Erstellt am 11.04.2012 um 13:11 Uhr von peanuts
Aktuell trage ich das Kürzel "Grrrrr...."
Warum machst Du immer wieder einen neuen Thread auf? Nehme an, die Antwort bezieht sich auf meine Fragen hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=43159&Site=BR-Forum&Menue=show&keyword=&Nav=aktuelleantworten&Thema=&qPage=1&page=2
Erstellt am 11.04.2012 um 13:33 Uhr von Gustl
Könnt ihr euch nicht mal bei einem Bierchen treffen? :-)
Gruß, Gustl.
Erstellt am 11.04.2012 um 14:35 Uhr von Betriebsrätin
peanuts
Es bedarf keines TV oder BV um Freistellungen welche man gem. BetrVG hat zu regeln. Auch TV kann diese gesetzl. Rechte nicht einschränken, denn das Gesetz/ BetrVG steht über dem Gesetz. Per TV / BV könnte man diese gesetzl. Ansprüche nur verbessern/ ausweiten.
Es ist auch nicht verboten auf gesetzl. Ansprüche zu verzichten.
In sofern ist die o. verlinkte Aussage von dir etwas ????
Erstellt am 11.04.2012 um 16:16 Uhr von peanuts
"Es bedarf keines TV oder BV um Freistellungen welche man gem. BetrVG hat zu regeln. "
§38 Abs.1 Satz 4 BetrVG
Zu schade aber auch, dass es hier um eine anderweitige Regelung geht ...
"Es ist auch nicht verboten auf gesetzl. Ansprüche zu verzichten."
Soso ...
Erstellt am 11.04.2012 um 16:25 Uhr von Globus
Betriebsrätin
"§ 38.... Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen..."
"Abs 1 Satz 5: Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."
Du siehst , du hast kein Recht. Ist zu, hat zu sind zwingende Muss Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann. Es sei denn eben durch TV oder BV, wenn diese das anders regeln...
Ist das nicht der Fall, ist es (um mit deinen Worten auszudrücken) in der Tat verboten... ;-)