. 3 BetrVG... das mit der Finanzlosigkeit sehe ich natürlich genauso...

U
uhu

15.11.2007 um 09:04 Uhr

@Kölner was sollte das für ein RA sein, der nicht in der Lage wäre, an seine RAG zu kommen, auch wenn der AG nicht im ersten Anlauf zahlen will; da geht der Spass doch erst richtig los; haben das mit unserm Anwalt 2x vorm ArbG durchgezogen- wg. Seminargebühren+RAG; hat 1a funktioniert; seitdem gab es in bezug auf § 40 BetrVG keinen Ärger mehr; unser RA bekommt seit 3 Jahren sogar eine monatliche Pauschale für Beratung des BR; das nur zum Punkt "weitere Aufträge"; ist doch klasse;

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