Erstellt am 20.08.2008 um 13:19 Uhr von w-j-l
Wenn es eine freiwillige Vereinbarung ist, dann hilft Dir nicht mal die schriftliche Fixierung von Abreden zur BV (wobei es sowieso Bl.ödsinn ist, nicht gleich alles in die BV zu schreiben), da der AG eine freiwillige BV jederzeit kündigen kann, und zwar auch ohne Nachwirkung.
Aus seiner Sicht betrachtet muss ich Deinem Chef da leider recht geben.
Erstellt am 20.08.2008 um 13:33 Uhr von Petrus
1. Schon bei Goethe steht's geschrieben: Nur was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.
2. Gilt das in beide Richtungen: Euer Chef solle sich darauf einstellen, dass alles, was bislang "auf dem kleinen Dienstweg" erledigt wurde, zukünftig schriftlich und vor allem rechtzeitig beim BR eingereicht werden muss, so dass dieser ausgiebig darüber beraten und sorgfältig prüfen kann. Unvollständige Unterlagen gehen natürlich zukünftig zurück - und wenn bei der Einstellungsanhörung nur ein Komma fehlt...
3. Dienen beide Aktionen nicht unbedingt der "vertrauensvollen Zusammenarbeit". Aber wenn die eben nicht gewünscht ist... Ansonsten kann man die BV auch entsprechend ergänzen oder auch kündigen und neu verhandeln...
Erstellt am 21.08.2008 um 10:36 Uhr von Rapper22
Noch als Gedankenspiel dazu.
Welche Stellung hat der AG bei Euch?
Wenn er Geschäftsführer ist, ist er im Sinne des BGB Vollkaufmann. Und wenn er das ist, dann steht in dem selben BGB, dass mündliche Zusagen von einem Kaufmann genauso bestand haben, wie schriftliche Zusagen.
Das heist also, dass die mündlichen Absprachen mit eurem AG eigentlich für ihn bindend sind.
Rapper22
Erstellt am 21.08.2008 um 17:36 Uhr von w-j-l
Rapper22,
wo steht das? Das BGB ist groß, bitte genau?
Ich fürchte, Du wirst es im BGB nicht finden.
Da wirst Du schon das HGB bemühen müssen.
Dann solltest Du aber auch korrekt interpretieren: Es gilt nämlich nur, dass UNTER KAUFLEUTEN mündliche Absprachen nicht der schriftlichen Form bedürfen, um rechtskräftig zu werden.
Das würde aber voraussetzen, dass auch im BR Kaufleute sitzen.
Aufs Betriebsverfassungsrecht ist das aber keinesfalls übertragbar da im BetrVG ein völlig anderer Rechtsbereich hinsichtlich Vereinbarungen abschließend geregelt ist.