Erstellt am 14.11.2007 um 11:57 Uhr von Kölner
@webun
Gar nicht ernst nehmen - weil es nicht geht!
Dafür habt Ihr ja einen Anwalt!
Erstellt am 14.11.2007 um 15:01 Uhr von uhu
@Kölner
nichts für ungut, aber ich wünschte mir, dass du hin und wieder für den Fragesteller noch einen näheren Hinweis geben würdest; hier z.B. auf §§40 und 80 BetrVG; würde sicher das eine oder andere Mal helfen;
Erstellt am 14.11.2007 um 16:35 Uhr von Kölner
@uhu
Hast ein wenig recht...ein wenig aber nur. ;-)
Der Witz ist hier aber, dass der Anwalt sicher nicht das Mandat übernommen hätte, wenn er um seine RAG's-Beträge fürchten müsste. Ausserdem könnte er mit diesem Vorgehen des AG auf weitere Aufträge hoffen, oder?
Erstellt am 14.11.2007 um 21:03 Uhr von Der alte Heini
Durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten muss der AG tragen
(siehe §40 BetrVG).
Dazu zählen auch die Kosten für die Hinzuziehung von Rechtsanwälten.
Der Betriebsrat selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher im Rechtsverkehr nicht rechtsfähig. Er kann keine Forderungen erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen.
Das Organ Betriebsrat kann keine Verträge abschließen und wird daher auch kein Schuldner.
Der Betriebsrat haftet auch nicht aus unerlaubter Handlung.
Schadensersatzansprüche gegen den Betriebsrat sind nicht möglich.
Die Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder ist möglich, jedoch nur nach den allgemeinen Regeln des BGB.
Wurde der RA auf Beschluss des Betriebsrats beauftragt, so können die einzelnen Betriebsratsmitglieder davon ausgehen, dass die angedrohten Forderungen ins leere laufen.
Zu deine Frage:
---Was kann ich gegen diese Art von Drohung unternehmen?---
Das Schreiben der Geschäftsleitung in die Akte, "Lustige Erlebnisse mit der Geschäftsleitung", abheften.
Erstellt am 14.11.2007 um 22:10 Uhr von paula
@heini
ich habe hier aber meine Bedenken, ob wirklich § 40 BetrVG die richtige Norm ist. Vielleicht sprechen wir ja auch über § 80 Abs. 3 BetrVG... das mit der Finanzlosigkeit sehe ich natürlich genauso...
Erstellt am 15.11.2007 um 08:04 Uhr von uhu
@Kölner
was sollte das für ein RA sein, der nicht in der Lage wäre, an seine RAG zu kommen, auch wenn der AG nicht im ersten Anlauf zahlen will; da geht der Spass doch erst richtig los;
haben das mit unserm Anwalt 2x vorm ArbG durchgezogen- wg. Seminargebühren+RAG; hat 1a funktioniert; seitdem gab es in bezug auf § 40 BetrVG keinen Ärger mehr; unser RA bekommt seit 3 Jahren sogar eine monatliche Pauschale für Beratung des BR; das nur zum Punkt "weitere Aufträge"; ist doch klasse;