BR oder GBR
hallo zusammen,
in unserer unternehmensgruppe gibt es mehrere gmbh's, mit zum teil unterschiedlichen standorten. an einem standort sind 2 gmbh's ansässig, welche beide keinen br haben. eine der gmbh's will nun einen br gründen. die gl ist der auffassung, dass dieser br standortbezogen ist und von den ma beider gmbh's gewählt werden muss.
imho ist das aber nicht so machbar. die gl will damit bezwecken, dass an diesem standort nicht 2 brs rumwerkeln und kosten verursachen, falls die anderen ma der 2. gmbh nachziehen.
wir wählen ja auch nicht die brm der anderen gmbh's, bzw werden durch diese vertreten. der richtige weg wäre meiner meinung nach die wahl eines br je gmbh, welche dann einen gbr gründen könnten.
liege ich da richtig oder ist die gl variante machbar?
danke im voraus euer millhouse
Community-Antworten (4)
11.04.2012 um 18:44 Uhr
Wo ein BR zu wählen ist/ gewählt werden kann steht im BetrVG § 1. Aber § 3 läst abweichende Regelungen zu. Aber das ist ein Kann kein MUSS.
Habt ihr keine zuständige GEW? Dann bindet diese doch ein.
Der AG will wohl Kosten sparen, vor allem aber einen GBR. Was sagt denn der KBR? Der sollte euch unterstützen und beraten.
11.04.2012 um 19:03 Uhr
ok habe mir den §3 mal angeschaut. die gl variante wäre somit machbar §3 (3)
aber:
nicht die gl bestimmt dieses, sondern die ma beider gmbh's müssen darüber abstimmen.
die anderen absätze des §3 können nicht angewendet werden da kei tv und noch kein br vorhanden.
11.04.2012 um 20:10 Uhr
Halt ... so einfach ist es auch wieder nicht. Entscheidend ist § 1 Abs.2 Nr.1 BetrVG, also der Betriebsbegriff.
Interessant wird es vor allem dann, wenn dann doch jede GmbH einen eigenen BR wählen möchte.
Hier ein solcher Rechtsstreit > http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2009/zbvronline_2009_02_03.pdf
27.04.2012 um 09:37 Uhr
In dem vorliegenden Fall möchte eine dieser GmbHs ohne Beteiligung der 2. GmbH einen Betriebsrat gründen. Der Arbeitgeber möchte aber, wenn schon ein Betriebsrat gegründet werden soll, einen Betriebsrat für beide GmbHs. Aus dem Link von Peanuts ist mir ein Satz aufgefallen:
Eines Eingehens auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bedarf es auch dann nicht mehr, wenn feststeht, dass entweder die in einer Betriebsstätte zusammengefassten Arbeitnehmer oder die Betriebsmittel nicht arbeitgeberübergreifend eingesetzt werden.
Die Frage ist, wer stellt denn sowas fest?
GmbH A befasst sich mit der Personalverwaltung, Vertrieb, Customer Service, Tech. Support, EDV etc GmbH B macht in Produktion, Lager, Versand
Personal wird nicht in A und morgen in B eingesetzt und die Produktionsmaschinen werden auch nicht hin und her geschoben.
Also wäre die Voraussetzung erfüllt, es steht fest, dass kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt.
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