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Beauftragung von Rechtsberatung/ es handelt sich dabei um ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht

M
Maclogic
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ihr Wissenden, viel Spass beim lesen und kommentieren.

Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenen Anlass möchten wir sie darauf hinweisen,dass künftig die beabsichtigte Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Betriebsrat vorab bei der Geschäftsführung angezeigt werden muss. Selbstverständlich werden wir einer erforderlichen Rechtsberatung und - Vertretung zustimmen. Wir möchten allerdings bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht. Rechnungen eines Rechtsanwaltes, der ohne die Beteiligung der Geschäftsführung beauftragt wurde, werden künftig nicht mehr abgezeichnet und bezahlt.

5.24005

Community-Antworten (5)

K
Kölner

04.07.2009 um 16:32 Uhr

@maclogic Geht. Wenngleich der Hinweis der nicht notwendigen anwaltlichen Vertretung in der 1. Instanz kaum gehört werden wird. Aber im Grundsatz macht die GF mit diesem Brief nichts falsch!

R
ridgeback

04.07.2009 um 16:47 Uhr

@Maclogic

..zumal, wenn es um Beratung geht, das ja über Hinzuziehung eines Sachverständigen läuft.

M
Maclogic

04.07.2009 um 16:52 Uhr

Der Inhalt dieses Briefes bezieht sich auf ein laufendes Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

R
ridgeback

04.07.2009 um 17:12 Uhr

@Maclogic, sofern der Sachverständige (Rechtsanwalt) den Betriebsrat in einem gerichtlichen oder einem Einigungsstellenverfahren vertritt, ist die Kostentragungspflicht unmittelbar nach § 40 BetrVG zu beurteilen.

P
Petrus

06.07.2009 um 16:07 Uhr

@mac Wenn das Verfahren noch läuft, besprecht das doch mit eurem Anwalt. Der wird euch das Schritt für Schritt erklären, was ihr tun müsst, damit er zu seiner Kohle kommt ;-)

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