Unklares Arbeitsverhältnis und Nötigung
Blödes Dilemma und ich bräuchte mal Hilfe. Kleinbetrieb mit 4 Angestellten lässt jemanden 1 Woche Probearbeiten. Arbeitstage von Mo-Do. Wochenende dann von Fr.-So. Es handelt sich um Montagetätigkeiten. Nach der Woche Probearbeit nimmt der AN ab 02.04. seine Tätigkeit auf, ohne das ein schriftl. Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. In der 3. Woche geht der AN ganz normal am Dienstag nach Ostern zur Arbeit und und bietet im beisein von Arbeitskollegen seine Arbeitskraft an. Hier eröffnet ihm der Chef, dass er angeblich in der Vorwoche gesagt hat das der Kollege nicht wiederkommen sollte. Zwar war im Laufe der Woche während der Arbeit das Gespräch, dass der Wissensstand für den Tätigkeitsbereich nicht ausreichend sei, jedoch ist nie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede gewesen. Da der AG die Arbeitskraft ja nicht annahm, hat der Bekannte den AG umgehend darauf hingewiesen, per Einschreiben mit Rückschein, das eine Kündigung schriftl. zu erfolgen hat. Heute morgen nun bekam der AN einen Anruf vom AG der nun behauptet, er hätte unter Zeugen gesagt, dass diese Woche Arbeit auf 400 € Basis erfolgt sei. Nach kurzen Disput am Telefon sagte der Chef dann. "Gut, dann schicke ich heute die Kündigung raus zum Ende des Monats, und ich erwarte, dass sie Dienstag hier zur Arbeit erscheinen": Weiter noch " Viel Spass dann noch beim Holen des Krankenscheines" Zeuge des Gespräches ist die Ehefrau des AN.
- Frage, wie sieht das Ganze nun rechtlich aus ?
- Frage, kann der AN den letzten Satz als Aufforderung betrachten, zum Arzt zu gehen ?
- Frage, kann der AN den letzen Satz als Nötigung betrachten ?
Bedanke mich schon mal für eure Antworten.
Community-Antworten (11)
14.04.2012 um 13:02 Uhr
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Ein ArbV bedarf nicht zwingend der Schriftform, es muss nur das Nachweisgesetz beachtet werden.
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Die Aussage des AG ...Viel Spass dann noch beim Holen des Krankenscheines.. kann als eine mögliche Folge des AG auf Grund des Sachverhaltes gewertet werden. Also, nun wird er sich wohl AU schreiben lassen. Aber keine rechtl. Auswirkung. Also auch keine Nötigung
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In der gesetzl. Probezeit kann ein AG ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen kündigen
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In einem Betrieb mit 4 AN greif das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Fazit: Dieser Job hat sein Ende, also neuen suchen und aus dem gemachten lernen.
14.04.2012 um 13:09 Uhr
"1. Frage, wie sieht das Ganze nun rechtlich aus ?"
Am 2.4. haben AG & AN einen unbefristeten AV geschlossen. Ein AV bedarf nicht der Schriftform. AN ist gekündigt. Es ist eine Kü´frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende einzuhalten. Kü´schutzgesetz greift nicht.
- Frage, kann der AN den letzten Satz als Aufforderung betrachten, zum Arzt zu gehen ?
Nö, war mit Sicherheit sarkastisch gemeint.
- Frage, kann der AN den letzen Satz als Nötigung betrachten ?
Nö
14.04.2012 um 13:22 Uhr
Boeh seit ihr aber fix. Habt erstmal Dank für die schnellen Antworten. Soweit ist alles verstanden, nur schreibt @streikbrecher was von 2 Wochen Kündigungsfrist und @peanuts was von einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
14.04.2012 um 13:40 Uhr
Ich gebe peanuts recht. Die zwei Wochen Kündigungsfrist gelten meist in der Probezeit. Diese muss aber vereinbart sein. Da kein schriftlicher Vertrag mit Probezeitklausel existiert gilt die gesetzliche Kündigungsfrist lt. §622 BGB und das sind vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats
14.04.2012 um 13:41 Uhr
Der AN stellt gerade noch die Frage, ab wann eine Kündigung dann als zugestellt gilt, dann wenn sie im Briefkasten ist, oder wenn er sie in Händen hält? Es geht darum weil er eine Aufforderung bekommen hat am Dienstag zur Arbeit zu erscheinen.
14.04.2012 um 13:51 Uhr
ArbV muss nicht schriftlich erfolgen, hier wurde mündl. eine Probebeschäftigung vereinbart. Also alle Rechte und Pflichten für beide Seiten aus einem ArbV. Somit auch das Thema Probezeit, da die gesamte Beschäftigung als solche befristet (Sachgrund = Erprobung) vereinbart. Erst nach 4 Wochen greifen die Pflichten aus dem Nachweisgesetz.
14.04.2012 um 14:00 Uhr
"Der AN stellt gerade noch die Frage, ab wann eine Kündigung dann als zugestellt gilt, dann wenn sie im Briefkasten ist, oder wenn er sie in Händen hält?"
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer ZUGEGANGEN ist > § 130 BGB.
Zugegangen ist eine Kündigung lt. BAG, wenn sie in verkehrsüblicherweise in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, sodass dieser unter den gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, hiervon Kenntnis zu nehmen.
Wenn z.B. ein Bote damit beauftragt wurde, die Kündigung zuzustellen, dieser den Empfänger nicht antrifft und die Kündigung in den Briefkasten einwirft, der AN seinen Briefkasten jedoch nicht leert, ist die Kündigung trotzdem zugegangen. Und wenn der AG auch noch die Kü´fristen gewahrt hat, ist die Kündigung auch belegbar fristgerecht zugegangen, egal ob der AN diese persönlich zur Kenntnis genommen hat oder nicht.
14.04.2012 um 14:09 Uhr
Das Ganze rechtliche ist ggf nebensächlich. Denn dass Kündigungsschutzgesetz greift nicht. Wenn nun der AG einfach in hinauswirft, müsste der AN klagen. Dann hätte es ggf. Kosten da erste Instanz vor dem ArbG jeder seine Kosten tragen muss egal wie es aus gehst und dann würde von einem ggf. zustehenden Lohn nicht viel übrig bleiben. Möglicher weise war auch noch Probearbeiten ohn Lohn vereinbart. Weiter hat der Betroffene ggf. auch Probleme vereinbartes zu belegen.
14.04.2012 um 14:32 Uhr
@peanuts gebongt, werde den §130 BGB gleich mal nachgoogeln. Das würde ja dann heissen, da der Kollege ab Dienstag auf Montage wäre und erst Freitag erst spät abends an den Briefkasten kommen würde, das die Zeit von da an zählt ? Habe ich das so richtig?
14.04.2012 um 14:55 Uhr
Ob ein AN seinen Briefkasten leert oder nicht spielt keine Rolle. Die Kündigung ist in seinem Zugriffsbereich. Das man außer Haus war könnte ggf. nur bei der Frist zur Einreichung einer Klage zum tragen kommen, wenn normaler Weise wegen Abwesenheit die Frist herum wäre. Dann könnte man beantragen "Rücksetzung in den alten Stand".
14.04.2012 um 15:57 Uhr
Im Prinzip ist es völlig uninteressant, wann der Kollege diese Kündigung in den Händen gehalten hat. Die bereits benannte Kü´frist ist nicht eingehalten, aber die falsche Kü´frist macht die Kündigung NICHT unwirksam sondern es gilt der nächstmögliche fristgerechte Termin = 15.5.
BAG Urteil v. 15.12.05 AZ (2 AZR 148/05)
"Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit."
Also ... entweder akzeptiert der Kollege die Kündigung zum Monatsende oder nicht. Gewinnen kann er die Vergütung bis zum 15.5., muss aber auch die Kosten für eine ggf. arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung tragen. Aber vielleicht korrigiert der AG den Kündigungszeitpunkt auch ja von sich aus, wenn man ihn darauf aufmerksam macht und mitteilt, dass man ggf. auch klagen würde ...
".... Dann könnte man beantragen "Rücksetzung in den alten Stand"."
Der entsprechende Passus im § 5 KschG lautet:
"War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. "
Aber davon kann hier sowie keine Rede sein.
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