Erstellt am 11.04.2012 um 16:44 Uhr von wahlvst
Wo ein BR zu wählen ist/ gewählt werden kann steht im BetrVG § 1. Aber § 3 läst abweichende Regelungen zu. Aber das ist ein Kann kein MUSS.
Habt ihr keine zuständige GEW? Dann bindet diese doch ein.
Der AG will wohl Kosten sparen, vor allem aber einen GBR. Was sagt denn der KBR? Der sollte euch unterstützen und beraten.
Erstellt am 11.04.2012 um 17:03 Uhr von millhouse
ok habe mir den §3 mal angeschaut.
die gl variante wäre somit machbar §3 (3)
aber:
nicht die gl bestimmt dieses, sondern die ma beider gmbh's müssen darüber abstimmen.
die anderen absätze des §3 können nicht angewendet werden da kei tv und noch kein br vorhanden.
Erstellt am 11.04.2012 um 18:10 Uhr von peanuts
Halt ... so einfach ist es auch wieder nicht. Entscheidend ist § 1 Abs.2 Nr.1 BetrVG, also der Betriebsbegriff.
Interessant wird es vor allem dann, wenn dann doch jede GmbH einen eigenen BR wählen möchte.
Hier ein solcher Rechtsstreit > http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2009/zbvronline_2009_02_03.pdf
Erstellt am 27.04.2012 um 07:37 Uhr von millhouse
In dem vorliegenden Fall möchte eine dieser GmbHs ohne Beteiligung der 2. GmbH einen Betriebsrat gründen.
Der Arbeitgeber möchte aber, wenn schon ein Betriebsrat gegründet werden soll, einen Betriebsrat für beide GmbHs.
Aus dem Link von Peanuts ist mir ein Satz aufgefallen:
Eines Eingehens auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bedarf es auch dann nicht mehr, wenn feststeht, dass entweder die in einer Betriebsstätte zusammengefassten Arbeitnehmer oder die Betriebsmittel nicht arbeitgeberübergreifend eingesetzt werden.
Die Frage ist, wer stellt denn sowas fest?
GmbH A befasst sich mit der Personalverwaltung, Vertrieb, Customer Service, Tech. Support, EDV etc
GmbH B macht in Produktion, Lager, Versand
Personal wird nicht in A und morgen in B eingesetzt und die Produktionsmaschinen werden auch nicht hin und her geschoben.
Also wäre die Voraussetzung erfüllt, es steht fest, dass kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt.